Schemata
Erlaubnistatbestandsirrtum
§§ 16, 17 StGB analogPrüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums (ETI) gem. §§ 16, 17 StGB analog
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Alle objektiven Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Delikts müssen erfüllt sein; der ETI berührt den objektiven Tatbestand nicht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mind. bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz bleibt durch den ETI grundsätzlich unberührt, da der Täter die tatsächlichen Umstände des Tatbestands kennt.
- b. Sonstige subjektive Merkmale
Deliktsspezifische subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht) sind gesondert zu prüfen.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums
Ein ETI liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die – wären sie tatsächlich gegeben – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund (z.B. §§ 32, 34 StGB) begründen würden.
- 2. Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
Der Täter muss sich über die tatsächlichen (nicht die rechtlichen) Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes irren; er hält einen nicht existenten Sachverhalt für gegeben.
Zu prüfen ist, ob der Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar war; dies ist relevant für die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- 4. Rechtsfolge – Streitstand
- a. Eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.)
Der Vorsatz bleibt bestehen, jedoch entfällt das Vorsatzunrecht analog § 16 I StGB; bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entfällt die Strafbarkeit vollständig, bei Vermeidbarkeit kommt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht (sofern unter Strafe gestellt).
- b. Strenge Schuldtheorie (Mindermeinung)
Der Irrtum berührt weder Tatbestand noch Rechtswidrigkeit; er ist allein auf Schuldebene analog § 17 StGB zu behandeln, sodass bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfällt, bei Vermeidbarkeit eine fakultative Strafmilderung erfolgt.
- c. Vorsatztheorie (a.A.)
Der Irrtum schließt bereits den Vorsatz aus (direkte Anwendung § 16 I StGB), da der Täter kein Unrechtsbewusstsein hat; heute weitgehend abgelehnt.
- d. Stellungnahme
Die eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.) überzeugt: Sie wahrt die Trennung von Unrecht und Schuld, vermeidet die Privilegierung des Irrenden gegenüber dem Fahrlässigkeitstäter und trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Täter das tatbestandliche Unrecht kennt.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten durch den ETI.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB) – Abgrenzung
Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) liegt vor, wenn der Täter das Verbotensein seines Tuns verkennt; beim ETI irrt er hingegen über tatsächliche Umstände, nicht über die Rechtslage als solche. Beide Irrtümer sind sorgfältig zu trennen.
- 3. Ergebnis auf Schuldebene
Nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) ist die Schuld grundsätzlich gegeben; eine Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikts scheidet aus. Bei vermeidbarem ETI ist Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen.
- IV. Ergebnis und Konkurrenzen
- 1. Vorsatzdelikt
Scheidet nach h.M. aus, da das Vorsatzunrecht analog § 16 I StGB entfällt.
- 2. Fahrlässigkeitsdelikt
Bei vermeidbarem ETI: Strafbarkeit wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, sofern dieses unter Strafe gestellt ist (§ 15 StGB).
- 3. Straflosigkeit
Bei unvermeidbarem ETI: vollständige Straflosigkeit.