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Erbeinsetzung und Enterbung

§§ 1937, 1938 BGB

Wirksamkeit der Erbeinsetzung bzw. Enterbung gem. §§ 1937, 1938 BGB

  • I. Erbeinsetzung (§ 1937 BGB)

    Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung den Erben bestimmen (gewillkürte Erbfolge). Die Erbeinsetzung verdrängt insoweit die gesetzliche Erbfolge.

    • 1. Wirksame letztwillige Verfügung
      • a. Testierfähigkeit des Erblassers (§§ 2229, 104 ff. BGB)

        Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 I BGB) und nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 IV BGB).

      • b. Formwirksamkeit
        • aa. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

          Vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben; Ort und Datum sollen angegeben werden.

        • bb. Öffentliches Testament (§ 2232 BGB)

          Erklärung zur Niederschrift eines Notars oder Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift.

        • cc. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB)

          Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner; ein Ehegatte schreibt und unterschreibt, der andere unterschreibt mit.

        • dd. Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)

          Notarielle Beurkundung; bindet den Erblasser hinsichtlich vertragsmäßiger Verfügungen.

      • c. Keine Nichtigkeit wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit
        • aa. Irrtum (§ 2078 BGB)

          Anfechtbar, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung oder über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bedachten geirrt hat oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt wurde.

        • bb. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

          Letztwillige Verfügung ist nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt; bei Erbeinsetzungen selten, aber möglich (z.B. Knebelungsklauseln).

        • cc. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

          Nichtig, wenn die Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, z.B. § 14 HeimG.

    • 2. Auslegung der Erbeinsetzung
      • a. Erbeinsetzung oder Vermächtnis (§§ 2087, 2150 BGB)

        Zuwendung des gesamten Nachlasses, eines Bruchteils oder eines Gegenstands: Zuwendung des gesamten Nachlasses oder eines Bruchteils begründet im Zweifel Erbeinsetzung (§ 2087 I BGB); Zuwendung einzelner Gegenstände begründet im Zweifel nur Vermächtnis (§ 2087 II BGB).

      • b. Ergänzende Auslegung (§ 2084 BGB)

        Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (favor testamenti).

      • Der Erblasserwille muss im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein; rein subjektiver Wille ohne jeden Niederschlag im Text ist unbeachtlich (h.M., BGH).

      • d. Bestimmtheit der Erbeinsetzung

        Der eingesetzte Erbe muss bestimmbar sein; Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB.

    • 3. Keine Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
      • a. Wegfall des eingesetzten Erben (§§ 2094 ff. BGB)

        Fällt ein Miterbe weg, wächst sein Anteil den übrigen Miterben an (Anwachsung, § 2094 BGB), sofern keine Ersatzerbeinsetzung (§ 2096 BGB) oder Nacherbfolge (§ 2100 BGB) angeordnet ist.

      • b. Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB)

        Der Erbe ist erbunwürdig, wenn er einen der in § 2339 BGB abschließend aufgezählten Tatbestände verwirklicht hat; Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).

      • c. Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB)

        Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB); mit wirksamer Ausschlagung gilt der Anfall als nicht erfolgt (§ 1953 I BGB).

      • d. Anfechtung der letztwilligen Verfügung (§§ 2078 ff. BGB)

        Erfolgreiche Anfechtung vernichtet die Erbeinsetzung ex tunc (§ 142 I BGB analog); Anfechtungsberechtigte und Frist: §§ 2080, 2082 BGB.

  • II. Enterbung (§ 1938 BGB)

    Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Die Enterbung bewirkt nur den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, nicht den Entzug des Pflichtteilsrechts.

    • 1. Wirksame letztwillige Verfügung

      Formwirksamkeit und Testierfähigkeit wie unter I.1.; die Enterbung kann ausdrücklich oder durch konkludente Erbeinsetzung anderer Personen erfolgen.

    • 2. Persönlicher Anwendungsbereich

      Enterbung ist nur gegenüber gesetzlichen Erben möglich (Verwandte, Ehegatte, Lebenspartner); gewillkürte Erben können schlicht nicht eingesetzt werden.

    • 3. Rechtsfolge der Enterbung
      • a. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge

        Der Enterbte wird so behandelt, als wäre er vor dem Erbfall verstorben; sein Erbteil fällt den übrigen gesetzlichen Erben zu oder, wenn keine vorhanden, dem Fiskus (§ 1936 BGB).

      • b. Fortbestand des Pflichtteilsrechts (§§ 2303 ff. BGB)

        Die Enterbung entzieht dem Abkömmling, Ehegatten oder Elternteil nicht den Pflichtteilsanspruch; dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2 BGB).

      • c. Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)

        Der Pflichtteil kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen werden; dies ist von der bloßen Enterbung streng zu unterscheiden.

    • 4. Keine Unwirksamkeit der Enterbung
      • a. Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)

        Die Enterbung kann wie jede letztwillige Verfügung angefochten werden; bei erfolgreicher Anfechtung lebt die gesetzliche Erbfolge wieder auf.

      • b. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

        Eine Enterbung ist in Ausnahmefällen sittenwidrig, wenn sie ausschließlich schikanösen Zwecken dient (str.; h.M. verneint dies regelmäßig wegen der Testierfreiheit).

  • III. Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge

    Soweit die gewillkürte Erbfolge reicht, verdrängt sie die gesetzliche Erbfolge (§ 1937 BGB). Lücken in der letztwilligen Verfügung werden durch die gesetzliche Erbfolge geschlossen (Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).

  • IV. Pflichtteilsrecht als Schranke der Testierfreiheit (§§ 2303 ff. BGB)

    Erbeinsetzung und Enterbung unterliegen der Schranke des Pflichtteilsrechts. Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen den Erben zu richten (§ 2317 BGB).

    • 1. Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB)
    • 2. Berechnung des Pflichtteils (§§ 2303, 2311 BGB)

      Hälfte des gesetzlichen Erbteils; Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich Nachlassverbindlichkeiten.

    • Bei Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung verlangen; Abschmelzungsmodell nach § 2325 III BGB.

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