Schemata
Enteignungsgleicher Eingriff
Art. 14 GG (richterrechtlich)Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff (richterrechtliches Institut, entwickelt aus Art. 14 GG analog i.V.m. dem allgemeinen Aufopferungsgedanken)
- A. Anspruchsvoraussetzungen
- I. Hoheitlicher Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position
Eigentumsposition i.S.d. Art. 14 I GG: jedes vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten als Ausschließlichkeitsrecht zugeordnet ist (Sacheigentum, beschränkte dingliche Rechte, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb str.).
- 1. Schutzbereich: Eigentumsposition i.S.d. Art. 14 I GG
Erfasst sind konkrete subjektive Rechtspositionen; bloße Erwerbschancen und Vermögen als solches sind nicht geschützt.
- 2. Eingriff durch hoheitliches Handeln
Jede unmittelbare staatliche Maßnahme, die auf eine eigentumsrechtlich geschützte Position einwirkt; erfasst sind Realakte, Verwaltungsakte und normatives Handeln.
- 3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
Der Eingriff muss unmittelbar in die Eigentumsposition einwirken; mittelbare Reflexwirkungen genügen nicht (BGH, st. Rspr.).
- 4. Sonderopfer
Der Betroffene wird im Vergleich zu anderen Eigentümern in besonderer Weise belastet; Abgrenzung nach der Schwere- und Sonderopfertheorie (h.M.: modifizierte Sonderopfertheorie).
Gegenansicht (Schweretheorie): allein die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend; abzulehnen, da zu unbestimmt.
- II. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Der hoheitliche Eingriff muss objektiv rechtswidrig sein; dies unterscheidet den enteignungsgleichen Eingriff von der rechtmäßigen Enteignung (Art. 14 III GG) und der Enteignung gegen Entschädigung.
Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Eingriff ohne gesetzliche Grundlage erfolgt oder gegen höherrangiges Recht verstößt.
- 1. Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
- 2. Verstoß gegen formelles oder materielles Recht
- 3. Abgrenzung zur rechtmäßigen Enteignung (Art. 14 III GG)
Rechtmäßige Enteignung setzt Gesetz mit Entschädigungsregelung voraus (Junktimklausel, Art. 14 III 2 GG); fehlt diese oder ist der Eingriff rechtswidrig, greift der enteignungsgleiche Eingriff.
- III. Kausalität
Der rechtswidrige hoheitliche Eingriff muss adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein.
- IV. Schaden
Vermögensschaden des Betroffenen; Berechnung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts (Verkehrswert), nicht nach §§ 249 ff. BGB.
- V. Kein Vorrang der Primärrechtsschutzpflicht
Der Betroffene muss zumutbaren Primärrechtsschutz (Anfechtung, einstweiliger Rechtsschutz) ausgeschöpft haben oder dieser muss unzumutbar gewesen sein (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs, BGH st. Rspr.).
Unterlässt der Betroffene zumutbaren Primärrechtsschutz, entfällt der Entschädigungsanspruch oder mindert sich entsprechend (§ 254 BGB analog).
- B. Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch
- I. Inhalt der Entschädigung
Angemessene Entschädigung in Geld; Maßstab ist der Verkehrswert der entzogenen oder beeinträchtigten Eigentumsposition zum Zeitpunkt des Eingriffs.
- II. Umfang: kein Schadensersatz nach BGB
Der Anspruch ist auf Ausgleich des durch den Eingriff verursachten Vermögensschadens gerichtet; entgangener Gewinn ist grundsätzlich nicht ersatzfähig, soweit er über den Substanzwert hinausgeht (str.).
- III. Anspruchsgegner
Der Träger der öffentlichen Gewalt, dessen Organ den rechtswidrigen Eingriff vorgenommen hat (Passivlegitimation des Hoheitsträgers).
- IV. Rechtsweg
Ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 40 II 1 VwGO; Art. 34 S. 3 GG analog); zuständig sind die Zivilgerichte.
- C. Abgrenzung zu verwandten Instituten
- I. Enteignung (Art. 14 III GG)
Rechtmäßiger, gezielter staatlicher Zugriff auf Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung; Junktimklausel erforderlich.
- II. Aufopferungsanspruch
Eingriff in Leben, Gesundheit oder andere nicht-vermögenswerte Rechtsgüter; richterrechtlich entwickelt aus §§ 74, 75 EinlALR analog.
Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff, der als unvorhergesehene Nebenfolge Sonderopfer beim Eigentümer auslöst; Entschädigungsanspruch ebenfalls richterrechtlich anerkannt.
- IV. Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Setzt Verschulden des Amtswalters voraus; enteignungsgleicher Eingriff ist verschuldensunabhängig; Ansprüche können nebeneinander bestehen.