Definitionen
Verjährung
§§ 195, 199 BGB · ZivilrechtVerjährung ist der Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist, nach der der Schuldner berechtigt ist, die Leistung dauerhaft zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), ohne dass der Anspruch selbst erlischt; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Verjährung lässt den Anspruch bestehen, gibt dem Schuldner aber ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht.
- 10.06.2021Anspruch und KenntnisDer Kaufpreis ist fällig; Anna kennt das Geschäft und die Person des Käufers.
- 31.12.2021Beginn am JahresendeMit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Frist von drei Jahren.
- 31.12.2024Ende der drei JahreMit Ablauf dieses Tages ist die Frist abgelaufen; der Anspruch bleibt bestehen.
- Anspruch und Kenntnis Der Kaufpreis ist fällig; Anna kennt das Geschäft und die Person des Käufers.
- Beginn am Jahresende Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Frist von drei Jahren.
- Ende der drei Jahre Mit Ablauf dieses Tages ist die Frist abgelaufen; der Anspruch bleibt bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna verkauft Ben am 10. Juni 2021 ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro und übergibt es ihm; der Preis soll sofort bezahlt werden. 2Anna kennt von Anfang an alle Einzelheiten des Geschäfts sowie Bens Namen und Anschrift. 3Bis zum 2. Januar 2025 hat Ben nichts gezahlt. Seit dem Verkauf gab es weder weitere Kontakte zwischen ihnen noch gerichtliche Schritte.
Trifft „Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch entstandenDer Kaufpreisanspruch ist am 10. Juni 2021 entstanden und sofort fällig.
- 2erfülltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisAnna kennt sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners.
- 3erfülltAblauf von drei Jahren ab dem maßgeblichen JahresendeDie Frist begann mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
1Anna verkauft Ben am 10. Juni 2021 ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro und übergibt es ihm; der Preis soll sofort bezahlt werden. 2Anna kennt von Anfang an alle Einzelheiten des Geschäfts sowie Bens Namen und Anschrift. Bis zum 30. Dezember 2024 hat Ben nichts gezahlt. Seit dem Verkauf gab es weder weitere Kontakte zwischen ihnen noch gerichtliche Schritte.
Trifft „Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch entstandenDer Kaufpreisanspruch ist am 10. Juni 2021 entstanden und sofort fällig.
- 2erfülltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisAnna kennt sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners.
- 3fehltAblauf von drei Jahren ab dem maßgeblichen JahresendeAm 30. Dezember 2024 läuft die Frist noch; sie endet erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Typische Fehler
FehlerFür den regelmäßigen Verjährungsbeginn wird nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände geprüft.
RichtigZusätzlich ist die Kenntnis der Person des Schuldners erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis genügt jeweils.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
10 Schemata