Definitionen
Vergütungsgefahr
§ 326 BGB · ZivilrechtDie Vergütungsgefahr (auch Preis- oder Gegenleistungsgefahr) bezeichnet das Risiko, die vereinbarte Gegenleistung (Vergütung) erbringen zu müssen, obwohl die entsprechende Leistung wegen zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung endgültig ganz oder teilweise ausbleibt.
Der Wegfall der Leistungspflicht bedeutet nicht immer, dass auch die Zahlungspflicht entfällt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nils verkauft Mara sein Ölgemälde für 2.000 Euro; vereinbart ist die Übergabe am Samstag in Maras Wohnung. Am Samstag bietet Nils ihr dort das Gemälde wie vereinbart an, 3doch Mara verweigert die Annahme ohne Grund. Auf der Heimfahrt 2verbrennt das fachgerecht geschützte Gemälde bei einem unvorhersehbaren Blitzeinschlag vollständig. Nils verlangt von Mara die 2.000 Euro.
Trifft „Vergütungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte GegenleistungDer Kaufpreis ist als Gegenleistung für das Gemälde vereinbart.
- 2erfülltEndgültiger zufälliger LeistungsausfallDas verkaufte Einzelstück ist ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört und kann nicht mehr übergeben werden.
- 3erfülltGegenleistungspflicht trotz LeistungsausfallsDer zufällige Untergang tritt während Maras Annahmeverzug ein, sodass sie den Kaufpreis nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB weiter schuldet.
1Nils verkauft Mara sein Ölgemälde für 2.000 Euro; vereinbart ist die Übergabe am Samstag in Maras Wohnung. Am Freitag 2verbrennt das fachgerecht geschützte Gemälde in der Wohnung von Nils bei einem unvorhersehbaren Blitzeinschlag vollständig. Mara verlangt von Nils keinen Ersatz für das Gemälde. Nils verlangt von Mara die 2.000 Euro.
Trifft „Vergütungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte GegenleistungDer Kaufpreis ist als Gegenleistung für das Gemälde vereinbart.
- 2erfülltEndgültiger zufälliger LeistungsausfallDas verkaufte Einzelstück ist ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört und kann nicht mehr übergeben werden.
- 3fehltGegenleistungspflicht trotz LeistungsausfallsDer Untergang tritt vor der Übergabe und ohne Annahmeverzug ein; Maras Zahlungspflicht entfällt daher nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, der Gegenleistungsanspruch entfalle bei Unmöglichkeit erst nach einer Rücktrittserklärung.
RichtigIm Regelfall entfällt der Gegenleistungsanspruch bereits kraft Gesetzes, wenn die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema