Schemata
Wesensgehaltsgarantie
Art. 19 II GGVerletzung der Wesensgehaltsgarantie gem. Art. 19 II GG
- I. Anwendbarkeit von Art. 19 II GG
Art. 19 II GG gilt für alle Grundrechte des Grundgesetzes; er ist anwendbar, soweit ein Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird oder sonst staatlich beschränkt werden soll.
- 1. Grundrecht einschlägig
Es muss ein grundrechtlich geschütztes Recht betroffen sein, das dem Wesensgehaltsvorbehalt unterliegt; Art. 19 II GG gilt für alle Grundrechte, nicht nur für Gesetzesvorbehalte.
- 2. Staatliche Maßnahme als Einschränkung
Die staatliche Maßnahme (Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil) muss das Grundrecht beschränken; bloße Ausgestaltungen ohne Einschränkungscharakter unterfallen Art. 19 II GG nicht.
- II. Schutzbereich des betroffenen Grundrechts
Der sachliche und persönliche Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts ist zu bestimmen; nur soweit der Schutzbereich eröffnet ist, kann der Wesensgehalt berührt sein.
- III. Eingriff in das Grundrecht
Ein Eingriff liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme den Schutzbereich des Grundrechts final, unmittelbar, rechtlich und imperativ verkürzt (klassischer Eingriffsbegriff); nach modernem Verständnis genügt auch ein faktisch-mittelbarer Eingriff von erheblichem Gewicht.
- IV. Antastung des Wesensgehalts
Art. 19 II GG verbietet die Antastung des Wesensgehalts eines Grundrechts; dieser bildet eine absolute, unüberwindbare Schranken-Schranke.
- 1. Bestimmung des Wesensgehalts – Theorienstreit
Streitig ist, ob der Wesensgehalt absolut-objektiv (institutionelle Garantie des Grundrechts als solchem) oder relativ-subjektiv (Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall) zu bestimmen ist.
- a. Absolute Theorie (h.M.)
Nach der h.M. und dem BVerfG bezeichnet der Wesensgehalt einen absoluten, unveräußerlichen Kernbereich des Grundrechts, der unter keinen Umständen angetastet werden darf; er ist unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall.
- b. Relative Theorie (Gegenansicht)
Nach der relativen Theorie ist der Wesensgehalt relativ und ergibt sich aus einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; was verhältnismäßig ist, kann den Wesensgehalt nicht verletzen. Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt, da sie Art. 19 II GG neben Art. 20 III GG leerlaufen ließe.
- 2. Individueller Wesensgehalt (subjektive Dimension)
Der Wesensgehalt schützt das Grundrecht auch in seiner subjektiven Dimension; dem Einzelnen darf der Grundrechtsschutz nicht vollständig entzogen werden (z.B. Totalentzug der Freiheit ohne jede Rechtsschutzmöglichkeit).
- 3. Institutioneller Wesensgehalt (objektive Dimension)
In seiner objektiven Dimension schützt Art. 19 II GG den Grundrechtstyp als Institution; das Grundrecht darf nicht als solches ausgehöhlt oder praktisch bedeutungslos gemacht werden.
- 4. Feststellung der Antastung im konkreten Fall
Eine Antastung liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme den nach der absoluten Theorie bestimmten unantastbaren Kernbereich des Grundrechts trifft; bloße schwerwiegende Einschränkungen genügen nicht, solange ein substantieller Restkern verbleibt.
- V. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Wesensgehalt ist einer Rechtfertigung nicht zugänglich; Art. 19 II GG statuiert eine absolute Schranken-Schranke, die auch durch kollidierende Verfassungsgüter oder Gemeinwohlbelange nicht überwunden werden kann. Eine Abwägung findet nicht statt.
- VI. Ergebnis
Ist der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet, ist die staatliche Maßnahme verfassungswidrig und nichtig (Art. 19 II GG i.V.m. Art. 1 III, 20 III GG); eine Heilung scheidet aus.