Definitionen
Gefahrtragung
§ 644 BGB · ZivilrechtDie Gefahrtragung beim Werkvertrag regelt, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes im Hinblick auf die Vergütung trägt: Bis zur Abnahme trägt grundsätzlich der Unternehmer die Vergütungsgefahr, sodass er für das zufällig untergegangene Werk grundsätzlich keine Vergütung verlangen kann; kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Vergütungsgefahr auf ihn über. Bei einer Versendung auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gilt § 447 BGB entsprechend. Das Risiko, dass vom Besteller gelieferte Stoffe zufällig untergehen oder sich zufällig verschlechtern, liegt nicht beim Unternehmer.
Gefahrtragung klärt, wer bei zufälligen Schäden am Werk das Vergütungsrisiko trägt.
- Vor der AbnahmeRisiko beim UnternehmerFür das zufällig untergegangene Werk kann der Unternehmer grundsätzlich keine Vergütung verlangen.
- AbnahmeRisiko beim BestellerMit der Abnahme geht das Vergütungsrisiko grundsätzlich auf den Besteller über.
- Risiko beim Unternehmer Für das zufällig untergegangene Werk kann der Unternehmer grundsätzlich keine Vergütung verlangen.
- Risiko beim Besteller Mit der Abnahme geht das Vergütungsrisiko grundsätzlich auf den Besteller über.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara beauftragt eine Schreinerin, gegen einen vereinbarten Preis einen Schrank nach Maß herzustellen. Der fertige Schrank steht noch in der Werkstatt; Mara hat ihn weder entgegengenommen noch als fertig gebilligt und soll ihn erst nächste Woche abholen. 2Ein trotz aller erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht verhinderbarer Blitzeinschlag zerstört den Schrank. 3Die Schreinerin verlangt von Mara den vereinbarten Preis für diesen Schrank.
Trifft „Gefahrtragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragDie Schreinerin schuldet die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Bezahlung.
- 2erfülltZufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des WerkesDer Schrank geht durch ein von keiner Vertragspartei zu verantwortendes Ereignis unter.
- 3erfülltRisiko hinsichtlich der VergütungEs geht um die Bezahlung des zerstörten Werkes; vor der Abnahme trägt hier die Schreinerin das Vergütungsrisiko.
1Mara beauftragt eine Schreinerin, gegen einen vereinbarten Preis einen Schrank nach Maß herzustellen. Der fertige Schrank steht noch in der Werkstatt; Mara hat ihn weder entgegengenommen noch als fertig gebilligt und soll ihn erst nächste Woche abholen. Die Schreinerin zertrümmert den Schrank absichtlich mit einem Hammer. 3Die Schreinerin verlangt von Mara den vereinbarten Preis für diesen Schrank.
Trifft „Gefahrtragung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragDie Schreinerin schuldet die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Bezahlung.
- 2fehltZufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des WerkesDie Schreinerin verursacht die Zerstörung vorsätzlich; es geht deshalb nicht um die Verteilung eines Zufallsrisikos.
- 3erfülltRisiko hinsichtlich der VergütungAuch hier betrifft die Frage die Bezahlung des zerstörten Werkes.
Typische Fehler
FehlerEinen Übergang der Vergütungsgefahr vor der tatsächlichen Abnahme ausschließen.
RichtigAuch Annahmeverzug des Bestellers kann die Vergütungsgefahr bereits vor der Abnahme auf ihn verlagern.
FehlerDie Gefahr für das Werk mit der Gefahr für vom Besteller geliefertes Material gleichsetzen.
RichtigFür zufällige Beschädigungen oder Verluste des vom Besteller gelieferten Materials muss der Unternehmer nicht einstehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema