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Wegfall der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB

Anspruch auf Vertragsanpassung oder Rücktritt/Kündigung gem. § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • I. Anwendbarkeit von § 313 BGB

    § 313 BGB ist subsidiär gegenüber speziellen gesetzlichen Regelungen (z.B. §§ 275, 326, 439, 634 BGB) sowie vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen. Vorrang haben zudem die allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB).

  • II. Geschäftsgrundlage

    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss vorhandenen gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut (§ 313 Abs. 1, 2 BGB).

    • 1. Subjektive Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB)

      Gemeinsame oder einseitig erkennbare Vorstellungen der Parteien über das Vorhandensein bestimmter Umstände bei Vertragsschluss, die sich als wesentliche Grundlage des Vertrags erweisen.

    • 2. Objektive Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)

      Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, aber objektiv erkennbar Grundlage des Vertrags bilden, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung.

  • III. Störung der Geschäftsgrundlage

    Die tatsächlichen Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert (§ 313 Abs. 1 BGB) oder die gemeinsamen Vorstellungen haben sich als von Anfang an unrichtig erwiesen (§ 313 Abs. 2 BGB).

    • 1. Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss (§ 313 Abs. 1 BGB)

      Die Veränderung muss nach Vertragsschluss eingetreten sein; Umstände, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, fallen unter § 313 Abs. 2 BGB.

    • 2. Anfängliche Fehlvorstellung (§ 313 Abs. 2 BGB)

      Beide Parteien hatten bei Vertragsschluss eine gemeinsame, objektiv unrichtige Vorstellung über einen wesentlichen Umstand; Abgrenzung zum Irrtum nach §§ 119 ff. BGB (§ 313 Abs. 2 BGB geht vor, wenn kein Anfechtungsrecht besteht oder dieses nicht ausgeübt wird).

    • 3. Schwere der Störung

      Die Störung muss so gravierend sein, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar ist; bloße Erschwerung der Leistung genügt nicht.

  • IV. Hypothetischer Parteiwille: Nichtabschluss oder abweichender Abschluss

    Die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten (§ 313 Abs. 1 BGB). Maßstab ist der hypothetische Parteiwille bei redlicher Betrachtung.

  • V. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

    Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, für die betroffene Partei unzumutbar sein (§ 313 Abs. 1 a.E. BGB). Risiken, die eine Partei vertraglich oder nach der Natur des Geschäfts übernommen hat, schließen § 313 BGB aus.

    • 1. Risikoverteilung

      Trägt eine Partei nach dem Vertrag oder nach der Natur des Schuldverhältnisses das Risiko der eingetretenen Veränderung (z.B. Preisgefahr, Beschaffungsrisiko), scheidet § 313 BGB aus.

    • 2. Vorhersehbarkeit

      War die Störung bei Vertragsschluss vorhersehbar und hat die Partei das Risiko dennoch übernommen, entfällt die Unzumutbarkeit in der Regel.

  • VI. Rechtsfolge

    Primär: Anpassung des Vertrags an die veränderten Umstände (§ 313 Abs. 1 BGB). Sekundär: Rücktritt (bei Dauerschuldverhältnissen: Kündigung) gem. § 313 Abs. 3 BGB, wenn Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar.

    • 1. Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB)

      Die Anpassung erfolgt durch Urteil oder einvernehmliche Änderung; sie ist auf das zur Wiederherstellung der Äquivalenz Erforderliche zu beschränken.

    • 2. Rücktritt / Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB)

      Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten; bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht zur Kündigung. Rücktrittsfolgen richten sich nach §§ 346 ff. BGB.

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