Schemata
Wirksamkeit und Bestandskraft des Verwaltungsakts
§§ 41, 43 VwVfGWirksamkeit und Bestandskraft des Verwaltungsakts, §§ 41, 43 VwVfG
- I. Vorliegen eines Verwaltungsakts
§ 35 S. 1 VwVfG: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung.
- II. Bekanntgabe, § 41 VwVfG
Der VA wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 43 I 1 VwVfG). Bekanntgabe ist die vom Willen der Behörde getragene Mitteilung des Inhalts des VA an den Adressaten.
- 1. Form der Bekanntgabe
Grundsatz: formlose Bekanntgabe möglich; besondere Zustellungsvorschriften gehen vor (§ 41 V VwVfG i.V.m. VwZG).
- a. Schriftlicher VA: Bekanntgabefiktion, § 41 II VwVfG
Ein schriftlicher VA gilt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 II 1 VwVfG), es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (§ 41 II 3 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
- b. Elektronischer VA: Bekanntgabefiktion, § 41 II 2 VwVfG
Bei elektronischer Übermittlung gilt der VA am dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
- c. Öffentliche Bekanntgabe, § 41 III, IV VwVfG
Zulässig, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist; Wirksamkeit tritt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein (§ 41 IV 1 VwVfG).
- d. Bekanntgabe an Bevollmächtigte, § 41 I 2 VwVfG
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, soll die Bekanntgabe ihm gegenüber erfolgen.
- 2. Adressat der Bekanntgabe
Bekanntgabe muss gegenüber dem Adressaten oder dem von dem VA Betroffenen erfolgen; bei mehreren Adressaten ist jedem gegenüber gesondert bekannt zu geben.
- 3. Fehlerhafte oder unterbliebene Bekanntgabe
Unterbleibt die Bekanntgabe, wird der VA nicht wirksam; eine fehlerhafte Bekanntgabe kann zur Unwirksamkeit führen, sofern der Adressat keine Kenntnis erlangt hat.
- III. Wirksamwerden des Verwaltungsakts, § 43 I VwVfG
Der VA wird mit der Bekanntgabe wirksam (§ 43 I 1 VwVfG). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 II VwVfG).
- 1. Inhaltliche Wirksamkeit
Mit Wirksamwerden entfaltet der VA seine Regelungswirkung; Adressat und Behörde sind an den Inhalt gebunden.
- 2. Aufschiebende Wirkung und Vollziehbarkeit
Wirksamkeit und Vollziehbarkeit sind zu unterscheiden: Ein VA kann wirksam, aber noch nicht vollziehbar sein (vgl. § 80 VwGO). Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hemmt die Vollziehbarkeit, nicht die Wirksamkeit.
- 3. Erledigung, § 43 II VwVfG
Erledigung tritt ein durch Rücknahme (§ 48 VwVfG), Widerruf (§ 49 VwVfG), anderweitige Aufhebung, Zeitablauf oder sonstige Erledigung (z.B. Zweckerreichung, Wegfall des Regelungsobjekts).
- IV. Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG
Ein VA ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 I VwVfG). Nichtigkeit bewirkt, dass der VA von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet.
- 1. Absolute Nichtigkeitsgründe, § 44 II VwVfG
§ 44 II VwVfG enthält einen abschließenden Katalog stets nichtiger VA, u.a. bei schriftlichem VA ohne erkennbare Behörde (Nr. 1), bei tatsächlicher Unmöglichkeit (Nr. 4) oder bei Verstoß gegen die guten Sitten (Nr. 6).
- 2. Relative Nichtigkeit, § 44 I VwVfG
Außerhalb des Katalogs: Schwere-und-Evidenz-Formel; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
- 3. Unbeachtliche Fehler, § 44 III VwVfG
§ 44 III VwVfG schließt Nichtigkeit für bestimmte Fehler ausdrücklich aus (z.B. örtliche Unzuständigkeit, Nr. 1).
- 4. Rechtsfolge der Nichtigkeit
Nichtiger VA ist von Anfang an unwirksam (ex tunc); jedermann kann sich auf die Nichtigkeit berufen; Feststellungsklage nach § 43 I Alt. 2 VwGO statthaft.
- V. Bestandskraft des Verwaltungsakts
Bestandskraft bezeichnet die Unanfechtbarkeit und Verbindlichkeit eines VA nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs.
Eintritt mit Unanfechtbarkeit: Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) bzw. Klagefrist (§ 74 VwGO) ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs oder nach rechtskräftiger Abweisung der Klage.
Bindungswirkung des VA gegenüber Adressat und Behörde; die Behörde ist grundsätzlich an den Inhalt des VA gebunden und darf ihn nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufheben.
- 3. Durchbrechung der Bestandskraft
Bestandskraft kann durchbrochen werden durch Rücknahme (§ 48 VwVfG), Widerruf (§ 49 VwVfG) oder Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG).
- a. Rücknahme rechtswidriger VA, § 48 VwVfG
Rechtswidriger VA kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; bei begünstigenden VA gelten die Einschränkungen des § 48 II–IV VwVfG (Vertrauensschutz).
- b. Widerruf rechtmäßiger VA, § 49 VwVfG
Rechtmäßiger VA kann widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund nach § 49 II (belastend) bzw. § 49 III VwVfG (begünstigend) vorliegt; Entschädigungspflicht nach § 49 VI VwVfG.
- c. Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Auf Antrag des Betroffenen hat die Behörde das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 I Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3).
- 4. Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung
Tatbestandswirkung: Andere Behörden und Gerichte müssen den Bestand des VA als Tatbestandsmerkmal ihrer Entscheidung zugrunde legen. Feststellungswirkung: Die im VA getroffene Regelung ist für Folgeentscheidungen verbindlich, soweit sie Gegenstand der Regelung war.