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Widerspruchsverfahren

§§ 68 ff. VwGO

Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs, §§ 68 ff. VwGO

  • A. Zulässigkeit des Widerspruchs
    • I. Statthaftigkeit

      Der Widerspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte (§ 68 I 1 VwGO) sowie gegen Untätigkeit der Behörde (§ 75 VwGO). Voraussetzung ist, dass kein gesetzlicher Ausschluss des Vorverfahrens besteht (z.B. § 68 I 2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Regelungen; hier: Bundesrecht).

    • Analog § 42 II VwGO: Der Widerspruchsführer muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei Adressaten des VA folgt die Befugnis aus der Adressatentheorie.

    • III. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

      Sachlich zuständig ist grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (§ 73 I 2 Nr. 1 VwGO); bei Erlass durch oberste Bundes- oder Landesbehörde ist diese selbst zuständig (§ 73 I 2 Nr. 2 VwGO).

    • IV. Form

      Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form, muss jedoch hinreichend bestimmt sein und den angefochtenen VA erkennen lassen; schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Form empfohlen (§ 70 I VwGO).

    • V. Frist

      Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe des VA (§ 70 I 1 VwGO). Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr (§ 58 II VwGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich (§ 60 VwGO).

    • VI. Kein Ausschluss des Widerspruchs

      Der Widerspruch darf nicht durch Gesetz ausgeschlossen sein (§ 68 I 2 VwGO). Zu prüfen ist, ob eine spezialgesetzliche Regelung das Vorverfahren entbehrlich macht oder ausschließt.

  • B. Begründetheit des Widerspruchs
    • I. Prüfungsmaßstab

      Der Widerspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO analog) oder wenn der VA zwar rechtmäßig, aber unzweckmäßig ist (Zweckmäßigkeitskontrolle der Widerspruchsbehörde, § 68 I 1 VwGO).

    • II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
      • 1. Ermächtigungsgrundlage

        Für belastende VA ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG).

      • 2. Formelle Rechtmäßigkeit
        • a. Zuständigkeit

          Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde.

        • b. Verfahren

          Insbesondere Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden VA (§ 28 I VwVfG); Heilung möglich (§ 45 VwVfG), Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG) prüfen.

        • c. Form

          Schriftform, Begründungspflicht (§ 39 VwVfG), Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 VI VwVfG); Formmängel ggf. heilbar (§ 45 VwVfG).

      • 3. Materielle Rechtmäßigkeit
        • a. Tatbestandsvoraussetzungen

          Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt.

        • b. Rechtsfolge / Ermessen

          Bei gebundener Entscheidung: Prüfung der Rechtsfolge unmittelbar. Bei Ermessensentscheidung: Ermessensfehlerlehre (§ 40 VwVfG) – Ermessensausfall, -überschreitung, -fehlgebrauch, Ermessensreduzierung auf Null.

        • c. Verhältnismäßigkeit

          Der VA muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (Art. 20 III GG i.V.m. dem jeweiligen Grundrecht).

    • III. Rechtsverletzung des Widerspruchsführers

      Der Widerspruchsführer muss durch die Rechtswidrigkeit des VA in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (§ 113 I 1 VwGO analog); Schutznormtheorie.

    • IV. Zweckmäßigkeit (bei Ermessensentscheidungen)

      Die Widerspruchsbehörde prüft auch die Zweckmäßigkeit des VA und kann diesen aufheben oder ändern, auch wenn er rechtmäßig ist (§ 68 I 1 VwGO). Reformatio in peius grundsätzlich möglich, aber umstritten; h.M. lässt sie zu, sofern der Widerspruchsführer vorher angehört wird (§ 71 VwGO).

    • V. Ergebnis und Entscheidung der Widerspruchsbehörde

      Bei Begründetheit: Abhilfebescheid durch die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO) oder Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO). Der Widerspruchsbescheid muss begründet sein und eine Kostenentscheidung enthalten (§ 73 III VwGO).

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