Definitionen
Fremdes Geschäft
§ 677 BGB · ZivilrechtEin fremdes Geschäft liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist (objektiv fremdes Geschäft) oder bei objektiver Neutralität durch einen nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen einem anderen zugeordnet wird (subjektiv fremdes Geschäft). Betrifft ein objektiv fremdes Geschäft ausschließlich den fremden Kreis, ist es nur-fremd. Betrifft es zugleich den eigenen Kreis des Handelnden, ist es auch-fremd.
Ein eigenes Interesse schließt die Fremdheit eines Geschäfts nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna sieht, wie 2der allein ihrem Nachbarn Ben gehörende Hund in einen Fluss fällt. 1Anna zieht den Hund aus dem Wasser und bringt ihn zu Ben.
Trifft „Fremdes Geschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer TätigkeitDie Rettung des Hundes ist eine tatsächliche Tätigkeit.
- 2erfülltZuordnung zu einem fremden Rechts- oder InteressenkreisDie Rettung von Bens Hund ist bereits äußerlich seinem Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen.
Anna sieht, wie ihr allein gehörender Hund in einen Fluss fällt. 1Anna zieht ihren Hund aus dem Wasser und bringt ihn nach Hause.
Trifft „Fremdes Geschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer TätigkeitAuch die Rettung des eigenen Hundes ist eine tatsächliche Tätigkeit.
- 2fehltZuordnung zu einem fremden Rechts- oder InteressenkreisDie Rettung ihres ausschließlich eigenen Hundes betrifft hier nur Annas eigenen Rechts- und Interessenkreis.
Typische Fehler
FehlerEin Geschäft wird schon deshalb als ausschließlich eigenes Geschäft eingeordnet, weil es auch dem Handelnden nützt.
RichtigBetrifft die Tätigkeit zugleich einen fremden Kreis, kann trotz des eigenen Interesses ein auch-fremdes Geschäft vorliegen.
FehlerBei einer objektiv neutralen Tätigkeit wird ein rein innerer Wille zur Geschäftsführung für einen anderen für ausreichend gehalten.
RichtigDer Wille zur Geschäftsführung für einen anderen muss nach außen erkennbar hervortreten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata