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Aufrechnung

§§ 387-396 BGB

Erlöschen der Forderung des Gläubigers durch Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB

  • I. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

    Eine Aufrechnungslage besteht, wenn Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit der Gegenforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung vorliegen.

    • 1. Gegenseitigkeit der Forderungen

      Gläubiger der Hauptforderung muss zugleich Schuldner der Gegenforderung sein und umgekehrt; § 387 BGB. Abtretung oder gesetzlicher Forderungsübergang können Gegenseitigkeit begründen oder beseitigen.

    • 2. Gleichartigkeit der Leistungsgegenstände

      Beide Forderungen müssen auf Leistungen gleicher Art gerichtet sein, insbesondere Geld gegen Geld; § 387 BGB. Ungleichartige Forderungen (z.B. Geld gegen Sachleistung) schließen die Aufrechnung aus.

    • 3. Fälligkeit der Gegenforderung (aktive Forderung)

      Die Gegenforderung (mit der aufgerechnet wird) muss im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung fällig sein, d.h. der Gläubiger kann Leistung verlangen; § 387 BGB.

    • 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung (passive Forderung)

      Die Hauptforderung (gegen die aufgerechnet wird) muss erfüllbar sein, d.h. der Schuldner darf bereits leisten; § 387 BGB. Erfüllbarkeit ist weniger als Fälligkeit.

    • 5. Bestehen und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

      Die Gegenforderung muss wirksam entstanden und nicht erloschen sein. Eine dauerhaft einredebehaftete Gegenforderung (z.B. Verjährung, § 215 BGB beachten) schließt die Aufrechnung grundsätzlich aus; verjährte Forderungen können jedoch noch aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt bestand, § 215 BGB.

  • II. Kein Ausschluss der Aufrechnung
    • 1. Kein gesetzlicher Ausschluss

      Gesetzliche Aufrechnungsverbote: § 393 BGB (Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung), § 394 BGB (Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen), § 392 BGB (Aufrechnung nach Pfändung), §§ 95 ff. InsO im Insolvenzverfahren.

    • 2. Kein vertraglicher Ausschluss

      Die Parteien können die Aufrechnung durch Vereinbarung ausschließen oder beschränken (pactum de non compensando); ein solcher Ausschluss ist grundsätzlich wirksam, in AGB jedoch an § 307 BGB zu messen.

    • 3. Kein Ausschluss durch Natur des Schuldverhältnisses

      In bestimmten Schuldverhältnissen schließt die Natur der Leistungspflicht die Aufrechnung aus, z.B. bei höchstpersönlichen Leistungspflichten.

  • III. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

    Die Aufrechnung erfolgt durch empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil; § 388 S. 1 BGB. Sie bedarf keiner Form. Eine Bedingung oder Befristung ist unzulässig, § 388 S. 2 BGB.

    • 1. Empfangsbedürftige Willenserklärung

      Die Erklärung wird wirksam mit Zugang beim Erklärungsempfänger, §§ 388, 130 BGB.

    • 2. Unbedingtheit und Unbefristetheit

      Eine unter Bedingung oder Befristung erklärte Aufrechnung ist unwirksam, § 388 S. 2 BGB; Ausnahme: Eventualaufrechnung im Prozess ist zulässig.

    • 3. Bestimmtheit

      Aus der Erklärung muss erkennbar sein, mit welcher Gegenforderung gegen welche Hauptforderung aufgerechnet wird; bei mehreren Forderungen gilt § 396 BGB (Bestimmungsrecht des Aufrechnenden, hilfsweise §§ 366, 367 BGB analog).

  • IV. Rechtsfolge (§ 389 BGB)

    Die Forderungen erlöschen rückwirkend in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben (Aufrechnungslage), soweit sie sich decken; § 389 BGB. Zinsen, Verzug und Rechtshängigkeit entfallen rückwirkend für den erloschenen Betrag.

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