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Geschäftsbesorgung

§ 675 BGB · Zivilrecht

Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige, entgeltliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in fremdem Interesse vorgenommen wird und die Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand hat.

Merksatz

Entscheidend ist die eigenständige Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten gegen Entgelt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara vereinbart mit Leo, dass er ihre Mietwohnungen 2für monatlich 200 Euro betreut. 1Leo organisiert die Arbeit eigenständig und legt seine Arbeitszeiten selbst fest. 3Er kontrolliert die Mietzahlungen, rechnet die Betriebskosten ab und kümmert sich um die Vermietung. 4Die Wohnungen und die Mieteinnahmen gehören ausschließlich Mara, und Leo übernimmt diese Aufgaben für sie.

Trifft „Geschäftsbesorgung“ hier zu?

„Geschäftsbesorgung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständige Tätigkeit
    Leo gestaltet die Durchführung seiner Aufgaben selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Entgeltlichkeit
    Leo erhält eine vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Tätigkeit wirtschaftlicher Art
    Die Verwaltung der vermieteten Wohnungen hat wirtschaftlichen Charakter.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden Interesse
    Leo betreut Maras Vermögen in ihrem Interesse.
    erfüllt
BFall B

Mara vereinbart mit Leo verbindlich, dass er ihre Mietwohnungen kostenlos betreut und auch später keine Vergütung erhält. 1Leo organisiert die Arbeit eigenständig und legt seine Arbeitszeiten selbst fest. 3Er kontrolliert die Mietzahlungen, rechnet die Betriebskosten ab und kümmert sich um die Vermietung. 4Die Wohnungen und die Mieteinnahmen gehören ausschließlich Mara, und Leo übernimmt diese Aufgaben für sie.

Trifft „Geschäftsbesorgung“ hier zu?

„Geschäftsbesorgung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entgeltlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständige Tätigkeit
    Leo gestaltet die Durchführung seiner Aufgaben selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Entgeltlichkeit
    Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass Leo keine Vergütung erhält.
    fehlt
  3. 3
    Tätigkeit wirtschaftlicher Art
    Der wirtschaftliche Charakter der Wohnungsverwaltung besteht auch ohne Vergütung.
    erfüllt
  4. 4
    Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden Interesse
    Leo betreut Maras Vermögen in ihrem Interesse.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine unentgeltliche Tätigkeit wird als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB eingeordnet.

RichtigDie Geschäftsbesorgung im hier maßgeblichen Sinne des § 675 Abs. 1 BGB setzt Entgeltlichkeit voraus.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede bezahlte Dienstleistung wird ohne weitere Prüfung als Geschäftsbesorgung behandelt.

RichtigZusätzlich muss eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten im fremden Interesse vorliegen.

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