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Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit

§§ 280 I, III, 283 BGB

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 I, III, 283 BGB

  • I. Schuldverhältnis

    Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB muss zwischen den Parteien bestehen (Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis).

  • Die Leistung muss nach Entstehung des Schuldverhältnisses unmöglich geworden sein (§ 275 I–III BGB); anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach §§ 311a, 280 I, III, 283 BGB analog.

    • 1. Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB (objektive/subjektive Unmöglichkeit)

      Die Leistung ist für jedermann (objektiv) oder nur für den Schuldner (subjektiv) dauerhaft nicht erbringbar.

    • 2. Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB

      Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht; Erheblichkeitsschwelle ist zu beachten.

    • 3. Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 III BGB

      Bei höchstpersönlichen Leistungen kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung mit dem Gläubigerinteresse nicht zumutbar ist.

    • 4. Nachträglichkeit

      Die Unmöglichkeit muss nach Begründung des Schuldverhältnisses eingetreten sein; bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a BGB.

  • III. Pflichtverletzung

    Die eingetretene Unmöglichkeit stellt zugleich die Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB dar; einer gesonderten Feststellung bedarf es nicht, da das Ausbleiben der Leistung die Verletzung der Leistungspflicht (§ 241 I BGB) indiziert.

  • IV. Vertretenmüssen des Schuldners

    Der Schuldner hat die Unmöglichkeit zu vertreten, wenn er Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 I BGB) zu verantworten hat; die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB gilt: der Schuldner muss sich entlasten.

    • 1. Vorsatz

      Wissen und Wollen des haftungsbegründenden Erfolgs.

    • 2. Fahrlässigkeit, § 276 II BGB

      Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

    • 3. Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, § 276 I BGB

      Strengere Haftung bei ausdrücklicher oder konkludenter Garantieübernahme bzw. gesetzlichem Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1 Hs. 2 BGB).

    • 4. Mitverschulden des Gläubigers, § 254 BGB

      Ein Mitverschulden des Gläubigers bei der Entstehung des Schadens ist schadensmindernd zu berücksichtigen.

  • V. Kein Ausschluss nach § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 275 BGB

    Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass der Schuldner die Einrede aus § 275 II oder III BGB erhoben hat oder die Leistung nach § 275 I BGB ausgeschlossen ist; einer Fristsetzung bedarf es gem. § 283 S. 1 BGB nicht.

  • VI. Schaden

    Der Gläubiger muss einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben; maßgeblich ist das positive Interesse (Erfüllungsinteresse).

    • Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis (§§ 249 ff. BGB).

    • 2. Naturalrestitution, § 249 I BGB

      Vorrangige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.

    • 3. Geldersatz, §§ 249 II, 251 BGB

      Geldersatz, wenn Naturalrestitution unmöglich, unzureichend oder unverhältnismäßig ist.

    • 4. Schadensberechnung: kleiner oder großer Schadensersatz

      Kleiner Schadensersatz: Ersatz des Wertunterschieds; großer Schadensersatz: Rückgabe der eigenen Leistung Zug um Zug gegen Schadensersatz (§ 281 V BGB analog); Wahlrecht des Gläubigers.

    • Dem Gläubiger zugeflossene Vorteile, die adäquat kausal auf dem schädigenden Ereignis beruhen, sind anzurechnen, soweit dies dem Schutzzweck der Norm entspricht.

  • VII. Haftungsausfüllende Kausalität

    Die Unmöglichkeit muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie); der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sein.

  • VIII. Ergebnis

    Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen.

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