Schemata
Erbschein
§§ 2353 ff. BGBErteilung eines Erbscheins gemäß §§ 2353 ff. BGB
- I. Antrag auf Erteilung des Erbscheins
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, § 2353 BGB; antragsberechtigt ist derjenige, der sich als Erbe beruft (Alleinerbe oder Miterbe).
- 1. Antragsberechtigung
Jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Erbrechts hat; bei Miterben kann jeder Miterbe einen Erbschein beantragen, der seinen Anteil ausweist, § 2357 BGB.
- 2. Inhalt des Antrags
Der Antrag muss Angaben über den Erblasser, den Erbfall, den Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) sowie etwaige Beschränkungen und Beschwerungen enthalten, §§ 2354–2356 BGB.
- II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Sachlich zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), örtlich zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, §§ 343 f. FamFG.
- III. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Erbscheinserteilung
- 1. Erbfall
Tod des Erblassers, § 1922 BGB; der Erbfall muss feststehen oder glaubhaft gemacht sein.
- 2. Berufungsgrund
Voraussetzungen der §§ 1924 ff. BGB: Verwandtschaft, Ehe/Lebenspartnerschaft, Ordnungsprinzip; kein vorrangiges Testament oder Erbvertrag.
- b. Gewillkürte Erbfolge
Wirksames Testament (§§ 2064 ff. BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB); Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB; Eröffnung durch das Nachlassgericht, § 348 FamFG.
- aa. Formwirksamkeit des Testaments
Eigenhändiges Testament: § 2247 BGB (eigenhändig geschrieben und unterschrieben). Öffentliches Testament: § 2232 BGB (notarielle Beurkundung).
- bb. Testierfähigkeit
§ 2229 BGB: Vollendung des 16. Lebensjahres; keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
- cc. Keine Unwirksamkeitsgründe
Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB), Widerruf (§§ 2253 ff. BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
- 3. Erbquote und etwaige Beschränkungen
Bei Miterben ist die Erbquote anzugeben, § 2357 BGB; Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) oder Nachlassverwaltung sind im Erbschein zu vermerken, § 2364 BGB.
Der Antragsteller hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 2356 BGB); eidesstattliche Versicherung ist zulässig und regelmäßig erforderlich, § 2356 Abs. 2 BGB.
- IV. Verfahren und Ermittlung von Amts wegen
Das Nachlassgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, § 26 FamFG; es ist nicht an den Antrag gebunden, soweit es um den Inhalt des Erbscheins geht.
- V. Erteilung oder Zurückweisung des Erbscheins
- 1. Erteilung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein durch Aushändigung der Urkunde; der Erbschein ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentliche Urkunde des Zivilrechts.
- 2. Zurückweisung
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist das Nachlassgericht den Antrag durch Beschluss zurück; dagegen ist Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft.
- VI. Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- 1. Vermutungswirkung
§ 2365 BGB: Es wird vermutet, dass dem im Erbschein Ausgewiesenen das Erbrecht in der angegebenen Weise zusteht und keine anderen als die angegebenen Beschränkungen bestehen.
§ 2366 BGB: Wer vom Erbscheinserben erwirbt, wird so geschützt, als wäre dieser wirklicher Erbe; Voraussetzung ist Gutgläubigkeit des Erwerbers (kein Kennen oder Kennenmüssen der Unrichtigkeit).
§ 2367 BGB: Wer in gutem Glauben an den Erbscheinserben leistet, wird befreit, als hätte er an den wahren Erben geleistet.
- 4. Grenzen des öffentlichen Glaubens
Kein Schutz bei Bösgläubigkeit; kein Schutz gegenüber unentgeltlichen Verfügungen (§ 2366 BGB a.E.); der öffentliche Glaube erstreckt sich nicht auf Grundstücke, soweit das Grundbuch abweicht (Grundbuch geht vor, §§ 891 ff. BGB).
- VII. Einziehung und Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2361 BGB: Erweist sich der Erbschein als unrichtig, hat das Nachlassgericht ihn einzuziehen; bis zur Einziehung bleibt der öffentliche Glaube bestehen. Die Kraftloserklärung erfolgt, wenn der Erbschein nicht herausgegeben wird, § 2361 Abs. 2 BGB.