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Anspruchsgrundlage und Anspruchsaufbau

BGB

Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner – Prüfung nach der Drei-Stufen-Formel: Anspruch entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar (§ 194 I BGB)

  • I. Anspruch entstanden

    Ein Anspruch ist entstanden, wenn alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Anspruchsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.

    • 1. Ermittlung der Anspruchsgrundlage

      Systematische Prüfung: vertragliche Ansprüche (§§ 280 ff., 433 ff. BGB) vor gesetzlichen Ansprüchen (GoA, §§ 677 ff. BGB; Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB; Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB). Spezialgesetze gehen vor.

    • 2. Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage

      Jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der gewählten Anspruchsgrundlage ist positiv festzustellen; Subsumtion unter den konkreten Sachverhalt.

      • a. Vertragliche Ansprüche (Beispiel: § 433 I BGB)

        Wirksamer Kaufvertrag: Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB), Einigung über essentialia negotii (Kaufsache, Kaufpreis), keine Wirksamkeitshindernisse.

        • aa. Einigung (Angebot und Annahme)

          Zwei übereinstimmende, auf Rechtsbindung gerichtete Willenserklärungen; Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.

        • bb. Wirksamkeit der Willenserklärungen

          Keine Nichtigkeit (§§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138 BGB), keine erfolgreiche Anfechtung (§§ 119 ff. BGB), keine schwebende Unwirksamkeit (§§ 107 ff., 177 BGB).

        • cc. Kein Ausschluss der Leistungspflicht

          Keine anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB) oder sonstige Leistungsbefreiung.

      • b. Gesetzliche Schuldverhältnisse (Beispiel: § 812 I 1 Alt. 1 BGB)

        Etwas erlangt, durch Leistung, ohne Rechtsgrund; Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

        • aa. Etwas erlangt

          Jeder vermögenswerte Vorteil, insbesondere Eigentum, Besitz, Forderungen oder ersparte Aufwendungen.

        • bb. Durch Leistung oder in sonstiger Weise

          Leistungskondiktion (Alt. 1): bewusste, zweckgerichtete Zuwendung. Nichtleistungskondiktion (Alt. 2): Eingriff, Verwendung, Rückgriffskondiktion.

        • cc. Ohne rechtlichen Grund

          Kein wirksamer Behaltensgrund im Zeitpunkt der Leistung oder nachträglicher Wegfall (§ 812 I 2 BGB).

    • 3. Rechtsfolge: Entstehung des Anspruchs

      Mit Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale entsteht das subjektive Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB).

  • II. Anspruch nicht untergegangen

    Der entstandene Anspruch erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) oder sonstige Erlöschensgründe.

    • 1. Erfüllung, § 362 BGB

      Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird; maßgeblich ist der Leistungserfolg, nicht allein die Leistungshandlung.

    • 2. Aufrechnung, § 389 BGB

      Gegenseitige, fällige, gleichartige und durchsetzbare Forderungen; Erlöschen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.

    • 3. Erlass und negatives Schuldanerkenntnis, § 397 BGB

      Vertragliche Aufhebung der Forderung (Erlassvertrag) oder Anerkenntnis des Nichtbestehens.

    • 4. Unmöglichkeit, § 275 BGB

      Leistungsbefreiung bei objektiver (§ 275 I BGB), faktischer (§ 275 II BGB) oder persönlicher Unzumutbarkeit (§ 275 III BGB); Gegenleistungspflicht richtet sich nach §§ 326, 441 BGB.

    • 5. Rücktritt, §§ 346 ff. BGB

      Gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht; Rückgewährschuldverhältnis tritt an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs.

    • 6. Sonstige Erlöschensgründe

      Konfusion, Novation, Bedingungseintritt (§ 158 II BGB), Zeitablauf (§ 163 BGB), Tod bei höchstpersönlichen Ansprüchen.

  • III. Anspruch durchsetzbar

    Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn ihm keine dauernden oder vorübergehenden Einreden entgegenstehen.

    • 1. Keine dauernden (peremptorischen) Einreden

      Dauernde Einreden vernichten die Durchsetzbarkeit endgültig; der Schuldner kann die Leistung dauerhaft verweigern.

      • a. Verjährung, §§ 194 ff. BGB

        Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§ 199 I BGB); Erhebung der Einrede erforderlich (§ 214 I BGB).

      • b. Arglisteinrede, § 242 BGB (dolo agit)

        Wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren müsste, handelt treuwidrig (dolo agit qui petit quod statim redditurus est).

      • c. Weitere peremptorische Einreden

        Z.B. Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) als dauernde Einrede bei endgültiger Leistungsverweigerung des Gläubigers.

    • 2. Keine vorübergehenden (dilatorischen) Einreden

      Vorübergehende Einreden hemmen die Durchsetzbarkeit nur zeitweise.

      • a. Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB

        Beim gegenseitigen Vertrag kann jeder Teil die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (Zug-um-Zug-Prinzip).

      • b. Einrede des Zurückbehaltungsrechts, § 273 BGB

        Schuldner kann Leistung verweigern, bis ihm eine fällige, konnexe Gegenforderung erfüllt wird; Verurteilung Zug um Zug (§ 274 BGB).

      • c. Stundung

        Vertragliche oder gesetzliche Hinausschiebung der Fälligkeit; Anspruch besteht, ist aber noch nicht fällig (§ 271 BGB).

    • 3. Fälligkeit, § 271 BGB

      Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist; bei Bestimmung erst ab diesem Zeitpunkt.

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