Schemata
Wiederaufgreifen des Verfahrens
§ 51 VwVfGAnspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG (erneute Sachentscheidung über einen bestandskräftigen Verwaltungsakt)
- A. Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags
- I. Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG
§ 51 VwVfG setzt einen unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsakt voraus; die Norm ist lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG, soweit ein Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht wird.
- II. Antragsbefugnis
Antragsberechtigt ist derjenige, der durch den bestandskräftigen VA beschwert ist und ein rechtliches Interesse an der erneuten Sachentscheidung hat (§ 51 I VwVfG analog § 42 II VwGO).
- III. Dreimonatsfrist, § 51 III VwVfG
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen. Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung ist nicht möglich.
- IV. Kein Ausschluss durch Rechtsmissbrauch
Der Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund ohne hinreichenden Grund nicht bereits im Ausgangsverfahren oder im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht hat (§ 51 II VwVfG).
- V. Zuständige Behörde
Zuständig ist die Behörde, die den ursprünglichen VA erlassen hat (§ 51 I VwVfG i.V.m. allgemeinen Zuständigkeitsregeln).
- B. Begründetheit: Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes (§ 51 I VwVfG)
- I. Änderung der Sach- oder Rechtslage, § 51 I Nr. 1 VwVfG
Eine nachträgliche Änderung der dem VA zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage muss vorliegen, die zugunsten des Betroffenen wirkt. Bloße Änderung der Rechtsprechung genügt nach h.M. nicht, da sie keine Änderung der Rechtslage darstellt; a.A. vereinzelt bei grundlegender Rechtsprechungsänderung.
- 1. Änderung der Sachlage
Veränderung der tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des VA maßgeblich waren, nach Eintritt der Bestandskraft.
- 2. Änderung der Rechtslage
Änderung der einschlägigen Rechtsnormen (Gesetz, Verordnung, Satzung) nach Bestandskraft des VA; bloße Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung reicht nach h.M. nicht aus.
Die Änderung muss sich zugunsten des Betroffenen auswirken; eine für ihn nachteilige Änderung begründet keinen Anspruch nach § 51 I Nr. 1 VwVfG.
- II. Vorliegen neuer Beweismittel, § 51 I Nr. 2 VwVfG
Neue Beweismittel sind solche, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens bereits existierten, dem Antragsteller aber ohne Verschulden nicht bekannt waren und die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
- 1. Neuheit des Beweismittels
Das Beweismittel muss im Ausgangsverfahren nicht vorgelegen haben oder nicht verwertbar gewesen sein.
- 2. Kein Verschulden des Antragstellers
Der Antragsteller darf das Beweismittel nicht schuldhaft (§ 276 BGB analog) zurückgehalten oder nicht beigebracht haben.
- 3. Kausalität und Erheblichkeit
Das Beweismittel muss geeignet sein, eine dem Antragsteller günstigere Sachentscheidung herbeizuführen.
- III. Wiederaufnahmegrund entsprechend §§ 580 ZPO, § 51 I Nr. 3 VwVfG
Ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO muss vorliegen, z.B. Erschleichung des VA durch Betrug, Fälschung oder strafbare Handlung; die strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (§ 581 ZPO analog).
- IV. Rechtsfolge: Pflicht zur erneuten Sachentscheidung
Liegen die Voraussetzungen des § 51 I VwVfG vor, hat der Antragsteller einen gebundenen Anspruch auf Durchführung eines neuen Verfahrens (Wiederaufgreifenspflicht), nicht jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Die Behörde entscheidet sodann nach §§ 48, 49 VwVfG oder erlässt einen neuen VA.
- 1. Kein Anspruch auf bestimmte Sachentscheidung
§ 51 VwVfG vermittelt nur den Anspruch auf erneute Prüfung; ob der ursprüngliche VA aufgehoben oder geändert wird, richtet sich nach §§ 48, 49 VwVfG.
- 2. Verhältnis zu §§ 48, 49 VwVfG
Neben § 51 VwVfG bleibt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach §§ 48, 49 VwVfG möglich (Ermessen der Behörde); § 51 VwVfG begründet demgegenüber einen gebundenen Anspruch auf Verfahrenswiederaufnahme.
- C. Prozessuale Durchsetzung
- I. Statthafte Klageart bei Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags
Lehnt die Behörde den Antrag ab, ist die Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO) auf Erlass des begehrten VA statthaft; hilfsweise Bescheidungsklage, wenn nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.
- II. Vorverfahren
Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) durchzuführen, sofern nicht durch Landesrecht abgeschafft.
- III. Klagebefugnis
Der Antragsteller muss geltend machen, durch die Ablehnung des Wiederaufgreifens in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO); bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 I VwVfG ist dies regelmäßig zu bejahen.