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Kündigung aus wichtigem Grund

§ 648a BGB · Zivilrecht

Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB berechtigt jeden Vertragsteil beim Werkvertrag, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. ein Umstand, der dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks unzumutbar macht.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nach umfassender Interessenabwägung noch zumutbar ist.

Wie unterscheiden sich die Kündigungsrechte?Die freie Kündigung steht nur dem Besteller offen. Aus wichtigem Grund kann dagegen jede Vertragspartei kündigen.
Kündigung aus wichtigem Grund
Freie Kündigung des Bestellers
Berechtigte
Besteller und Unternehmer
Nur der Besteller
Anlass
Weitere Bindung bis zur Fertigstellung ist nach umfassender Abwägung unzumutbar.
Ein besonderer Grund ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva beauftragt den selbstständigen Fahrradmechaniker Paul damit, die Bremsen ihres Fahrrads zu reparieren. 3Als Eva während der noch laufenden Reparatur nach der verbleibenden Dauer fragt, schlägt Paul ihr aus Wut mit der Faust ins Gesicht. 2Eva erklärt Paul noch am selben Tag, dass sie den Vertrag sofort beendet.

Trifft „Kündigung aus wichtigem Grund“ hier zu?

„Kündigung aus wichtigem Grund“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertrag
    Paul schuldet mit der Reparatur einen bestimmten Arbeitserfolg.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigung durch eine Vertragspartei
    Eva beendet den Vertrag als Bestellerin und damit als Vertragspartei.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit bis zur Fertigstellung nach umfassender Abwägung
    Der schwere tätliche Angriff zerstört das Vertrauen so nachhaltig, dass Eva die weitere Vertragsbindung nicht zugemutet werden kann.
    erfüllt
BFall B

1Eva beauftragt den selbstständigen Fahrradmechaniker Paul damit, die Bremsen ihres Fahrrads zu reparieren. Die Reparatur läuft wie vereinbart, doch Eva entdeckt ein günstigeres Angebot für dieselbe Arbeit. 2Allein deshalb erklärt Eva Paul noch am selben Tag, dass sie den Vertrag sofort beendet.

Trifft „Kündigung aus wichtigem Grund“ hier zu?

„Kündigung aus wichtigem Grund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit bis zur Fertigstellung nach umfassender Abwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertrag
    Paul schuldet mit der Reparatur einen bestimmten Arbeitserfolg.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigung durch eine Vertragspartei
    Eva beendet den Vertrag als Bestellerin und damit als Vertragspartei.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit bis zur Fertigstellung nach umfassender Abwägung
    Ein günstigeres Angebot macht die Fortsetzung des vereinbarungsgemäß durchgeführten Vertrags nicht unzumutbar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei der freien Kündigung wird nur dem Besteller ein Kündigungsrecht zugestanden.

RichtigAus wichtigem Grund können sowohl der Besteller als auch der Unternehmer kündigen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch für den noch nicht erbrachten Werkteil wird eine Vergütung zugesprochen, von der lediglich ersparte Aufwendungen abgezogen werden.

RichtigBei einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt sich der Vergütungsanspruch auf den bereits erbrachten Werkteil.

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