Schemata
Schuldübernahme und Schuldbeitritt
§§ 414-419 BGBWirksamkeit der Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) bzw. des Schuldbeitritts (§ 311 I BGB analog) und Rechtsfolgen für Gläubiger und Schuldner
- I. Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB)
- 1. Vertragsschluss
- a. Übernahmevertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger (§ 414 BGB)
Der neue Schuldner (Übernehmer) und der Gläubiger schließen unmittelbar einen Vertrag, durch den der Übernehmer die Schuld des bisherigen Schuldners übernimmt; der Mitwirkung des bisherigen Schuldners bedarf es nicht.
- b. Übernahmevertrag zwischen Übernehmer und bisherigem Schuldner mit Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB)
Schließen Übernehmer und bisheriger Schuldner den Übernahmevertrag, wird dieser dem Gläubiger gegenüber erst wirksam, wenn der Gläubiger die Übernahme genehmigt (§ 415 I 1 BGB). Bis zur Genehmigung kann der Übernehmer nur im Innenverhältnis verpflichtet sein (Erfüllungsübernahme, § 329 BGB).
- c. Genehmigung (§ 415 I, II BGB)
Die Genehmigung kann dem Übernehmer oder dem bisherigen Schuldner gegenüber erklärt werden (§ 415 I 2 BGB). Verweigert der Gläubiger die Genehmigung oder gilt sie nach Fristablauf als verweigert (§ 415 II BGB), gilt die Übernahme im Zweifel als Erfüllungsübernahme (§ 415 III BGB).
- 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen
- a. Bestimmtheit der übernommenen Schuld
Die zu übernehmende Schuld muss hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
- b. Keine entgegenstehenden Abtretungsverbote oder gesetzliche Hindernisse
Soweit die Schuld höchstpersönlicher Natur ist oder ein gesetzliches Übertragungsverbot besteht, scheidet eine Schuldübernahme aus.
- c. Form
Das Gesetz schreibt für die Schuldübernahme selbst keine besondere Form vor; jedoch können sich Formerfordernisse aus dem Grundgeschäft ergeben (z.B. § 311b I BGB bei Grundstücksschulden).
- 3. Rechtsfolgen der befreienden Schuldübernahme
- a. Befreiung des bisherigen Schuldners
Der bisherige Schuldner wird aus der Schuld entlassen; der Übernehmer tritt an seine Stelle (befreiende Schuldübernahme, § 414 BGB).
- b. Einreden des Übernehmers (§ 417 BGB)
Der Übernehmer kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner ergeben (§ 417 I BGB). Einreden, die dem bisherigen Schuldner persönlich zustehen (z.B. Aufrechnung), kann der Übernehmer nicht geltend machen (§ 417 II BGB).
- c. Schicksal von Sicherheiten (§ 418 BGB)
Infolge der Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte, die von Dritten für die Schuld bestellt wurden, sofern der Dritte nicht zustimmt (§ 418 I BGB). Hypotheken und Grundschulden bleiben hingegen bestehen (§ 418 II BGB).
- d. Vermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.)
§ 419 BGB a.F. (Haftung bei Vermögensübernahme) wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben; eine entsprechende Haftung kann sich heute aus § 25 HGB oder Deliktsrecht ergeben.
- II. Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
- 1. Rechtsgrundlage und Begriff
Der Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt (§ 311 I BGB). Der Beitretende verpflichtet sich neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB), ohne dass der bisherige Schuldner befreit wird.
- 2. Vertragsschluss
- a. Vertrag zwischen Beitretendem und Gläubiger
Der Schuldbeitritt kommt durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger zustande; der bisherige Schuldner muss nicht mitwirken.
- b. Abgrenzung zur Bürgschaft (§ 765 BGB)
Beim Schuldbeitritt verpflichtet sich der Beitretende als Hauptschuldner (primäre Haftung, keine Akzessorietät); bei der Bürgschaft haftet der Bürge nur akzessorisch und subsidiär. Maßgeblich ist die Auslegung der Parteierklärungen (§§ 133, 157 BGB); im Zweifel ist bei eigenwirtschaftlichem Interesse des Beitretenden ein Schuldbeitritt anzunehmen.
- c. Form
Der Schuldbeitritt bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Ausnahme: Übernimmt der Beitretende eine Verbindlichkeit aus einem formbedürftigen Grundgeschäft, kann das Formerfordernis auf den Beitritt ausstrahlen (str.; h.M. verneint dies für den Schuldbeitritt selbst, sofern kein Umgehungsfall vorliegt).
- 3. Rechtsfolgen
- a. Gesamtschuldnerschaft (§§ 421 ff. BGB)
Gläubiger und bisheriger Schuldner sowie Beitretender haften als Gesamtschuldner; der Gläubiger kann von jedem die gesamte Leistung verlangen, ist aber insgesamt nur einmal zu befriedigen (§ 421 BGB).
- b. Einreden des Beitretenden
Der Beitretende kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner folgen, nicht aber höchstpersönliche Einreden des bisherigen Schuldners.
- c. Innenausgleich (§ 426 BGB)
Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 I BGB). Der leistende Gesamtschuldner kann Ausgleich verlangen; die Forderung des Gläubigers geht kraft Gesetzes auf ihn über (§ 426 II BGB).
- III. Abgrenzungsfragen
- 1. Befreiende Schuldübernahme vs. Schuldbeitritt
Bei der befreienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) wird der bisherige Schuldner entlassen; beim Schuldbeitritt bleibt er Schuldner. Maßgeblich ist der Parteiwille (§§ 133, 157 BGB); im Zweifel ist der Schuldbeitritt anzunehmen, da er für den Gläubiger günstiger ist.
- 2. Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB)
Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer nur im Innenverhältnis gegenüber dem Schuldner, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen; der Gläubiger erhält keinen eigenen Anspruch gegen den Übernehmer (§ 329 BGB).
- 3. Bürgschaft (§ 765 BGB)
Die Bürgschaft ist akzessorisch und subsidiär; der Schuldbeitritt begründet eine primäre, nicht akzessorische Haftung. Abgrenzung nach dem Parteiwillen und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Verpflichteten.