Definitionen
Herausgabepflicht
§§ 985, 812, 695 BGB · ZivilrechtDie Herausgabepflicht bezeichnet die Verpflichtung des Schuldners, eine bestimmte Sache oder einen erlangten Vorteil an den Gläubiger herauszugeben, wie sie insbesondere im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Verwahrungsvertrages entsteht.
Eigentum ist nicht die einzige Grundlage einer Herausgabepflicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna gehört ein roter Koffer. Ben verwechselt ihn am Bahnhof mit seinem eigenen und nimmt ihn mit nach Hause. Anna und Ben hatten keine Vereinbarung über die Nutzung oder Aufbewahrung des Koffers getroffen.
Trifft „Herausgabepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Verpflichtung zur HerausgabeBen muss Anna den Koffer nach § 985 BGB zurückgeben, weil sie Eigentümerin ist und er kein Recht zum Besitz hat.
- 2erfülltBestimmte Sache oder erlangter VorteilAnnas Koffer ist eine bestimmte Sache.
Anna schenkt Ben 2ihren roten Koffer zu seinem Geburtstag und übergibt ihn ihm. Eine Woche später bittet Anna um die Rückgabe, weil sie nun doch selbst verreisen möchte. Ben möchte den Koffer behalten.
Trifft „Herausgabepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtliche Verpflichtung zur HerausgabeBen ist durch die vollzogene Schenkung Eigentümer geworden; Annas geänderter Reisewunsch begründet keine Rückgabepflicht.
- 2erfülltBestimmte Sache oder erlangter VorteilDer verschenkte Koffer ist eine bestimmte Sache.
Typische Fehler
FehlerDie Herausgabepflicht wird auf körperliche Sachen beschränkt.
RichtigGegenstand der Herausgabepflicht kann auch ein erlangter Vorteil sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata