Definitionen
Rechtsmangel
§ 435 BGB · ZivilrechtEin Rechtsmangel liegt vor, wenn in Bezug auf die Kaufsache entweder ein Dritter ein Recht gegenüber dem Käufer durchsetzen kann, das der Käufer nicht im Kaufvertrag übernommen hat, oder ein tatsächlich nicht bestehendes Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Vertraglich übernommene Rechte Dritter begründen für sich genommen keinen Rechtsmangel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft ein Grundstück und wird als dessen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der frühere Eigentümer hatte dem Nachbarn ein Wegerecht über das Grundstück eingeräumt und dieses im Grundbuch eintragen lassen. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass Lea das Grundstück ohne dieses Recht erhalten soll.
Trifft „Rechtsmangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur KaufsacheDas Wegerecht bezieht sich auf das von Lea gekaufte Grundstück.
- 2erfülltDurchsetzbares Drittrecht ohne Übernahme oder nicht bestehendes GrundbuchrechtDer Nachbar kann das eingetragene Wegerecht auch gegenüber Lea durchsetzen, obwohl sie es nicht vertraglich übernommen hat.
Lea kauft ein Grundstück und wird als dessen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. 1Der frühere Eigentümer hatte dem Nachbarn ein Wegerecht über das Grundstück eingeräumt und dieses im Grundbuch eintragen lassen. Im Kaufvertrag übernimmt Lea das eingetragene Wegerecht ausdrücklich. Weitere Rechte sind nicht im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Rechtsmangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur KaufsacheDas Wegerecht bezieht sich auf das von Lea gekaufte Grundstück.
- 2fehltDurchsetzbares Drittrecht ohne Übernahme oder nicht bestehendes GrundbuchrechtLea hat das bestehende Wegerecht vertraglich übernommen; ein nicht bestehendes Grundbuchrecht gibt es nicht.
Lea kauft ein als bezugsfertig angebotenes Wohnhaus. 1Bei der Übergabe dringt Regenwasser durch ein Loch im Dach in die Wohnräume ein. Im Grundbuch ist nur Lea als Eigentümerin eingetragen; Rechte anderer Personen an dem Grundstück oder Haus gibt es nicht.
Trifft „Rechtsmangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur KaufsacheDas undichte Dach betrifft das gekaufte Wohnhaus.
- 2fehltDurchsetzbares Drittrecht ohne Übernahme oder nicht bestehendes GrundbuchrechtEs fehlen Drittrechte und nicht bestehende Grundbuchrechte; das undichte Dach ist ein Sachmangel.
Typische Fehler
FehlerJedes gegen den Käufer durchsetzbare Recht eines Dritten wird als Rechtsmangel eingeordnet.
RichtigEs muss geprüft werden, ob der Käufer das Recht im Kaufvertrag übernommen hat; übernommene Rechte begründen für sich genommen keinen Rechtsmangel.
FehlerEin unrichtiger Grundbucheintrag wird ausgeschlossen, weil das eingetragene Recht tatsächlich nicht besteht.
RichtigAuch ein tatsächlich nicht bestehendes Recht kann einen Rechtsmangel begründen, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata