Definitionen
Vertretenmüssen
§ 276 BGB · ZivilrechtDas Vertretenmüssen umfasst nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der Schuldner grundsätzlich für beide Verschuldensformen einzustehen hat; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ein strengerer oder milderer Haftungsmaßstab kann sich aus dem Gesetz oder einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Der Schuldner hat grundsätzlich schon jede Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn kein anderer Maßstab bestimmt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna verkauft ihr gebrauchtes Fahrrad an Ben und soll es am Samstag übergeben. Am Freitag 2lässt sie es unabgeschlossen über Nacht vor dem Bahnhof stehen, wo es gestohlen wird. 3Eine besondere Absprache zur Haftung haben beide nicht getroffen.
Trifft „Vertretenmüssen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldner einer LeistungspflichtAnna schuldet Ben aus dem Kaufvertrag die Übergabe und Übereignung des Rads.
- 2erfülltVorsatz oder FahrlässigkeitWer ein verkauftes Rad über Nacht ungesichert abstellt, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.
- 3erfülltkein milderer HaftungsmaßstabWeder Gesetz noch Vertrag mildern die Haftung, es bleibt beim Einstehen für jede Fahrlässigkeit.
1Mia mietet von ihrem Nachbarn für ein Wochenende gegen 50 Euro dessen teure Kamera. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Mia nur für Schäden haftet, die sie mit Wissen und Wollen herbeiführt. Um ihr Getränk zu öffnen, 2legt sie die Kamera kurz auf den schmalen Rand einer Mauer, von dem sie herunterfällt und zerbricht.
Trifft „Vertretenmüssen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldner einer LeistungspflichtAls Mieterin schuldet Mia den sorgsamen Umgang mit der Kamera und ihre Rückgabe.
- 2erfülltVorsatz oder FahrlässigkeitDas Ablegen auf einem schmalen Mauerrand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
- 3fehltkein milderer HaftungsmaßstabDie Vereinbarung beschränkt die Haftung auf Vorsatz; Mia hat den Schaden nicht gewollt, sondern nur fahrlässig verursacht.
Typische Fehler
FehlerDie Fahrlässigkeit wird danach beurteilt, was der Schuldner persönlich wissen und können konnte.
RichtigMaßstab ist die Sorgfalt, die im Verkehr erforderlich ist, nicht die persönliche Fähigkeit des Schuldners.
FehlerEin vertraglicher Haftungsausschluss wird auch auf vorsätzlich verursachte Schäden erstreckt.
RichtigDie Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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