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Vertretenmüssen

§ 276 BGB · Zivilrecht

Das Vertretenmüssen umfasst nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der Schuldner grundsätzlich für beide Verschuldensformen einzustehen hat; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ein strengerer oder milderer Haftungsmaßstab kann sich aus dem Gesetz oder einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.

Merksatz

Der Schuldner hat grundsätzlich schon jede Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn kein anderer Maßstab bestimmt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verkauft ihr gebrauchtes Fahrrad an Ben und soll es am Samstag übergeben. Am Freitag 2lässt sie es unabgeschlossen über Nacht vor dem Bahnhof stehen, wo es gestohlen wird. 3Eine besondere Absprache zur Haftung haben beide nicht getroffen.

Trifft „Vertretenmüssen“ hier zu?

„Vertretenmüssen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldner einer Leistungspflicht
    Anna schuldet Ben aus dem Kaufvertrag die Übergabe und Übereignung des Rads.
    erfüllt
  2. 2
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Wer ein verkauftes Rad über Nacht ungesichert abstellt, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.
    erfüllt
  3. 3
    kein milderer Haftungsmaßstab
    Weder Gesetz noch Vertrag mildern die Haftung, es bleibt beim Einstehen für jede Fahrlässigkeit.
    erfüllt
BFall B

1Mia mietet von ihrem Nachbarn für ein Wochenende gegen 50 Euro dessen teure Kamera. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Mia nur für Schäden haftet, die sie mit Wissen und Wollen herbeiführt. Um ihr Getränk zu öffnen, 2legt sie die Kamera kurz auf den schmalen Rand einer Mauer, von dem sie herunterfällt und zerbricht.

Trifft „Vertretenmüssen“ hier zu?

„Vertretenmüssen“ trifft nicht zu.Es fehlt: kein milderer Haftungsmaßstab

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldner einer Leistungspflicht
    Als Mieterin schuldet Mia den sorgsamen Umgang mit der Kamera und ihre Rückgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Das Ablegen auf einem schmalen Mauerrand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
    erfüllt
  3. 3
    kein milderer Haftungsmaßstab
    Die Vereinbarung beschränkt die Haftung auf Vorsatz; Mia hat den Schaden nicht gewollt, sondern nur fahrlässig verursacht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Fahrlässigkeit wird danach beurteilt, was der Schuldner persönlich wissen und können konnte.

RichtigMaßstab ist die Sorgfalt, die im Verkehr erforderlich ist, nicht die persönliche Fähigkeit des Schuldners.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin vertraglicher Haftungsausschluss wird auch auf vorsätzlich verursachte Schäden erstreckt.

RichtigDie Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

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