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Wegfall der Bereicherung

§ 818 III BGB

Entreicherungseinwand des Bereicherungsschuldners gem. § 818 III BGB

  • I. Anwendbarkeit des § 818 III BGB

    § 818 III BGB ist anwendbar, sofern der Bereicherungsschuldner nicht gem. §§ 818 IV, 819, 820 BGB verschärft haftet; bei verschärfter Haftung ist der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen.

  • II. Ursprünglicher Bereicherungsgegenstand

    Ausgangspunkt ist das, was der Schuldner durch die Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers erlangt hat (§ 812 I BGB); nur soweit eine Bereicherung ursprünglich eingetreten ist, kann sie weggefallen sein.

    • 1. Begriff des Wegfalls

      Die Bereicherung ist weggefallen, wenn das Erlangte oder sein Surrogat im Vermögen des Schuldners nicht mehr vorhanden ist und auch keine anderweitige Vermögensmehrung verblieben ist; maßgeblich ist eine Saldierung des Gesamtvermögens (Saldotheorie der h.M.).

    • 2. Fallgruppen des Wegfalls
      • a. Untergang oder Verlust des erlangten Gegenstands

        Der erlangte Gegenstand ist untergegangen, abhanden gekommen oder sonst aus dem Vermögen ausgeschieden, ohne dass ein Surrogat oder eine Ersparnis verblieben ist.

      • b. Verbrauch oder Verarbeitung

        Der Schuldner hat den erlangten Gegenstand verbraucht oder verarbeitet; ein Wegfall ist nur anzunehmen, wenn keine Aufwendungsersparnis eingetreten ist (sog. Luxusaufwendungen).

      • c. Aufwendungsersparnis als verbleibende Bereicherung

        Soweit der Schuldner durch den Verbrauch des Erlangten eigene Aufwendungen erspart hat, die er sonst aus seinem Vermögen hätte bestreiten müssen, ist die Bereicherung in Höhe der Ersparnis nicht weggefallen.

      • d. Weitergabe an Dritte

        Hat der Schuldner das Erlangte unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben, ist die Bereicherung weggefallen; bei entgeltlicher Weitergabe verbleibt das Surrogat (Erlös) als Bereicherung (§ 818 I BGB).

      • e. Nachteilige Verwendung oder Fehlinvestition

        Aufwendungen, die der Schuldner im Vertrauen auf den Bestand des Erlangten getätigt hat und die er ohne den Erwerb nicht vorgenommen hätte (konditionale Kausalität), mindern die Bereicherung; sog. Vertrauensschäden.

      • f. Steuern und Abgaben

        Steuern, die der Schuldner auf das Erlangte entrichtet hat, mindern die Bereicherung, sofern keine Erstattungsmöglichkeit besteht.

    • 3. Saldierung: Gesamtvermögensvergleich

      Nach h.M. ist nicht isoliert auf den erlangten Gegenstand abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob das Gesamtvermögen des Schuldners per Saldo noch bereichert ist; verbleibende Vorteile jeder Art sind gegenzurechnen.

  • IV. Beweislast

    Der Bereicherungsschuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III BGB; er muss konkret darlegen, dass und in welchem Umfang die Bereicherung aus seinem Vermögen ausgeschieden ist.

  • V. Rechtsfolge

    Soweit die Bereicherung weggefallen ist, ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz gem. § 818 II BGB in diesem Umfang ausgeschlossen; der Anspruch des Gläubigers erlischt insoweit.

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