Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata

Wesensgehaltsgarantie

Art. 19 II GG

Verletzung der Wesensgehaltsgarantie gem. Art. 19 II GG

  • I. Anwendbarkeit von Art. 19 II GG

    Art. 19 II GG gilt für alle Grundrechte des Grundgesetzes; er ist anwendbar, soweit ein Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird oder sonst staatlich beschränkt werden soll.

    • 1. Grundrecht einschlägig

      Es muss ein grundrechtlich geschütztes Recht betroffen sein, das dem Wesensgehaltsvorbehalt unterliegt; Art. 19 II GG gilt für alle Grundrechte, nicht nur für Gesetzesvorbehalte.

    • 2. Staatliche Maßnahme als Einschränkung

      Die staatliche Maßnahme (Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil) muss das Grundrecht beschränken; bloße Ausgestaltungen ohne Einschränkungscharakter unterfallen Art. 19 II GG nicht.

  • II. Schutzbereich des betroffenen Grundrechts

    Der sachliche und persönliche Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts ist zu bestimmen; nur soweit der Schutzbereich eröffnet ist, kann der Wesensgehalt berührt sein.

  • III. Eingriff in das Grundrecht

    Ein Eingriff liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme den Schutzbereich des Grundrechts final, unmittelbar, rechtlich und imperativ verkürzt (klassischer Eingriffsbegriff); nach modernem Verständnis genügt auch ein faktisch-mittelbarer Eingriff von erheblichem Gewicht.

  • IV. Antastung des Wesensgehalts

    Art. 19 II GG verbietet die Antastung des Wesensgehalts eines Grundrechts; dieser bildet eine absolute, unüberwindbare Schranken-Schranke.

    • 1. Bestimmung des Wesensgehalts – Theorienstreit

      Streitig ist, ob der Wesensgehalt absolut-objektiv (institutionelle Garantie des Grundrechts als solchem) oder relativ-subjektiv (Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall) zu bestimmen ist.

      • Nach der h.M. und dem BVerfG bezeichnet der Wesensgehalt einen absoluten, unveräußerlichen Kernbereich des Grundrechts, der unter keinen Umständen angetastet werden darf; er ist unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall.

      • b. Relative Theorie (Gegenansicht)

        Nach der relativen Theorie ist der Wesensgehalt relativ und ergibt sich aus einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; was verhältnismäßig ist, kann den Wesensgehalt nicht verletzen. Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt, da sie Art. 19 II GG neben Art. 20 III GG leerlaufen ließe.

    • 2. Individueller Wesensgehalt (subjektive Dimension)

      Der Wesensgehalt schützt das Grundrecht auch in seiner subjektiven Dimension; dem Einzelnen darf der Grundrechtsschutz nicht vollständig entzogen werden (z.B. Totalentzug der Freiheit ohne jede Rechtsschutzmöglichkeit).

    • 3. Institutioneller Wesensgehalt (objektive Dimension)

      In seiner objektiven Dimension schützt Art. 19 II GG den Grundrechtstyp als Institution; das Grundrecht darf nicht als solches ausgehöhlt oder praktisch bedeutungslos gemacht werden.

    • 4. Feststellung der Antastung im konkreten Fall

      Eine Antastung liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme den nach der absoluten Theorie bestimmten unantastbaren Kernbereich des Grundrechts trifft; bloße schwerwiegende Einschränkungen genügen nicht, solange ein substantieller Restkern verbleibt.

  • V. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

    Der Wesensgehalt ist einer Rechtfertigung nicht zugänglich; Art. 19 II GG statuiert eine absolute Schranken-Schranke, die auch durch kollidierende Verfassungsgüter oder Gemeinwohlbelange nicht überwunden werden kann. Eine Abwägung findet nicht statt.

  • VI. Ergebnis

    Ist der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet, ist die staatliche Maßnahme verfassungswidrig und nichtig (Art. 19 II GG i.V.m. Art. 1 III, 20 III GG); eine Heilung scheidet aus.

Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.