Schemata
Schuldnerschutz bei der Abtretung
§§ 404, 406-409 BGBSchuldnerschutz bei der Abtretung gem. §§ 404, 406–409 BGB: Prüfung, ob und in welchem Umfang der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) geschützt ist
- I. Wirksame Abtretung (Grundlage)
Eine Forderung ist durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar gem. § 398 BGB auf den Zessionar übergegangen; der Schuldner ist an der Abtretung nicht beteiligt.
- II. Einwendungen und Einreden des Schuldners gegenüber dem Zessionar (§ 404 BGB)
Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren; § 404 BGB schützt den Schuldner vor Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Abtretung.
- 1. Einwendungen i.S.d. § 404 BGB
Erfasst sind alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen sowie Einreden (z.B. Nichtigkeit, Erfüllung, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht), die im Zeitpunkt der Abtretung bereits begründet waren; auf Kenntnis des Schuldners kommt es nicht an.
- 2. Zeitpunkt: Begründetsein zur Zeit der Abtretung
Maßgeblich ist, ob der Einwendungsgrund im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags bereits im Schuldverhältnis angelegt war; spätere Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zessionar bleiben unberührt.
- 3. Rechtsfolge
Der Schuldner kann die Leistung an den Zessionar verweigern oder die Einwendung der Nichtigkeit bzw. des Erlöschens der Forderung geltend machen.
- III. Aufrechnung gegenüber dem Zessionar (§ 406 BGB)
Der Schuldner kann eine ihm gegen den Zedenten zustehende Forderung auch dem Zessionar gegenüber aufrechnen, es sei denn, er hat bei Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung gewusst oder die Gegenforderung ist erst nach Erlangung der Kenntnis und nach Fälligkeit der abgetretenen Forderung entstanden.
- 1. Grundsatz: Aufrechnungsbefugnis
§ 406 S. 1 BGB gewährt dem Schuldner das Recht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten auch gegenüber dem Zessionar, um die durch die Abtretung entstehende Benachteiligung zu verhindern.
- 2. Ausnahme 1: Kenntnis bei Erwerb der Gegenforderung (§ 406 Hs. 2 Alt. 1 BGB)
Kannte der Schuldner die Abtretung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenforderung, ist die Aufrechnung ausgeschlossen; der Schuldner verdient keinen Schutz, wenn er sehenden Auges eine Aufrechnungslage herbeiführt.
- 3. Ausnahme 2: Gegenforderung nach Kenntnis und nach Fälligkeit der Hauptforderung entstanden (§ 406 Hs. 2 Alt. 2 BGB)
Ist die Gegenforderung erst nach Kenntnis von der Abtretung und nach Fälligkeit der abgetretenen Forderung entstanden, entfällt die Aufrechnungsbefugnis; kumulatives Vorliegen beider Voraussetzungen erforderlich.
- 4. Rechtsfolge
Liegen die Ausnahmen nicht vor, erlischt die abgetretene Forderung durch Aufrechnung gem. § 389 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.
- IV. Schutz bei Leistung an den Zedenten ohne Kenntnis der Abtretung (§ 407 BGB)
Leistet der Schuldner nach der Abtretung an den Zedenten, ohne von der Abtretung zu wissen, so ist die Leistung dem Zessionar gegenüber wirksam; der Zessionar muss sich die Leistung entgegenhalten lassen.
- 1. Voraussetzungen
- a. Wirksame Abtretung
Die Forderung ist bereits auf den Zessionar übergegangen.
- b. Rechtsgeschäft zwischen Schuldner und Zedent nach Abtretung
Erfasst sind Leistungen (Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung) sowie sonstige Rechtsgeschäfte (z.B. Stundung, Erlass, Novation) des Schuldners mit dem Zedenten nach dem Abtretungszeitpunkt.
- c. Unkenntnis des Schuldners von der Abtretung
Der Schuldner darf im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts keine positive Kenntnis von der Abtretung haben; grobe Fahrlässigkeit steht der Kenntnis nicht gleich (str., h.M.: nur positive Kenntnis schadet).
- 2. Rechtsfolge
Das Rechtsgeschäft ist dem Zessionar gegenüber wirksam; der Zessionar verliert die Forderung bzw. muss die Einwendung gegen sich gelten lassen und ist auf Bereicherungsansprüche gegen den Zedenten verwiesen.
- V. Schutz bei mehrfacher Abtretung und Abtretungsanzeige (§§ 408, 409 BGB)
- 1. Mehrfache Abtretung (§ 408 BGB)
Wird eine bereits abgetretene Forderung nochmals an einen Dritten abgetreten und leistet der Schuldner an diesen Dritten oder trifft er mit ihm ein Rechtsgeschäft, so gilt § 407 BGB entsprechend; der Schuldner ist geschützt, wenn er von der ersten Abtretung keine Kenntnis hatte.
- 2. Abtretungsanzeige durch den Zedenten (§ 409 BGB)
Hat der Zedent dem Schuldner die Abtretung angezeigt, so muss der Schuldner die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist; der Schuldner wird durch Leistung an den angezeigten Zessionar befreit.
- a. Voraussetzungen der Anzeige
Einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Zedenten (nicht des Zessionars) gegenüber dem Schuldner; Inhalt: Bezeichnung der abgetretenen Forderung und des Zessionars.
- b. Widerruf der Anzeige (§ 409 Abs. 1 S. 2 BGB)
Der Zedent kann die Anzeige nur mit Zustimmung des in der Anzeige bezeichneten Zessionars widerrufen.
- c. Abtretungsurkunde (§ 409 Abs. 2 BGB)
Legt der Zessionar dem Schuldner eine vom Zedenten ausgestellte Urkunde über die Abtretung vor, gilt § 409 Abs. 1 BGB entsprechend; der Schuldner darf auf die Urkunde vertrauen.