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Mitverschulden

§ 254 BGB

Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten gem. § 254 BGB

  • I. Anwendbarkeit des § 254 BGB

    § 254 BGB gilt bei allen Schadensersatzansprüchen, gleichgültig ob aus Vertrag, Delikt oder Gefährdungshaftung; er ist zwingendes Recht und kann nicht im Voraus wirksam abbedungen werden.

  • II. Mitverschulden bei der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB)
    • 1. Verletzung einer Obliegenheit gegenüber sich selbst

      Der Geschädigte muss diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse zur Vermeidung oder Minderung des Schadens angewendet hätte; es handelt sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine Obliegenheit.

    • 2. Mitursächlichkeit des Verhaltens

      Das obliegenheitswidrige Verhalten des Geschädigten muss für den eingetretenen Schaden (mit-)kausal sein; es gelten die allgemeinen Kausalitätsgrundsätze (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck).

    • 3. Verschulden des Geschädigten

      Erforderlich ist Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB analog) sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) des Geschädigten in Bezug auf die eigene Rechtsgutsgefährdung; bei Kindern und Geisteskranken ist die Verschuldensfähigkeit gesondert zu prüfen.

    • 4. Kein Ausschluss der Zurechnung

      Das Mitverschulden entfällt, wenn der Schädiger die Entstehung des Schadens vorsätzlich herbeigeführt hat und das Mitverschulden des Geschädigten dahinter vollständig zurücktritt (Abwägung im Einzelfall).

  • III. Mitverschulden bei der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB)
    • 1. Unterlassene Schadensabwendung oder -minderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB)

      Der Geschädigte ist gehalten, zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu ergreifen; unterlässt er dies schuldhaft, mindert sich sein Anspruch entsprechend.

    • 2. Unterlassener Hinweis auf drohenden ungewöhnlichen Schaden (§ 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB)

      Der Geschädigte muss den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen, sofern er annehmen durfte, dass der Schädiger den Schaden nicht kennt und nicht kennen muss.

    • 3. Zurechnung des Verhaltens Dritter (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB)

      Das Verschulden von Personen, deren sich der Geschädigte zur Schadensabwendung bedient, wird ihm nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB zugerechnet.

  • IV. Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge

    Im Rahmen einer Gesamtabwägung sind Verursachungsbeitrag und Verschuldensgrad beider Seiten gegeneinander abzuwägen; bei der Gefährdungshaftung tritt an die Stelle des Verschuldens des Schädigers die Betriebsgefahr. Ergibt die Abwägung ein alleiniges Verschulden des Geschädigten, entfällt der Anspruch vollständig.

    • 1. Verursachungsbeitrag (Kausalgewicht)

      Maßgeblich ist, in welchem Umfang das Verhalten jeder Partei den Schaden herbeigeführt hat (quantitativer Beitrag zum Schadenseintritt).

    • 2. Verschuldensgrad

      Leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind zu unterscheiden; grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Geschädigten kann zum vollständigen Anspruchsausschluss führen.

    • 3. Betriebsgefahr bei Gefährdungshaftung

      Bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG) ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Schädigers in die Abwägung einzustellen; sie kann durch ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten vollständig zurückgedrängt werden.

    • 4. Ergebnis: Quote oder vollständiger Ausschluss

      Das Gericht setzt eine Haftungsquote fest (z.B. 70:30); bei alleinigem Verschulden des Geschädigten entfällt der Anspruch vollständig (§ 254 Abs. 1 BGB a.E.).

  • V. Rechtsfolge: Kürzung des Schadensersatzanspruchs

    Der Schadensersatzanspruch wird entsprechend der festgestellten Quote gekürzt; dies gilt für alle Schadensposten einschließlich Schmerzensgeld (§ 253 BGB), soweit das Mitverschulden auch insoweit kausal war.

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