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Warenverkehrsfreiheit

Art. 34, 36 AEUV

Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34, 36 AEUV

  • A. Anwendbarkeit des Unionsrechts
    • I. Sachlicher Anwendungsbereich: Ware

      Waren sind körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (EuGH, Rs. 7/68 – Kunstschätze).

    • II. Räumlicher Anwendungsbereich

      Grenzüberschreitender Sachverhalt zwischen Mitgliedstaaten erforderlich; rein innerstaatliche Sachverhalte unterfallen grundsätzlich nicht Art. 34 AEUV (keine Inländerdiskriminierung durch Unionsrecht).

    • III. Keine abschließende Harmonisierung

      Soweit eine sekundärrechtliche Vollharmonisierung besteht, verdrängt diese Art. 34 AEUV; Prüfung des einschlägigen Sekundärrechts vorrangig.

  • B. Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit
    • I. Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEUV
      • 1. Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM)

        Dassonville-Formel: Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 – Dassonville).

        Keck-Rechtsprechung: Unterscheidung zwischen produktbezogenen Regelungen (stets MEWM) und bloßen Verkaufsmodalitäten (keine MEWM, sofern rechtlich und tatsächlich unterschiedslos anwendbar, EuGH, Rs. C-267/91 – Keck).

        • Regelungen über Beschaffenheit, Zusammensetzung, Bezeichnung, Aufmachung oder Verpackung einer Ware; stets am Maßstab des Art. 34 AEUV zu messen.

        • Regelungen über Zeitpunkt, Ort, Art und Weise des Verkaufs; keine MEWM, wenn sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz inländischer und eingeführter Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren.

      • 2. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

        Vollständige oder teilweise Kontingentierung von Einfuhren; heute praktisch selten, da durch MEWM-Formel weitgehend erfasst.

    • II. Ausfuhrbeschränkungen, Art. 35 AEUV

      Maßnahmen, die spezifisch den Ausfuhrhandel beeinträchtigen und inländische Erzeugnisse und Ausfuhrwaren unterschiedlich behandeln (EuGH, Rs. 15/79 – Groenveld); enger als Art. 34 AEUV.

    • III. Staatliche Maßnahme

      Erfasst sind Maßnahmen des Staates, der Gebietskörperschaften sowie staatlich geförderter oder beauftragter privater Stellen; keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber rein privaten Akteuren.

  • C. Rechtfertigung
    • I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV

      Öffentliche Sittlichkeit, Ordnung, Sicherheit; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen; Schutz des nationalen Kulturguts; Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; Aufzählung ist abschließend.

      • 1. Einschlägiger Schutzgrund

        Die nationale Maßnahme muss einem der in Art. 36 AEUV genannten Schutzgüter dienen; weite Auslegung durch den EuGH, aber keine analoge Erweiterung.

      • 2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder verschleierten Handelsbeschränkung

        Art. 36 S. 2 AEUV: Die Maßnahme darf weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    • II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe: Zwingende Erfordernisse (Cassis-Formel)

      Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen können durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, z.B. Verbraucherschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Umweltschutz, Pressevielfalt (EuGH, Rs. 120/78 – Cassis de Dijon); nur bei unterschiedslos anwendbaren Regelungen anwendbar, nicht bei offen diskriminierenden Maßnahmen.

    • III. Verhältnismäßigkeit
      • 1. Geeignetheit

        Die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen.

      • 2. Erforderlichkeit

        Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Schutzziels geben; insbesondere: gegenseitige Anerkennung als milderes Mittel prüfen.

      • 3. Angemessenheit

        Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Schutzziel stehen.

  • D. Ergebnis

    Liegt eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung vor, ist die nationale Maßnahme mit Art. 34 bzw. 35 AEUV unvereinbar und unanwendbar (Anwendungsvorrang des Unionsrechts).

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