Schemata
Erfüllung
§§ 362-371 BGBErlöschen des Anspruchs durch Erfüllung gem. § 362 I BGB
- I. Bestehen einer Verbindlichkeit
Es muss eine wirksame, fällige und durchsetzbare Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bestehen.
- II. Bewirkung der geschuldeten Leistung
- 1. Leistungshandlung
Der Schuldner muss die im Schuldverhältnis bestimmte Leistungshandlung vorgenommen haben (§ 362 I BGB).
Maßgeblich ist nach h.M. der Eintritt des Leistungserfolgs (Erfüllungstheorie); auf den Tilgungswillen kommt es grundsätzlich nicht an. A.A. (Theorie der realen Leistungsbewirkung): allein die tatsächliche Leistungshandlung genügt.
- 3. Identität von Schuld und Leistung
Die erbrachte Leistung muss inhaltlich, qualitativ und quantitativ der geschuldeten Leistung entsprechen (§§ 362 I, 266 BGB); Teilleistungen genügen grundsätzlich nicht.
- 4. Leistung an den richtigen Gläubiger
Leistung muss an den Gläubiger oder einen empfangsberechtigten Dritten (§ 362 II i.V.m. §§ 185, 370 BGB) erfolgen.
- 5. Leistung durch den richtigen Schuldner oder Dritten
Grundsätzlich kann auch ein Dritter die Leistung bewirken (§ 267 BGB), sofern der Gläubiger die Drittleistung nicht ablehnen darf.
- III. Sonderfall: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB)
Der Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an; die Verbindlichkeit erlischt erst mit Annahme der Ersatzleistung. Abzugrenzen von der Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB), bei der die alte Forderung erst mit Bewirkung der neuen Leistung erlischt.
- IV. Sonderfall: Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)
Bei Annahmeverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers kann der Schuldner hinterlegen; mit wirksamer Hinterlegung und Verzicht auf Rücknahme (§ 376 II BGB) erlischt die Verbindlichkeit.
- V. Sonderfall: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
Gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Forderungen; Erlöschen ex tunc auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB). Hier nur kurz zu prüfen, soweit Erfüllung i.e.S. nicht einschlägig.
- VI. Rechtsfolge
Die Verbindlichkeit erlischt mit Bewirkung der Leistung ex nunc (§ 362 I BGB); akzessorische Sicherungsrechte erlöschen gem. §§ 1163, 1252, 774 BGB.