Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gefahrtragung

§ 644 BGB · Zivilrecht

Die Gefahrtragung beim Werkvertrag regelt, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes im Hinblick auf die Vergütung trägt: Bis zur Abnahme trägt grundsätzlich der Unternehmer die Vergütungsgefahr, sodass er für das zufällig untergegangene Werk grundsätzlich keine Vergütung verlangen kann; kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Vergütungsgefahr auf ihn über. Bei einer Versendung auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gilt § 447 BGB entsprechend. Das Risiko, dass vom Besteller gelieferte Stoffe zufällig untergehen oder sich zufällig verschlechtern, liegt nicht beim Unternehmer.

Merksatz

Gefahrtragung klärt, wer bei zufälligen Schäden am Werk das Vergütungsrisiko trägt.

Wann geht die Vergütungsgefahr über?Gezeigt ist der Regelfall ohne Annahmeverzug und ohne Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.
  1. Vor der Abnahme
    Risiko beim Unternehmer
    Für das zufällig untergegangene Werk kann der Unternehmer grundsätzlich keine Vergütung verlangen.
  2. Abnahme
    Risiko beim Besteller
    Mit der Abnahme geht das Vergütungsrisiko grundsätzlich auf den Besteller über.
  1. Risiko beim Unternehmer Für das zufällig untergegangene Werk kann der Unternehmer grundsätzlich keine Vergütung verlangen.
  2. Risiko beim Besteller Mit der Abnahme geht das Vergütungsrisiko grundsätzlich auf den Besteller über.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara beauftragt eine Schreinerin, gegen einen vereinbarten Preis einen Schrank nach Maß herzustellen. Der fertige Schrank steht noch in der Werkstatt; Mara hat ihn weder entgegengenommen noch als fertig gebilligt und soll ihn erst nächste Woche abholen. 2Ein trotz aller erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht verhinderbarer Blitzeinschlag zerstört den Schrank. 3Die Schreinerin verlangt von Mara den vereinbarten Preis für diesen Schrank.

Trifft „Gefahrtragung“ hier zu?

„Gefahrtragung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertrag
    Die Schreinerin schuldet die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Bezahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des Werkes
    Der Schrank geht durch ein von keiner Vertragspartei zu verantwortendes Ereignis unter.
    erfüllt
  3. 3
    Risiko hinsichtlich der Vergütung
    Es geht um die Bezahlung des zerstörten Werkes; vor der Abnahme trägt hier die Schreinerin das Vergütungsrisiko.
    erfüllt
BFall B

1Mara beauftragt eine Schreinerin, gegen einen vereinbarten Preis einen Schrank nach Maß herzustellen. Der fertige Schrank steht noch in der Werkstatt; Mara hat ihn weder entgegengenommen noch als fertig gebilligt und soll ihn erst nächste Woche abholen. Die Schreinerin zertrümmert den Schrank absichtlich mit einem Hammer. 3Die Schreinerin verlangt von Mara den vereinbarten Preis für diesen Schrank.

Trifft „Gefahrtragung“ hier zu?

„Gefahrtragung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des Werkes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertrag
    Die Schreinerin schuldet die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Bezahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung des Werkes
    Die Schreinerin verursacht die Zerstörung vorsätzlich; es geht deshalb nicht um die Verteilung eines Zufallsrisikos.
    fehlt
  3. 3
    Risiko hinsichtlich der Vergütung
    Auch hier betrifft die Frage die Bezahlung des zerstörten Werkes.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEinen Übergang der Vergütungsgefahr vor der tatsächlichen Abnahme ausschließen.

RichtigAuch Annahmeverzug des Bestellers kann die Vergütungsgefahr bereits vor der Abnahme auf ihn verlagern.

Verwechslung

FehlerDie Gefahr für das Werk mit der Gefahr für vom Besteller geliefertes Material gleichsetzen.

RichtigFür zufällige Beschädigungen oder Verluste des vom Besteller gelieferten Materials muss der Unternehmer nicht einstehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.