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Selbstständigkeit der Tätigkeit

§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB · Zivilrecht

Eine Tätigkeit ist selbstständig, wenn der Tätige seine Arbeit im Wesentlichen frei organisieren und ausführen sowie seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen kann. Einzelne Vorgaben des Auftraggebers sind damit vereinbar, solange diese wesentliche Freiheit erhalten bleibt. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bindungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung.

Merksatz

Vorgaben schließen Selbstständigkeit nicht aus, solange die wesentliche Freiheit bei Tätigkeit und Arbeitszeit erhalten bleibt.

Selbstständig oder angestellt?Bei gleicher Vermittlungs- oder Abschlussaufgabe grenzt die wesentliche Gestaltungsfreiheit den Handelsvertreter vom Angestellten ab.
Selbstständigkeit der Tätigkeit
Angestelltentätigkeit
Gestaltungsfreiheit
Tätigkeit und Arbeitszeit sind im Wesentlichen frei gestaltbar.
Im Gesamtbild fehlt die wesentliche Freiheit bei der Tätigkeit oder der Arbeitszeit.
Rechtsstellung
Als Gewerbetreibender mit ständigem Vermittlungs- oder Abschlussauftrag für einen Unternehmer: Handelsvertreter.
Mit ständigem Vermittlungs- oder Abschlussauftrag für einen Unternehmer ohne Selbstständigkeit: Angestellter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora vermittelt für einen Leuchtenhersteller dauerhaft Bestellungen von Einzelhändlern. 1Welche Händler sie besucht, wie sie ihre Fahrten plant und wie sie die Produkte vorstellt, entscheidet sie selbst. 2Sie bestimmt ohne zeitliche Vorgaben, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten sie arbeitet. Der Hersteller verlangt lediglich monatlich einen kurzen Bericht über ihre Abschlüsse.

Trifft „Selbstständigkeit der Tätigkeit“ hier zu?

„Selbstständigkeit der Tätigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit
    Nora organisiert ihre Arbeit und die Durchführung der Verkaufsgespräche eigenständig; die Berichtspflicht beschränkt diese Freiheit nicht wesentlich.
    erfüllt
  2. 2
    Im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit
    Nora kann ihre Arbeitstage und Arbeitsstunden selbst festlegen.
    erfüllt
BFall B

Nora vermittelt für einen Leuchtenhersteller dauerhaft Bestellungen von Einzelhändlern. 1Welche Händler sie besucht, wie sie ihre Fahrten plant und wie sie die Produkte vorstellt, entscheidet sie selbst. Sie arbeitet nach dem verbindlichen Zeitplan des Herstellers von Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 17 Uhr; auch die Pausen legt der Hersteller fest.

Trifft „Selbstständigkeit der Tätigkeit“ hier zu?

„Selbstständigkeit der Tätigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit
    Nora entscheidet über Kundenbesuche, Fahrtrouten und die Durchführung ihrer Verkaufsgespräche.
    erfüllt
  2. 2
    Im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit
    Die vollständige Festlegung ihrer Arbeitszeiten und Pausen lässt Nora keine wesentliche Freiheit bei der Zeiteinteilung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus frei einteilbaren Arbeitszeiten wird auf Selbstständigkeit geschlossen.

RichtigAuch bei der Organisation und Durchführung der Tätigkeit muss wesentliche Freiheit bestehen.

Verwechslung

FehlerDie Vertragsbezeichnung als freier Handelsvertreter wird für entscheidend gehalten.

RichtigEntscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit, nicht allein die Vertragsbezeichnung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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