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Nacherfüllung

§ 439 BGB · Zivilrecht

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Käufers bei einem Sachmangel oder Rechtsmangel der Kaufsache, durch das der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen kann.

Merksatz

Über die Art der Mangelbehebung entscheidet grundsätzlich der Käufer, nicht der Verkäufer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher, 2der bereits bei der Übergabe wegen eines defekten Heizelements nicht heizt. 3Sie verlangt vom Händler die Reparatur und gibt ihm dafür das Gerät.

Trifft „Nacherfüllung“ hier zu?

„Nacherfüllung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Käuferstellung
    Mara ist Käuferin des Wasserkochers.
    erfüllt
  2. 2
    Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache
    Der Wasserkocher weist schon bei der Übergabe einen Sachmangel auf.
    erfüllt
  3. 3
    Reparatur oder mangelfreier Ersatz nach Käuferwahl
    Mara wählt die Beseitigung des Mangels durch Reparatur.
    erfüllt
BFall B

1Tom kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher. Das Gerät funktioniert seit der Übergabe einwandfrei und entspricht in jeder Hinsicht den vereinbarten und üblichen Eigenschaften. Niemand sonst hat Rechte an dem Gerät. 3Tom bringt es zum Händler und verlangt ein anderes, ebenfalls einwandfreies neues Exemplar desselben Modells, weil ihm die zufällig vergebene Seriennummer seines Geräts nicht gefällt.

Trifft „Nacherfüllung“ hier zu?

„Nacherfüllung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Käuferstellung
    Tom ist Käufer des Wasserkochers.
    erfüllt
  2. 2
    Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache
    Das Gerät ist vertragsgemäß und frei von Rechten Dritter; Toms persönliche Abneigung gegen die Seriennummer begründet keinen Mangel.
    fehlt
  3. 3
    Reparatur oder mangelfreier Ersatz nach Käuferwahl
    Tom verlangt zwar einen mangelfreien Ersatz, hat darauf ohne Mangel aber keinen Nacherfüllungsanspruch.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Käufer müsse zunächst eine Reparatur verlangen und dürfe erst danach einen Austausch fordern.

RichtigDer Käufer kann grundsätzlich schon von Anfang an zwischen Reparatur und mangelfreiem Ersatz wählen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Käufer müsse die erforderlichen Transport- und Reparaturkosten selbst bezahlen.

RichtigDie für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt der Verkäufer.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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