Schemata
Erlaubnisirrtum
§ 17 StGBStrafbarkeit gem. § 17 StGB – Erlaubnisirrtum (Irrtum über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Verwirklichung aller objektiven Merkmale des einschlägigen Straftatbestands; Prüfung nach den allgemeinen Regeln des jeweiligen Delikts.
- 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz des Täters bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale; kein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB, da der Täter die tatsächlichen Umstände seines Handelns kennt.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes (objektiv)
Objektiv liegen die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrundes (z.B. § 32, § 34 StGB) nicht vor; die Tat ist rechtswidrig.
- 2. Erlaubnisirrtum – Grundlagen
- a. Begriff
Der Täter irrt nicht über tatsächliche Umstände (kein Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB analog), sondern über die rechtlichen Grenzen oder die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes: Er hält sein Handeln irrtümlich für erlaubt.
- b. Abgrenzung zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 I StGB analog/direkt): Täter nimmt irrig Tatsachen an, die – wenn sie vorlägen – einen Rechtfertigungsgrund begründen würden. Erlaubnisirrtum: Täter kennt die Sachlage zutreffend, irrt aber über die rechtliche Reichweite oder Existenz des Rechtfertigungsgrundes; Rechtsfolge richtet sich nach § 17 StGB.
- c. Rechtsfolge: § 17 StGB
Der Erlaubnisirrtum ist ein Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB. Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein, weil er irrtümlich die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt, so handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; war er vermeidbar, kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Prüfung nach allgemeinen Regeln.
- 2. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB
- a. Fehlendes Unrechtsbewusstsein
Der Täter glaubt, sein Handeln sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt; er hat kein aktuelles Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Tat.
Der Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter auch bei Anspannung aller seiner Erkenntniskräfte und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht hätte erkennen können (BGHSt 4, 1). Maßstab: Gewissensanspannung und ggf. Einholung von Rechtsrat.
- c. Rechtsfolge bei Unvermeidbarkeit
Schuldausschluss gem. § 17 S. 1 StGB; der Täter handelt ohne Schuld.
- aa. Voraussetzungen
Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt – insbesondere durch Nachdenken oder Einholung von Rechtsrat – die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können.
- bb. Rechtsfolge bei Vermeidbarkeit
Kein Schuldausschluss; Strafbarkeit bleibt bestehen. Fakultative Strafmilderung gem. §§ 17 S. 2, 49 I StGB.
- 3. Entschuldigungsgründe
Prüfung weiterer Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB) nach allgemeinen Regeln, soweit einschlägig.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Strafmilderung bei vermeidbarem Verbotsirrtum
Fakultative Milderung nach §§ 17 S. 2, 49 I StGB; Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grades der Vermeidbarkeit.
- 2. Konkurrenzen
Prüfung nach allgemeinen Regeln (§§ 52, 53 StGB), soweit mehrere Delikte in Betracht kommen.