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Erlaubnistatbestandsirrtum

§§ 16, 17 StGB analog

Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums (ETI) gem. §§ 16, 17 StGB analog

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand

      Alle objektiven Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Delikts müssen erfüllt sein; der ETI berührt den objektiven Tatbestand nicht.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mind. bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz bleibt durch den ETI grundsätzlich unberührt, da der Täter die tatsächlichen Umstände des Tatbestands kennt.

      • b. Sonstige subjektive Merkmale

        Deliktsspezifische subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht) sind gesondert zu prüfen.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums

      Ein ETI liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die – wären sie tatsächlich gegeben – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund (z.B. §§ 32, 34 StGB) begründen würden.

    • 2. Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes

      Der Täter muss sich über die tatsächlichen (nicht die rechtlichen) Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes irren; er hält einen nicht existenten Sachverhalt für gegeben.

    • Zu prüfen ist, ob der Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar war; dies ist relevant für die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

    • 4. Rechtsfolge – Streitstand
      • Der Vorsatz bleibt bestehen, jedoch entfällt das Vorsatzunrecht analog § 16 I StGB; bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entfällt die Strafbarkeit vollständig, bei Vermeidbarkeit kommt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht (sofern unter Strafe gestellt).

      • b. Strenge Schuldtheorie (Mindermeinung)

        Der Irrtum berührt weder Tatbestand noch Rechtswidrigkeit; er ist allein auf Schuldebene analog § 17 StGB zu behandeln, sodass bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfällt, bei Vermeidbarkeit eine fakultative Strafmilderung erfolgt.

      • c. Vorsatztheorie (a.A.)

        Der Irrtum schließt bereits den Vorsatz aus (direkte Anwendung § 16 I StGB), da der Täter kein Unrechtsbewusstsein hat; heute weitgehend abgelehnt.

      • d. Stellungnahme

        Die eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.) überzeugt: Sie wahrt die Trennung von Unrecht und Schuld, vermeidet die Privilegierung des Irrenden gegenüber dem Fahrlässigkeitstäter und trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Täter das tatbestandliche Unrecht kennt.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten durch den ETI.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB) – Abgrenzung

      Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) liegt vor, wenn der Täter das Verbotensein seines Tuns verkennt; beim ETI irrt er hingegen über tatsächliche Umstände, nicht über die Rechtslage als solche. Beide Irrtümer sind sorgfältig zu trennen.

    • 3. Ergebnis auf Schuldebene

      Nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) ist die Schuld grundsätzlich gegeben; eine Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikts scheidet aus. Bei vermeidbarem ETI ist Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen.

  • IV. Ergebnis und Konkurrenzen
    • 1. Vorsatzdelikt

      Scheidet nach h.M. aus, da das Vorsatzunrecht analog § 16 I StGB entfällt.

    • 2. Fahrlässigkeitsdelikt

      Bei vermeidbarem ETI: Strafbarkeit wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, sofern dieses unter Strafe gestellt ist (§ 15 StGB).

    • 3. Straflosigkeit

      Bei unvermeidbarem ETI: vollständige Straflosigkeit.

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