Schemata
Erbengemeinschaft
§§ 2032 ff. BGBRechtsverhältnisse der Erbengemeinschaft gem. §§ 2032 ff. BGB
- I. Entstehung der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gleichzeitig Erben eines Erblassers werden (§ 2032 Abs. 1 BGB); sie bedarf keines rechtsgeschäftlichen Akts.
- 1. Mehrheit von Erben
Mindestens zwei Personen müssen aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge gleichzeitig in die Erbenstellung einrücken.
- 2. Erbfall (§ 1922 BGB)
Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über (Universalsukzession).
- 3. Abgrenzung: Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft begründen keine Erbengemeinschaft, da die Erben nicht gleichzeitig Erben werden (§§ 2100 ff. BGB).
- II. Rechtsnatur der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft sui generis (§ 2032 Abs. 1 BGB); sie ist keine juristische Person und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; Träger des Nachlassvermögens sind die Miterben gesamthänderisch gebunden.
- 1. Gesamthandsgemeinschaft
Das Nachlassvermögen steht den Miterben gemeinschaftlich zu; über einzelne Nachlassgegenstände kann kein Miterbe allein verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
- 2. Kein Auseinanderfallen von Schuld und Haftung
Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten zunächst mit dem Nachlass gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB), daneben mit ihrem Eigenvermögen, soweit keine Haftungsbeschränkung erfolgt.
- 3. Parteifähigkeit im Prozess
Die Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig; klagen und verklagt werden müssen alle Miterben gemeinschaftlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
- III. Nachlassvermögen und Anteil des Miterben
- 1. Gesamthänderische Bindung (§ 2033 Abs. 2 BGB)
Kein Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen; Verfügungen über den Gesamtnachlass bedürfen der Mitwirkung aller Miterben.
- 2. Verfügung über den Erbanteil (§ 2033 Abs. 1 BGB)
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verfügen; das Vorkaufsrecht der Miterben gem. § 2034 BGB ist zu beachten.
- 3. Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB)
Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu; Ausübung binnen zwei Monaten nach Mitteilung.
- IV. Verwaltung des Nachlasses
- 1. Gemeinschaftliche Verwaltung (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu; Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB).
- 2. Notgeschäftsführung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB)
Jeder Miterbe ist berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind.
- 3. Nutzungen (§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 743 BGB)
Jedem Miterben gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte und Nutzungen des Nachlasses.
- 4. Aufwendungsersatz (§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 748 BGB)
Jeder Miterbe ist verpflichtet, anteilig zu den Lasten und Kosten der Verwaltung beizutragen.
- V. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
- 1. Gesamtschuldnerische Haftung (§ 2058 BGB)
Die Miterben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner; jeder Miterbe kann auf Erfüllung der gesamten Schuld in Anspruch genommen werden.
- 2. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass
- a. Nachlassverwaltung (§§ 1975, 2062 BGB)
Auf Antrag aller Miterben kann Nachlassverwaltung angeordnet werden; dadurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt.
- b. Nachlassinsolvenz (§§ 1975, 315 InsO)
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses kann Nachlassinsolvenz beantragt werden.
- c. Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB)
Reicht der Nachlass nicht zur Befriedigung der Nachlassgläubiger aus, kann der Miterbe die Befriedigung aus seinem Eigenvermögen verweigern.
- 3. Ausgleich im Innenverhältnis (§ 2059 Abs. 2 BGB)
Im Innenverhältnis haften die Miterben anteilig entsprechend ihrer Erbquote; ein Miterbe, der mehr als seinen Anteil geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen.
- VI. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB)
- 1. Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB)
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen; der Anspruch ist unverjährbar und unverzichtbar, soweit nicht ein Aufschub vereinbart oder angeordnet ist.
- 2. Aufschub der Auseinandersetzung
- a. Vereinbarter Aufschub (§ 2042 Abs. 1 BGB)
Die Miterben können die Auseinandersetzung durch Vertrag für eine bestimmte Zeit ausschließen.
- b. Testamentarischer Aufschub (§ 2044 BGB)
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung für die Dauer von bis zu 30 Jahren ausschließen.
- c. Gerichtlicher Aufschub (§ 2043 BGB)
Das Gericht kann die Auseinandersetzung auf Antrag aufschieben, wenn ein Miterbe noch nicht feststeht (z.B. nasciturus).
- 3. Durchführung der Auseinandersetzung
- a. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB)
Vor der Verteilung sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; reicht der Nachlass nicht aus, sind die Miterben anteilig zur Einlage verpflichtet.
- b. Ausgleichung unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB)
Abkömmlinge müssen sich Vorempfänge (Ausstattungen, Zuwendungen) auf ihren Erbteil anrechnen lassen, soweit der Erblasser dies angeordnet hat oder gesetzliche Ausgleichungspflicht besteht.
- c. Teilung des Überschusses (§ 2047 BGB)
Der nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Überschuss wird unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile verteilt.
- d. Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB)
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen über die Art der Auseinandersetzung treffen; diese sind für die Miterben bindend, begründen aber keine dingliche Zuweisung.
- e. Teilungsversteigerung (§ 753 BGB)
Ist eine Teilung in Natur nicht möglich oder untunlich, kann jeder Miterbe die Versteigerung des Nachlassgegenstands und Teilung des Erlöses verlangen.
- 4. Erbauseinandersetzungsvertrag
Die Auseinandersetzung erfolgt regelmäßig durch Vertrag aller Miterben; für Grundstücke bedarf die Übertragung der Form des § 311b Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung).
- VII. Schutz des Nachlasses gegenüber Dritten
- 1. Nachlassgläubiger vs. Eigengläubiger
Nachlassgläubiger können in den Nachlass vollstrecken; Eigengläubiger eines Miterben können nur in dessen Erbanteil, nicht in einzelne Nachlassgegenstände vollstrecken (§ 859 ZPO).
- 2. Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB)
Die Erbengemeinschaft kann von jedem, der aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat, Herausgabe verlangen.
- 3. Nachlassvermerk im Grundbuch
Zum Schutz des Nachlasses sollte ein Nachlassvermerk im Grundbuch eingetragen werden, um Verfügungen einzelner Miterben über Nachlassgrundstücke zu verhindern.