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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§§ 3, 4 EFZG

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3, 4 EFZG

  • I. Anwendbarkeit des EFZG

    Das EFZG gilt für Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EFZG; Auszubildende sind eingeschlossen, Beamte und Selbstständige ausgenommen.

    • 1. Arbeitnehmereigenschaft

      Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

    • 2. Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG)

      Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses; bei Unterbrechung beginnt die Frist neu.

  • II. Anspruchsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 1 EFZG)
    • Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen oder bei Weiterarbeit seinen Zustand erheblich verschlechtern würde.

      • a. Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand (Krankheit)

        Krankheit ist jeder von der Norm abweichende Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

      • b. Kausalität zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

        Die Krankheit muss ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sein; Äquivalenz und Adäquanz sind erforderlich.

    • 2. Kein Verschulden des Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

      Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Verschulden liegt vor, wenn er in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat (grobe Fahrlässigkeit gegen sich selbst, h.M.); leichte Fahrlässigkeit genügt nicht.

      • a. Maßstab: grobe Fahrlässigkeit gegen sich selbst

        Bloße Teilnahme am allgemeinen Lebensrisiko (z.B. Sport, Verkehr) schließt den Anspruch nicht aus; Verschulden ist nur bei besonders leichtfertigem Verhalten anzunehmen.

      • b. Beweislast

        Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers.

    • 3. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

      Das Arbeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestehen; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet der Anspruch grundsätzlich, vorbehaltlich § 8 EFZG.

  • III. Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 EFZG)

    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Ab dem dritten Kalendertag ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, sofern der Arbeitgeber nicht eine frühere Vorlage verlangt (§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 EFZG). Verletzung der Anzeigepflicht begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, kann aber Schadensersatzpflicht auslösen.

  • IV. Höhe der Entgeltfortzahlung (§ 4 EFZG)

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt (Entgeltausfallprinzip, § 4 Abs. 1 EFZG); Überstundenvergütung bleibt außer Betracht.

    • 1. Entgeltausfallprinzip

      Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte; Grundlage ist die regelmäßige Arbeitszeit.

    • 2. Berechnungszeitraum und Sonderfälle (§ 4 Abs. 1a, 3 EFZG)

      Bei variablem Entgelt ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich (§ 4 Abs. 1a EFZG). Kurzarbeit und Arbeitszeitverkürzungen sind zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 EFZG).

  • V. Dauer des Anspruchs (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

    Der Anspruch besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens für sechs Wochen je Krankheitsfall.

    • Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und endet nach 42 Kalendertagen, unabhängig von Sonn- und Feiertagen.

    • 2. Fortsetzungserkrankung (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)

      Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

    • 3. Mehrere Erkrankungen

      Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit, entsteht ein neuer selbstständiger Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

  • VI. Anspruchsausschluss und -minderung
    • 1. Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (§ 7 EFZG)

      Der Arbeitgeber kann die Zahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).

    • 2. Anrechnung von Krankengeld (§ 4 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 49 SGB V)

      Ruht der Anspruch auf Krankengeld, so ruht auch der Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit nicht; Doppelleistungen sind jedoch durch Anrechnungsvorschriften ausgeschlossen.

    • 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 8 EFZG)

      Endet das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch bestehen; bei arbeitnehmerseitiger Kündigung aus wichtigem Grund oder arbeitgeberseitiger Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund kann der Anspruch entfallen (§ 8 Abs. 1 S. 2 EFZG).

  • VII. Ergebnis

    Liegen alle Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens sechs Wochen, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe des Entgeltausfalls.

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