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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 32 VwVfG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 VwVfG

  • I. Anwendbarkeit des § 32 VwVfG

    § 32 VwVfG gilt für Fristen und Termine im Verwaltungsverfahren; für gerichtliche Fristen gelten §§ 60 VwGO, 110 ff. ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorrangig.

  • II. Versäumung einer gesetzlichen Frist oder eines Termins

    Der Antragsteller muss eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Frist (z.B. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO; Antragsfrist) oder einen behördlich gesetzten Termin versäumt haben; bloße Ordnungsfristen genügen nicht.

  • III. Rechtsfolge der Fristversäumung

    Die Versäumung muss für den Antragsteller nachteilig sein, d.h. er muss durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten haben (z.B. Bestandskraft des VA, Verlust eines Antragsrechts).

  • IV. Kein Verschulden (§ 32 I 1 VwVfG)

    Der Antragsteller muss ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; ein Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet (§ 32 I 2 VwVfG i.V.m. § 85 II ZPO analog, h.M.).

    • 1. Objektive Verhinderung

      Der Beteiligte muss tatsächlich außerstande gewesen sein, die Frist zu wahren (z.B. Krankheit, Naturkatastrophe, behördliche Fehlinformation).

    • 2. Fehlendes Verschulden

      Kein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Irrtum über den Fristlauf ist nur unverschuldet, wenn er auf einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der Behörde beruht (§ 58 VwGO analog).

    • 3. Zurechnung von Vertreter-/Bevollmächtigtenverschulden

      Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Beteiligten wie eigenes Verschulden zugerechnet (§ 32 I 2 VwVfG); Büropersonal-Verschulden ist dem Bevollmächtigten nur zurechenbar, wenn er die Büroorganisation nicht ordnungsgemäß überwacht hat.

  • V. Antrag (§ 32 II VwVfG)

    Die Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auf Antrag zu gewähren; von Amts wegen nur, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 32 II 4 VwVfG).

    • 1. Antragsfrist

      Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 32 II 1 VwVfG). Bei Versäumung einer Jahresfrist ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 32 II 3 VwVfG).

    • 2. Form und Inhalt des Antrags

      Der Antrag muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags angeben; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (§ 32 II 2 VwVfG).

    • Die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen sind auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen (§ 32 II 2 Hs. 2 VwVfG).

  • VI. Ausschlussgründe

    Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist (§ 32 II 3 VwVfG, absolute Ausschlussfrist), es sei denn, der Antrag wurde vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht.

  • VII. Rechtsfolge: Wiedereinsetzung

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Wiedereinsetzung zu gewähren; sie hat zur Folge, dass die versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen gilt. Die Behörde hat kein Ermessen (gebundene Entscheidung).

  • VIII. Rechtsschutz gegen Ablehnung

    Die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG; gegen ihn ist Widerspruch und ggf. Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO) statthaft.

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