Schemata
Widerspruchsverfahren
§§ 68 ff. VwGOZulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs, §§ 68 ff. VwGO
- A. Zulässigkeit des Widerspruchs
- I. Statthaftigkeit
Der Widerspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte (§ 68 I 1 VwGO) sowie gegen Untätigkeit der Behörde (§ 75 VwGO). Voraussetzung ist, dass kein gesetzlicher Ausschluss des Vorverfahrens besteht (z.B. § 68 I 2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Regelungen; hier: Bundesrecht).
Analog § 42 II VwGO: Der Widerspruchsführer muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei Adressaten des VA folgt die Befugnis aus der Adressatentheorie.
- III. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
Sachlich zuständig ist grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (§ 73 I 2 Nr. 1 VwGO); bei Erlass durch oberste Bundes- oder Landesbehörde ist diese selbst zuständig (§ 73 I 2 Nr. 2 VwGO).
- IV. Form
Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form, muss jedoch hinreichend bestimmt sein und den angefochtenen VA erkennen lassen; schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Form empfohlen (§ 70 I VwGO).
- V. Frist
Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe des VA (§ 70 I 1 VwGO). Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr (§ 58 II VwGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich (§ 60 VwGO).
- VI. Kein Ausschluss des Widerspruchs
Der Widerspruch darf nicht durch Gesetz ausgeschlossen sein (§ 68 I 2 VwGO). Zu prüfen ist, ob eine spezialgesetzliche Regelung das Vorverfahren entbehrlich macht oder ausschließt.
- B. Begründetheit des Widerspruchs
- I. Prüfungsmaßstab
Der Widerspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO analog) oder wenn der VA zwar rechtmäßig, aber unzweckmäßig ist (Zweckmäßigkeitskontrolle der Widerspruchsbehörde, § 68 I 1 VwGO).
- II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
- 1. Ermächtigungsgrundlage
Für belastende VA ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG).
- 2. Formelle Rechtmäßigkeit
- a. Zuständigkeit
Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde.
- b. Verfahren
Insbesondere Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden VA (§ 28 I VwVfG); Heilung möglich (§ 45 VwVfG), Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG) prüfen.
- c. Form
Schriftform, Begründungspflicht (§ 39 VwVfG), Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 VI VwVfG); Formmängel ggf. heilbar (§ 45 VwVfG).
- 3. Materielle Rechtmäßigkeit
- a. Tatbestandsvoraussetzungen
Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt.
- b. Rechtsfolge / Ermessen
Bei gebundener Entscheidung: Prüfung der Rechtsfolge unmittelbar. Bei Ermessensentscheidung: Ermessensfehlerlehre (§ 40 VwVfG) – Ermessensausfall, -überschreitung, -fehlgebrauch, Ermessensreduzierung auf Null.
- c. Verhältnismäßigkeit
Der VA muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (Art. 20 III GG i.V.m. dem jeweiligen Grundrecht).
- III. Rechtsverletzung des Widerspruchsführers
Der Widerspruchsführer muss durch die Rechtswidrigkeit des VA in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (§ 113 I 1 VwGO analog); Schutznormtheorie.
- IV. Zweckmäßigkeit (bei Ermessensentscheidungen)
Die Widerspruchsbehörde prüft auch die Zweckmäßigkeit des VA und kann diesen aufheben oder ändern, auch wenn er rechtmäßig ist (§ 68 I 1 VwGO). Reformatio in peius grundsätzlich möglich, aber umstritten; h.M. lässt sie zu, sofern der Widerspruchsführer vorher angehört wird (§ 71 VwGO).
- V. Ergebnis und Entscheidung der Widerspruchsbehörde
Bei Begründetheit: Abhilfebescheid durch die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO) oder Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO). Der Widerspruchsbescheid muss begründet sein und eine Kostenentscheidung enthalten (§ 73 III VwGO).