Definitionen
Geschäftsbesorgung
§ 675 BGB · ZivilrechtEine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige, entgeltliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in fremdem Interesse vorgenommen wird und die Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand hat.
Entscheidend ist die eigenständige Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten gegen Entgelt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara vereinbart mit Leo, dass er ihre Mietwohnungen 2für monatlich 200 Euro betreut. 1Leo organisiert die Arbeit eigenständig und legt seine Arbeitszeiten selbst fest. 3Er kontrolliert die Mietzahlungen, rechnet die Betriebskosten ab und kümmert sich um die Vermietung. 4Die Wohnungen und die Mieteinnahmen gehören ausschließlich Mara, und Leo übernimmt diese Aufgaben für sie.
Trifft „Geschäftsbesorgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständige TätigkeitLeo gestaltet die Durchführung seiner Aufgaben selbst.
- 2erfülltEntgeltlichkeitLeo erhält eine vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit.
- 3erfülltTätigkeit wirtschaftlicher ArtDie Verwaltung der vermieteten Wohnungen hat wirtschaftlichen Charakter.
- 4erfülltWahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden InteresseLeo betreut Maras Vermögen in ihrem Interesse.
Mara vereinbart mit Leo verbindlich, dass er ihre Mietwohnungen kostenlos betreut und auch später keine Vergütung erhält. 1Leo organisiert die Arbeit eigenständig und legt seine Arbeitszeiten selbst fest. 3Er kontrolliert die Mietzahlungen, rechnet die Betriebskosten ab und kümmert sich um die Vermietung. 4Die Wohnungen und die Mieteinnahmen gehören ausschließlich Mara, und Leo übernimmt diese Aufgaben für sie.
Trifft „Geschäftsbesorgung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständige TätigkeitLeo gestaltet die Durchführung seiner Aufgaben selbst.
- 2fehltEntgeltlichkeitDie Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass Leo keine Vergütung erhält.
- 3erfülltTätigkeit wirtschaftlicher ArtDer wirtschaftliche Charakter der Wohnungsverwaltung besteht auch ohne Vergütung.
- 4erfülltWahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden InteresseLeo betreut Maras Vermögen in ihrem Interesse.
Typische Fehler
FehlerEine unentgeltliche Tätigkeit wird als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB eingeordnet.
RichtigDie Geschäftsbesorgung im hier maßgeblichen Sinne des § 675 Abs. 1 BGB setzt Entgeltlichkeit voraus.
FehlerJede bezahlte Dienstleistung wird ohne weitere Prüfung als Geschäftsbesorgung behandelt.
RichtigZusätzlich muss eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden Interesse vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata