Schemata
Verzögerungsschaden und Verzugszinsen
§§ 280 II, 286, 288 BGBAnspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Verzugszinsen gem. §§ 280 I, II, 286, 288 BGB
- I. Schuldverhältnis
Zwischen den Parteien muss ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB bestehen, aus dem die fällige Leistungspflicht folgt.
- II. Fälligkeit und Einredefreiheit der Forderung
Die Forderung muss fällig (§ 271 BGB) und frei von dauernden Einreden (z.B. § 214 BGB) sein.
- III. Verzugseintritt (§ 286 BGB)
- 1. Mahnung (§ 286 I BGB)
Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete, eindeutige und ernsthafte Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen; sie ist empfangsbedürftige Willenserklärung.
- 2. Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB)
Die Mahnung ist entbehrlich, wenn (1.) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, (2.) der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnet werden kann, (3.) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder (4.) aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
- 3. Entbehrlichkeit der Mahnung bei Entgeltforderungen (§ 286 III BGB)
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein; gegenüber Verbrauchern nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
- 4. Nichtleistung trotz Mahnung bzw. Fristablauf
Der Schuldner muss die fällige Leistung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erbracht haben.
- 5. Vertretenmüssen des Verzugs (§ 286 IV BGB)
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§§ 276, 278 BGB). Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Schuldner trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden.
- IV. Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286 BGB)
- 1. Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung liegt im Verzug selbst, d.h. in der nicht rechtzeitigen Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
- 2. Schaden
Ersatzfähig ist jeder durch den Verzug adäquat kausal verursachte Schaden, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, entgangener Gewinn (§ 252 BGB), Kosten der Zwischenfinanzierung sowie sonstige Vermögensnachteile; Berechnung nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB).
- a. Haftungsbegründende Kausalität
Der Verzug muss für den Schaden äquivalent und adäquat kausal sein; der Schaden muss vom Schutzzweck des § 286 BGB erfasst sein.
- b. Schadensberechnung
Naturalrestitution (§ 249 I BGB) oder Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB); Vorteilsausgleichung ist zu berücksichtigen.
- c. Mitverschulden (§ 254 BGB)
Ein Mitverschulden des Gläubigers bei der Entstehung oder Abwendung des Schadens mindert den Ersatzanspruch entsprechend.
- 3. Kein Ausschluss
Der Anspruch ist nicht durch Vereinbarung oder gesetzliche Sonderregelung ausgeschlossen.
- V. Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB)
- 1. Voraussetzungen
Verzugszinsen setzen den wirksamen Eintritt des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) bei einer Geldschuld voraus; ein Verschulden des Schuldners ist nicht erforderlich (§ 288 BGB ist verschuldensunabhängig).
- 2. Zinssatz
- a. Verbrauchergeschäfte
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I 2 BGB).
- b. Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB), sofern kein Verbraucher beteiligt ist.
- c. Basiszinssatz
Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 247 BGB).
- 3. Verhältnis zu weitergehendem Schadensersatz
Der Gläubiger kann einen über die Verzugszinsen hinausgehenden Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB geltend machen; die Verzugszinsen werden angerechnet (§ 288 IV BGB a.F. bzw. allgemeine Grundsätze der Vorteilsausgleichung).
- 4. Zinseszinsverbot (§ 289 BGB)
Von Zinsen können keine Zinsen verlangt werden; jedoch kann der Gläubiger den durch den Verzug mit Zinszahlungen entstandenen Schaden als Schadensersatz geltend machen (§ 289 S. 2 BGB).
- VI. Ergebnis
Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286 BGB) sowie Verzugszinsen (§ 288 BGB) verlangen.