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Herausgabepflicht

§§ 985, 812, 695 BGB · Zivilrecht

Die Herausgabepflicht bezeichnet die Verpflichtung des Schuldners, eine bestimmte Sache oder einen erlangten Vorteil an den Gläubiger herauszugeben, wie sie insbesondere im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Verwahrungsvertrages entsteht.

Merksatz

Eigentum ist nicht die einzige Grundlage einer Herausgabepflicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna gehört ein roter Koffer. Ben verwechselt ihn am Bahnhof mit seinem eigenen und nimmt ihn mit nach Hause. Anna und Ben hatten keine Vereinbarung über die Nutzung oder Aufbewahrung des Koffers getroffen.

Trifft „Herausgabepflicht“ hier zu?

„Herausgabepflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe
    Ben muss Anna den Koffer nach § 985 BGB zurückgeben, weil sie Eigentümerin ist und er kein Recht zum Besitz hat.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Sache oder erlangter Vorteil
    Annas Koffer ist eine bestimmte Sache.
    erfüllt
BFall B

Anna schenkt Ben 2ihren roten Koffer zu seinem Geburtstag und übergibt ihn ihm. Eine Woche später bittet Anna um die Rückgabe, weil sie nun doch selbst verreisen möchte. Ben möchte den Koffer behalten.

Trifft „Herausgabepflicht“ hier zu?

„Herausgabepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe
    Ben ist durch die vollzogene Schenkung Eigentümer geworden; Annas geänderter Reisewunsch begründet keine Rückgabepflicht.
    fehlt
  2. 2
    Bestimmte Sache oder erlangter Vorteil
    Der verschenkte Koffer ist eine bestimmte Sache.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Herausgabepflicht wird auf körperliche Sachen beschränkt.

RichtigGegenstand der Herausgabepflicht kann auch ein erlangter Vorteil sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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