Schemata
Ermessen und Ermessensfehler
§ 40 VwVfG, § 114 VwGORechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung, §§ 40 VwVfG, 114 VwGO
- A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO)
Prüfung der prozessualen Voraussetzungen; hier nur kursorisch, Schwerpunkt liegt auf der Begründetheit.
- B. Begründetheit der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
- I. Ermächtigungsgrundlage
Die Behörde bedarf für belastende Maßnahmen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes). Die Norm muss der Behörde Ermessen einräumen, erkennbar an Formulierungen wie 'kann', 'darf', 'ist befugt'.
- II. Formelle Rechtmäßigkeit
- 1. Zuständigkeit
Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der handelnden Behörde.
- 2. Verfahren
Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden VA.
- 3. Form
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ggf. Schriftform und Begründungspflicht gem. § 39 I VwVfG; die Begründung muss die Ermessenserwägungen erkennen lassen.
- III. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Sämtliche Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein. Erst wenn der Tatbestand vorliegt, eröffnet sich der Ermessensspielraum ('Wenn-Dann-Struktur').
- 2. Rechtsfolge: Ermessensausübung
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 40 VwVfG.
- a. Gerichtliche Kontrolldichte (§ 114 VwGO)
Das Gericht prüft nur, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt.
- b. Ermessensfehler
- aa. Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch)
Die Behörde erkennt nicht, dass ihr Ermessen zusteht, und handelt, als ob eine gebundene Entscheidung vorläge ('muss', 'ist verpflichtet'). Vollständiger Verzicht auf Ermessensausübung.
Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist, d.h. sie überschreitet den durch die Norm eröffneten Handlungsrahmen.
- cc. Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)
Die Behörde übt das Ermessen aus, berücksichtigt dabei aber sachfremde Erwägungen, verfolgt zweckwidrige Ziele oder stellt das Verhältnis der relevanten Gesichtspunkte in grob fehlerhafter Weise falsch ein.
Die Behörde schöpft den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht aus, weil sie irrtümlich annimmt, ihr stehe weniger Spielraum zu als tatsächlich vorhanden (Unterfall des Ermessensfehlgebrauchs, teils auch als eigenständige Kategorie behandelt).
In atypischen Ausnahmefällen verdichtet sich das Ermessen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls so, dass nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung möglich ist. Folge: subjektives Recht auf eine bestimmte Maßnahme; Verpflichtungsklage auf Vornahme.
Ergibt die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage, dass der Gesetzgeber im Regelfall eine bestimmte Rechtsfolge anstrebt, genügt im Regelfall eine kurze Begründung; nur bei Vorliegen atypischer Umstände bedarf es eingehender Ermessenserwägungen (h.M., BVerwGE).
- gg. Ermessensausfall durch Selbstbindung / Verwaltungsvorschriften
Übt die Behörde ihr Ermessen ständig in einer bestimmten Weise aus, kann sie über Art. 3 I GG an diese Praxis gebunden sein (Selbstbindung der Verwaltung); Abweichung bedarf sachlicher Rechtfertigung.
- c. Verhältnismäßigkeit der Ermessensentscheidung
Die gewählte Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt den Ermessensspielraum als allgemeiner Rechtsgrundsatz.
- 3. Ergebnis: Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung
Liegt ein Ermessensfehler vor, ist der VA rechtswidrig. Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn die Ermessensnorm (auch) seinem Schutz dient (Schutznormtheorie). Rechtsfolge: Aufhebung des VA gem. § 113 I 1 VwGO, ggf. Verpflichtung zur Neubescheidung gem. § 113 V 2 VwGO bei fortbestehendem Ermessensspielraum.