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Erbschein

§§ 2353 ff. BGB

Erteilung eines Erbscheins gemäß §§ 2353 ff. BGB

  • I. Antrag auf Erteilung des Erbscheins

    Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, § 2353 BGB; antragsberechtigt ist derjenige, der sich als Erbe beruft (Alleinerbe oder Miterbe).

    • 1. Antragsberechtigung

      Jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Erbrechts hat; bei Miterben kann jeder Miterbe einen Erbschein beantragen, der seinen Anteil ausweist, § 2357 BGB.

    • 2. Inhalt des Antrags

      Der Antrag muss Angaben über den Erblasser, den Erbfall, den Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) sowie etwaige Beschränkungen und Beschwerungen enthalten, §§ 2354–2356 BGB.

  • II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts

    Sachlich zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), örtlich zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, §§ 343 f. FamFG.

  • III. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Erbscheinserteilung
    • 1. Erbfall

      Tod des Erblassers, § 1922 BGB; der Erbfall muss feststehen oder glaubhaft gemacht sein.

    • 2. Berufungsgrund
      • Voraussetzungen der §§ 1924 ff. BGB: Verwandtschaft, Ehe/Lebenspartnerschaft, Ordnungsprinzip; kein vorrangiges Testament oder Erbvertrag.

      • b. Gewillkürte Erbfolge

        Wirksames Testament (§§ 2064 ff. BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB); Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB; Eröffnung durch das Nachlassgericht, § 348 FamFG.

        • aa. Formwirksamkeit des Testaments

          Eigenhändiges Testament: § 2247 BGB (eigenhändig geschrieben und unterschrieben). Öffentliches Testament: § 2232 BGB (notarielle Beurkundung).

        • § 2229 BGB: Vollendung des 16. Lebensjahres; keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

        • cc. Keine Unwirksamkeitsgründe

          Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB), Widerruf (§§ 2253 ff. BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

    • 3. Erbquote und etwaige Beschränkungen

      Bei Miterben ist die Erbquote anzugeben, § 2357 BGB; Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) oder Nachlassverwaltung sind im Erbschein zu vermerken, § 2364 BGB.

    • Der Antragsteller hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 2356 BGB); eidesstattliche Versicherung ist zulässig und regelmäßig erforderlich, § 2356 Abs. 2 BGB.

  • IV. Verfahren und Ermittlung von Amts wegen

    Das Nachlassgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, § 26 FamFG; es ist nicht an den Antrag gebunden, soweit es um den Inhalt des Erbscheins geht.

  • V. Erteilung oder Zurückweisung des Erbscheins
    • 1. Erteilung

      Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein durch Aushändigung der Urkunde; der Erbschein ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentliche Urkunde des Zivilrechts.

    • 2. Zurückweisung

      Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist das Nachlassgericht den Antrag durch Beschluss zurück; dagegen ist Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft.

  • VI. Öffentlicher Glaube des Erbscheins
    • 1. Vermutungswirkung

      § 2365 BGB: Es wird vermutet, dass dem im Erbschein Ausgewiesenen das Erbrecht in der angegebenen Weise zusteht und keine anderen als die angegebenen Beschränkungen bestehen.

    • § 2366 BGB: Wer vom Erbscheinserben erwirbt, wird so geschützt, als wäre dieser wirklicher Erbe; Voraussetzung ist Gutgläubigkeit des Erwerbers (kein Kennen oder Kennenmüssen der Unrichtigkeit).

    • § 2367 BGB: Wer in gutem Glauben an den Erbscheinserben leistet, wird befreit, als hätte er an den wahren Erben geleistet.

    • 4. Grenzen des öffentlichen Glaubens

      Kein Schutz bei Bösgläubigkeit; kein Schutz gegenüber unentgeltlichen Verfügungen (§ 2366 BGB a.E.); der öffentliche Glaube erstreckt sich nicht auf Grundstücke, soweit das Grundbuch abweicht (Grundbuch geht vor, §§ 891 ff. BGB).

  • VII. Einziehung und Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

    § 2361 BGB: Erweist sich der Erbschein als unrichtig, hat das Nachlassgericht ihn einzuziehen; bis zur Einziehung bleibt der öffentliche Glaube bestehen. Die Kraftloserklärung erfolgt, wenn der Erbschein nicht herausgegeben wird, § 2361 Abs. 2 BGB.

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