Definitionen
Bauvertrag
§ 650a BGB · ZivilrechtEin Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Erfasst ist auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Er unterliegt als Werkvertrag den allgemeinen §§ 631 ff. BGB, ergänzt durch die besonderen Vorschriften der §§ 650a ff. BGB.
Auch Arbeiten an einem vorhandenen Gebäude können dem besonderen Bauvertragsrecht unterfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Hauseigentümerin vereinbart mit einem Dachdecker gegen einen festen Preis die Reparatur der undichten Dachabdichtung ihres Wohnhauses. 2Der Dachdecker soll die Abdichtung so reparieren, dass kein Regenwasser mehr in das Gebäude eindringt.
Trifft „Bauvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragDer Dachdecker schuldet mit der erfolgreichen Reparatur einen bestimmten Arbeitserfolg gegen Vergütung.
- 2erfülltErfasste Bau- oder InstandhaltungsleistungDie Abdichtung schützt das Wohnhaus vor eindringendem Wasser und ist damit für dessen Bestand und bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich.
1Eine Hauseigentümerin vereinbart mit einem Maler gegen einen festen Preis, eine einzelne Innenwand ihres Wohnhauses in einer anderen Farbe zu streichen. Die bisherige Farbschicht ist unbeschädigt, die Wand trocken und voll nutzbar. Die Arbeiten sollen nur die Farbe verändern.
Trifft „Bauvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragDer Maler schuldet mit dem vereinbarten Anstrich einen bestimmten Arbeitserfolg gegen Vergütung.
- 2fehltErfasste Bau- oder InstandhaltungsleistungDer rein optische Anstrich ist weder ein Umbau noch eine für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Instandhaltungsarbeit.
Typische Fehler
FehlerJede Instandhaltungsarbeit an einem Gebäude wird als Bauvertrag eingeordnet.
RichtigBei bloßer Instandhaltung muss zusätzlich geprüft werden, ob die Arbeiten für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind.
FehlerAuf einen Bauvertrag werden ausschließlich die besonderen Vorschriften des Bauvertragsrechts angewendet.
RichtigDie allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts gelten weiter, soweit die besonderen Bauvertragsregeln keine abweichende Regelung treffen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema