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Erfüllung

§§ 362-371 BGB

Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung gem. § 362 I BGB

  • I. Bestehen einer Verbindlichkeit

    Es muss eine wirksame, fällige und durchsetzbare Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bestehen.

  • II. Bewirkung der geschuldeten Leistung
    • 1. Leistungshandlung

      Der Schuldner muss die im Schuldverhältnis bestimmte Leistungshandlung vorgenommen haben (§ 362 I BGB).

    • Maßgeblich ist nach h.M. der Eintritt des Leistungserfolgs (Erfüllungstheorie); auf den Tilgungswillen kommt es grundsätzlich nicht an. A.A. (Theorie der realen Leistungsbewirkung): allein die tatsächliche Leistungshandlung genügt.

    • 3. Identität von Schuld und Leistung

      Die erbrachte Leistung muss inhaltlich, qualitativ und quantitativ der geschuldeten Leistung entsprechen (§§ 362 I, 266 BGB); Teilleistungen genügen grundsätzlich nicht.

    • 4. Leistung an den richtigen Gläubiger

      Leistung muss an den Gläubiger oder einen empfangsberechtigten Dritten (§ 362 II i.V.m. §§ 185, 370 BGB) erfolgen.

    • 5. Leistung durch den richtigen Schuldner oder Dritten

      Grundsätzlich kann auch ein Dritter die Leistung bewirken (§ 267 BGB), sofern der Gläubiger die Drittleistung nicht ablehnen darf.

  • III. Sonderfall: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB)

    Der Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an; die Verbindlichkeit erlischt erst mit Annahme der Ersatzleistung. Abzugrenzen von der Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB), bei der die alte Forderung erst mit Bewirkung der neuen Leistung erlischt.

  • IV. Sonderfall: Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)

    Bei Annahmeverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers kann der Schuldner hinterlegen; mit wirksamer Hinterlegung und Verzicht auf Rücknahme (§ 376 II BGB) erlischt die Verbindlichkeit.

  • V. Sonderfall: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

    Gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Forderungen; Erlöschen ex tunc auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB). Hier nur kurz zu prüfen, soweit Erfüllung i.e.S. nicht einschlägig.

  • VI. Rechtsfolge

    Die Verbindlichkeit erlischt mit Bewirkung der Leistung ex nunc (§ 362 I BGB); akzessorische Sicherungsrechte erlöschen gem. §§ 1163, 1252, 774 BGB.

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