Schemata
Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit
§§ 280 I, III, 283 BGBAnspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 I, III, 283 BGB
- I. Schuldverhältnis
Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB muss zwischen den Parteien bestehen (Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis).
- II. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
Die Leistung muss nach Entstehung des Schuldverhältnisses unmöglich geworden sein (§ 275 I–III BGB); anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach §§ 311a, 280 I, III, 283 BGB analog.
- 1. Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB (objektive/subjektive Unmöglichkeit)
Die Leistung ist für jedermann (objektiv) oder nur für den Schuldner (subjektiv) dauerhaft nicht erbringbar.
- 2. Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht; Erheblichkeitsschwelle ist zu beachten.
- 3. Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 III BGB
Bei höchstpersönlichen Leistungen kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung mit dem Gläubigerinteresse nicht zumutbar ist.
- 4. Nachträglichkeit
Die Unmöglichkeit muss nach Begründung des Schuldverhältnisses eingetreten sein; bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a BGB.
- III. Pflichtverletzung
Die eingetretene Unmöglichkeit stellt zugleich die Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB dar; einer gesonderten Feststellung bedarf es nicht, da das Ausbleiben der Leistung die Verletzung der Leistungspflicht (§ 241 I BGB) indiziert.
- IV. Vertretenmüssen des Schuldners
Der Schuldner hat die Unmöglichkeit zu vertreten, wenn er Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 I BGB) zu verantworten hat; die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB gilt: der Schuldner muss sich entlasten.
- 1. Vorsatz
Wissen und Wollen des haftungsbegründenden Erfolgs.
- 2. Fahrlässigkeit, § 276 II BGB
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
- 3. Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, § 276 I BGB
Strengere Haftung bei ausdrücklicher oder konkludenter Garantieübernahme bzw. gesetzlichem Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1 Hs. 2 BGB).
- 4. Mitverschulden des Gläubigers, § 254 BGB
Ein Mitverschulden des Gläubigers bei der Entstehung des Schadens ist schadensmindernd zu berücksichtigen.
- V. Kein Ausschluss nach § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 275 BGB
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass der Schuldner die Einrede aus § 275 II oder III BGB erhoben hat oder die Leistung nach § 275 I BGB ausgeschlossen ist; einer Fristsetzung bedarf es gem. § 283 S. 1 BGB nicht.
- VI. Schaden
Der Gläubiger muss einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben; maßgeblich ist das positive Interesse (Erfüllungsinteresse).
Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis (§§ 249 ff. BGB).
- 2. Naturalrestitution, § 249 I BGB
Vorrangige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.
- 3. Geldersatz, §§ 249 II, 251 BGB
Geldersatz, wenn Naturalrestitution unmöglich, unzureichend oder unverhältnismäßig ist.
- 4. Schadensberechnung: kleiner oder großer Schadensersatz
Kleiner Schadensersatz: Ersatz des Wertunterschieds; großer Schadensersatz: Rückgabe der eigenen Leistung Zug um Zug gegen Schadensersatz (§ 281 V BGB analog); Wahlrecht des Gläubigers.
Dem Gläubiger zugeflossene Vorteile, die adäquat kausal auf dem schädigenden Ereignis beruhen, sind anzurechnen, soweit dies dem Schutzzweck der Norm entspricht.
- VII. Haftungsausfüllende Kausalität
Die Unmöglichkeit muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie); der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sein.
- VIII. Ergebnis
Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen.