Definitionen
Werkvertrag
§ 631 BGB · ZivilrechtDer Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei Gegenstand des Werkvertrags sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann.
Entscheidend ist der geschuldete Erfolg, nicht bloß die Tätigkeit auf dem Weg dorthin.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna vereinbart mit einer Fahrradwerkstatt, dass diese die defekte Bremse an ihrem Fahrrad wieder funktionsfähig macht und Anna dafür 80 Euro bezahlt.
Trifft „Werkvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger VertragDie Reparatur und die Zahlung werden als Gegenleistungen vereinbart.
- 2erfülltUnternehmer schuldet einen bestimmten ErfolgDie Werkstatt schuldet eine funktionierende Bremse, nicht nur Reparaturversuche.
- 3erfülltBesteller schuldet eine VergütungAnna verpflichtet sich zur Zahlung von 80 Euro für die Reparatur.
Ben und eine Nachhilfelehrerin vereinbaren, dass sie ihm vier Stunden Mathematikunterricht gibt und er dafür 100 Euro zahlt. Sie verspricht nur den Unterricht, keine bestimmte Note und kein Bestehen einer Prüfung.
Trifft „Werkvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger VertragDer Unterricht und die Zahlung werden als Gegenleistungen vereinbart.
- 2fehltUnternehmer schuldet einen bestimmten ErfolgDie Lehrerin schuldet Unterricht, aber keinen bestimmten Lernerfolg.
- 3erfülltBesteller schuldet eine VergütungBen verpflichtet sich zur Zahlung von 100 Euro für den Unterricht.
Typische Fehler
FehlerEin Vertrag über eine Dienstleistung wird allein deshalb als Dienstvertrag eingeordnet.
RichtigAuch eine Dienstleistung kann Gegenstand eines Werkvertrags sein, wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata