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Entschuldigender Notstand

§ 35 StGB

Entschuldigung gem. § 35 StGB (Entschuldigender Notstand)

  • I. Notstandslage
    • Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert; bloße Zukünftigkeit genügt nicht, sofern nicht sofortiges Handeln geboten ist.

    • 2. Qualifiziertes Rechtsgut

      Die Gefahr muss Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB) oder einer ihm nahestehenden Person bedrohen; andere Rechtsgüter fallen nicht unter § 35 StGB.

    • 3. Betroffene Personen
      • a. Täter selbst
      • b. Angehörige (§ 11 I Nr. 1 StGB)

        Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte sowie Pflegeeltern und -kinder; abschließende Legaldefinition.

      • Person, zu der der Täter eine enge persönliche Bindung unterhält, die mit der Intensität familiärer Beziehungen vergleichbar ist (h.M.); rein freundschaftliche Bekanntschaft genügt nicht.

        A.A.: weite Auslegung, die jede enge Vertrauensbeziehung einschließt; abzulehnen, da § 35 StGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.

  • II. Notstandshandlung
    • 1. Begehung einer rechtswidrigen Tat

      Der Täter muss zur Abwendung der Gefahr eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat begehen; § 35 StGB setzt das Vorliegen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit voraus und wirkt nur auf Schuldebene.

    • 2. Nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)

      Die Gefahr darf nicht auf andere, den Betroffenen weniger belastende Weise abwendbar sein; es ist das mildeste geeignete Mittel zu wählen.

    • 3. Kausalität und Finalität

      Die Notstandshandlung muss zur Gefahrabwendung geeignet sein und vom Täter mit dem Willen zur Gefahrabwendung vorgenommen werden (subjektives Notstandselement).

  • III. Kein Ausschluss gem. § 35 I 2 StGB
    • Der Entschuldigungsgrund entfällt, wenn dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.

    • 2. Selbstverursachung der Gefahr

      Hat der Täter die Notstandslage selbst herbeigeführt, kann ihm die Gefahrtragung zumutbar sein; maßgeblich ist, ob die Selbstverursachung vorwerfbar (schuldhaft) erfolgte.

    • Personen in besonderen Pflichtverhältnissen (z.B. Soldaten, Feuerwehrleute, Polizeibeamte) müssen erhöhte Gefahren hinnehmen, soweit die Pflicht zur Gefahrtragung reicht; die Grenze liegt bei der Zumutbarkeit im Einzelfall.

  • IV. Rechtsfolge: Entschuldigung

    Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Schuld des Täters ausgeschlossen; er handelt entschuldigt. Die Tat bleibt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, sodass Notwehr gegen die Notstandshandlung möglich bleibt.

  • V. Irrtum über Notstandslage (§ 35 II StGB)

    Nimmt der Täter irrig Umstände an, bei deren Vorliegen er entschuldigt wäre, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit ist die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern.

  • VI. Konkurrenzen und Abgrenzungen
    • 1. Abgrenzung zu § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)

      § 34 StGB rechtfertigt die Tat, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt; § 35 StGB entschuldigt nur und setzt qualifizierte Rechtsgüter voraus, ohne Interessenabwägung.

    • 2. Abgrenzung zur Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      § 35 StGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen übergesetzlichen Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit; außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt Raum für übergesetzliche Entschuldigung nur in extremen Ausnahmefällen.

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