Schemata
Warenverkehrsfreiheit
Art. 34, 36 AEUVVerstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34, 36 AEUV
- A. Anwendbarkeit des Unionsrechts
- I. Sachlicher Anwendungsbereich: Ware
Waren sind körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (EuGH, Rs. 7/68 – Kunstschätze).
- II. Räumlicher Anwendungsbereich
Grenzüberschreitender Sachverhalt zwischen Mitgliedstaaten erforderlich; rein innerstaatliche Sachverhalte unterfallen grundsätzlich nicht Art. 34 AEUV (keine Inländerdiskriminierung durch Unionsrecht).
- III. Keine abschließende Harmonisierung
Soweit eine sekundärrechtliche Vollharmonisierung besteht, verdrängt diese Art. 34 AEUV; Prüfung des einschlägigen Sekundärrechts vorrangig.
- B. Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit
- I. Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEUV
- 1. Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM)
Dassonville-Formel: Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 – Dassonville).
Keck-Rechtsprechung: Unterscheidung zwischen produktbezogenen Regelungen (stets MEWM) und bloßen Verkaufsmodalitäten (keine MEWM, sofern rechtlich und tatsächlich unterschiedslos anwendbar, EuGH, Rs. C-267/91 – Keck).
Regelungen über Beschaffenheit, Zusammensetzung, Bezeichnung, Aufmachung oder Verpackung einer Ware; stets am Maßstab des Art. 34 AEUV zu messen.
Regelungen über Zeitpunkt, Ort, Art und Weise des Verkaufs; keine MEWM, wenn sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz inländischer und eingeführter Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren.
- 2. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Vollständige oder teilweise Kontingentierung von Einfuhren; heute praktisch selten, da durch MEWM-Formel weitgehend erfasst.
- II. Ausfuhrbeschränkungen, Art. 35 AEUV
Maßnahmen, die spezifisch den Ausfuhrhandel beeinträchtigen und inländische Erzeugnisse und Ausfuhrwaren unterschiedlich behandeln (EuGH, Rs. 15/79 – Groenveld); enger als Art. 34 AEUV.
- III. Staatliche Maßnahme
Erfasst sind Maßnahmen des Staates, der Gebietskörperschaften sowie staatlich geförderter oder beauftragter privater Stellen; keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber rein privaten Akteuren.
- C. Rechtfertigung
- I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
Öffentliche Sittlichkeit, Ordnung, Sicherheit; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen; Schutz des nationalen Kulturguts; Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; Aufzählung ist abschließend.
- 1. Einschlägiger Schutzgrund
Die nationale Maßnahme muss einem der in Art. 36 AEUV genannten Schutzgüter dienen; weite Auslegung durch den EuGH, aber keine analoge Erweiterung.
- 2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder verschleierten Handelsbeschränkung
Art. 36 S. 2 AEUV: Die Maßnahme darf weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
- II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe: Zwingende Erfordernisse (Cassis-Formel)
Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen können durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, z.B. Verbraucherschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Umweltschutz, Pressevielfalt (EuGH, Rs. 120/78 – Cassis de Dijon); nur bei unterschiedslos anwendbaren Regelungen anwendbar, nicht bei offen diskriminierenden Maßnahmen.
- III. Verhältnismäßigkeit
- 1. Geeignetheit
Die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen.
- 2. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Schutzziels geben; insbesondere: gegenseitige Anerkennung als milderes Mittel prüfen.
- 3. Angemessenheit
Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Schutzziel stehen.
- D. Ergebnis
Liegt eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung vor, ist die nationale Maßnahme mit Art. 34 bzw. 35 AEUV unvereinbar und unanwendbar (Anwendungsvorrang des Unionsrechts).