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Entschädigung wegen Benachteiligung

§§ 15 II, 7, 1 AGG

Anspruch des Anspruchstellers gegen den Anspruchsgegner auf Entschädigung gem. § 15 II AGG

  • I. Anwendungsbereich des AGG
    • 1. Sachlicher Anwendungsbereich

      Das AGG gilt gem. § 2 I AGG u.a. für Bedingungen des Zugangs zu Beschäftigung, Beförderung, Berufsausbildung sowie für Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt.

    • 2. Persönlicher Anwendungsbereich

      Anspruchsteller muss Beschäftigter i.S.d. § 6 I AGG sein (Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen); Anspruchsgegner muss Arbeitgeber i.S.d. § 6 II AGG sein.

  • II. Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 AGG
    • 1. Geschütztes Merkmal

      Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 1 AGG).

    • 2. Benachteiligung
      • Eine Person erfährt wegen eines Merkmals nach § 1 AGG eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 I 1 AGG).

      • Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können Personen wegen eines Merkmals nach § 1 AGG gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind angemessen und erforderlich (§ 3 II AGG).

      • Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird (§ 3 III AGG); sexuelle Belästigung gem. § 3 IV AGG erfasst unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten.

    • 3. Kausalität: Benachteiligung wegen des Merkmals

      Das Merkmal nach § 1 AGG muss für die Benachteiligung kausal sein; es genügt, dass es ein Grund unter mehreren ist (§ 1 AGG: 'wegen'). Gem. § 22 AGG genügt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast, wenn er Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen; der Anspruchsgegner trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat.

  • III. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 I AGG)

    Beschäftigte dürfen nicht wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligt werden. Der Verstoß setzt keine Absicht voraus; auch unbewusste Benachteiligungen sind erfasst.

  • IV. Keine Rechtfertigung
    • 1. Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG)

      Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

    • 2. Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung (§ 9 AGG)

      Für Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen gilt eine eingeschränkte Rechtfertigungsmöglichkeit bei Anforderungen, die durch die Eigenart der Tätigkeit gerechtfertigt sind.

    • 3. Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (§ 10 AGG)

      Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

  • V. Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch gem. § 15 II AGG
    • 1. Kein Erfordernis eines Vermögensschadens

      § 15 II AGG gewährt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden); ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht erforderlich (str., h.M.: verschuldensunabhängig).

    • 2. Höhe der Entschädigung

      Die Entschädigung muss angemessen sein; bei Nichteinstellung darf sie gem. § 15 II 2 AGG drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

    • 3. Schadensersatz wegen Vermögensschäden (§ 15 I AGG)

      Daneben besteht bei Verschulden ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gem. § 15 I AGG; dieser setzt Verschulden des Arbeitgebers voraus.

  • VI. Geltendmachung: Fristen
    • 1. Schriftliche Geltendmachung (§ 15 IV AGG)

      Der Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung.

    • 2. Klageerhebung

      Im Anschluss an die schriftliche Geltendmachung muss die Klage innerhalb der weiteren tarifvertraglichen oder gesetzlichen Fristen erhoben werden; im Arbeitsrecht gilt ggf. § 61b ArbGG (drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung).

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