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Verjährung

§§ 195, 199 BGB · Zivilrecht

Verjährung ist der Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist, nach der der Schuldner berechtigt ist, die Leistung dauerhaft zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), ohne dass der Anspruch selbst erlischt; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Merksatz

Verjährung lässt den Anspruch bestehen, gibt dem Schuldner aber ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht.

Wann endet die regelmäßige Verjährungsfrist?Die Zeitpunkte zeigen Beispiel A: Entscheidend sind das Jahresende als Fristbeginn und der Ablauf der folgenden drei Jahre.
  1. 10.06.2021
    Anspruch und Kenntnis
    Der Kaufpreis ist fällig; Anna kennt das Geschäft und die Person des Käufers.
  2. 31.12.2021
    Beginn am Jahresende
    Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Frist von drei Jahren.
  3. 31.12.2024
    Ende der drei Jahre
    Mit Ablauf dieses Tages ist die Frist abgelaufen; der Anspruch bleibt bestehen.
  1. Anspruch und Kenntnis Der Kaufpreis ist fällig; Anna kennt das Geschäft und die Person des Käufers.
  2. Beginn am Jahresende Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Frist von drei Jahren.
  3. Ende der drei Jahre Mit Ablauf dieses Tages ist die Frist abgelaufen; der Anspruch bleibt bestehen.
Drei Jahre

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verkauft Ben am 10. Juni 2021 ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro und übergibt es ihm; der Preis soll sofort bezahlt werden. 2Anna kennt von Anfang an alle Einzelheiten des Geschäfts sowie Bens Namen und Anschrift. 3Bis zum 2. Januar 2025 hat Ben nichts gezahlt. Seit dem Verkauf gab es weder weitere Kontakte zwischen ihnen noch gerichtliche Schritte.

Trifft „Verjährung“ hier zu?

„Verjährung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch entstanden
    Der Kaufpreisanspruch ist am 10. Juni 2021 entstanden und sofort fällig.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
    Anna kennt sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners.
    erfüllt
  3. 3
    Ablauf von drei Jahren ab dem maßgeblichen Jahresende
    Die Frist begann mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
    erfüllt
BFall B

1Anna verkauft Ben am 10. Juni 2021 ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro und übergibt es ihm; der Preis soll sofort bezahlt werden. 2Anna kennt von Anfang an alle Einzelheiten des Geschäfts sowie Bens Namen und Anschrift. Bis zum 30. Dezember 2024 hat Ben nichts gezahlt. Seit dem Verkauf gab es weder weitere Kontakte zwischen ihnen noch gerichtliche Schritte.

Trifft „Verjährung“ hier zu?

„Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablauf von drei Jahren ab dem maßgeblichen Jahresende

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch entstanden
    Der Kaufpreisanspruch ist am 10. Juni 2021 entstanden und sofort fällig.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
    Anna kennt sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners.
    erfüllt
  3. 3
    Ablauf von drei Jahren ab dem maßgeblichen Jahresende
    Am 30. Dezember 2024 läuft die Frist noch; sie endet erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den regelmäßigen Verjährungsbeginn wird nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände geprüft.

RichtigZusätzlich ist die Kenntnis der Person des Schuldners erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis genügt jeweils.

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