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Anwartschaftsrecht

§§ 929, 158 BGB

Bestehen und Schutz des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers gem. §§ 929, 158 I BGB

  • I. Entstehung des Anwartschaftsrechts

    Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann (st. Rspr. BGH).

    • 1. Einigung unter aufschiebender Bedingung (§§ 929 S. 1, 158 I BGB)

      Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang, die unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht; die Einigung ist bereits wirksam, der Eigentumsübergang aber noch nicht eingetreten.

    • 2. Übergabe der Sache (§ 929 S. 1 BGB)

      Tatsächliche Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an den Vorbehaltskäufer; damit ist der Erwerber in seiner Rechtsposition gesichert, weil der Veräußerer den Bedingungseintritt nicht mehr verhindern kann.

    • 3. Berechtigung des Veräußerers

      Der Veräußerer muss im Zeitpunkt der Einigung Eigentümer oder zumindest zur Verfügung berechtigt sein; andernfalls kann kein Anwartschaftsrecht entstehen (kein gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten nach h.M., str.).

      Mindermeinung: Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts analog §§ 932 ff. BGB möglich; h.M. lehnt dies ab, da das Anwartschaftsrecht kein Recht an der Sache, sondern eine schuldrechtlich-dingliche Zwischenposition ist.

    • 4. Noch nicht eingetretene Bedingung

      Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig gezahlt; bei vollständiger Zahlung erlischt das Anwartschaftsrecht und wandelt sich ipso iure in Volleigentum um (§ 158 I BGB).

  • II. Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts

    Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht (Eigentum); es ist ein subjektives Recht mit dinglichem Charakter, übertragbar, vererblich und pfändbar.

    • 1. Wesensgleiches Minus zum Eigentum

      Das Anwartschaftsrecht enthält alle Elemente des Eigentumserwerbs außer dem Bedingungseintritt; es ist daher nach h.M. wie Eigentum zu behandeln, soweit die Vorschriften passen.

    • 2. Übertragbarkeit (§§ 929, 158 I BGB analog)

      Das Anwartschaftsrecht kann durch Einigung und Übergabe analog §§ 929 ff. BGB übertragen werden; der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers ein.

    • 3. Belastbarkeit

      Das Anwartschaftsrecht kann mit einem Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB analog) oder Nießbrauch belastet werden; bei Bedingungseintritt erstarken diese Rechte am Volleigentum.

    • 4. Pfändbarkeit

      Das Anwartschaftsrecht ist als vermögenswertes Recht pfändbar (§ 857 ZPO).

  • III. Schutz des Anwartschaftsrechts
    • 1. Schutz gegenüber dem Vorbehaltseigentümer
      • a. Keine einseitige Zerstörung durch den Veräußerer

        Der Vorbehaltseigentümer kann das Anwartschaftsrecht nicht durch einseitige Verfügung (z. B. Übereignung an Dritte) vernichten; eine solche Verfügung ist dem Anwartschaftsberechtigten gegenüber relativ unwirksam (§ 161 I BGB).

      • b. § 161 BGB – Schutz bei Verfügungen unter Bedingung

        Verfügungen des Veräußerers über die Sache nach Entstehung des Anwartschaftsrechts sind gegenüber dem Anwartschaftsberechtigten unwirksam, soweit sie den Bedingungseintritt vereiteln oder beeinträchtigen würden.

    • 2. Schutz gegenüber Dritten
      • a. Vindikationsanaloger Herausgabeanspruch (§ 985 BGB analog)

        Der Anwartschaftsberechtigte kann von jedem Dritten, der die Sache ohne Recht besitzt, Herausgabe verlangen; § 985 BGB gilt analog, da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist.

      • b. Deliktsrechtlicher Schutz (§ 823 I BGB)

        Das Anwartschaftsrecht ist als sonstiges absolutes Recht i. S. d. § 823 I BGB geschützt; Eingriffe Dritter begründen Schadensersatzpflicht.

      • c. Schutz nach § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage)

        Der Anwartschaftsberechtigte kann der Zwangsvollstreckung in die Sache durch den Gläubiger des Vorbehaltseigentümers mit der Drittwiderspruchsklage begegnen, da sein Recht die Veräußerung hindert.

    • 3. Gutgläubiger Erwerb vom Vorbehaltskäufer

      Überträgt der Vorbehaltskäufer das Anwartschaftsrecht an einen Dritten, kann dieser das Anwartschaftsrecht gutgläubig erwerben (§§ 932 ff. BGB analog), wenn er den Besitz erlangt und gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Vorbehaltskäufers ist.

  • IV. Erlöschen des Anwartschaftsrechts
    • 1. Bedingungseintritt – Erstarken zum Vollrecht

      Mit vollständiger Kaufpreiszahlung tritt die Bedingung ein; das Anwartschaftsrecht erlischt und der Vorbehaltskäufer erwirbt ipso iure Eigentum (§ 158 I BGB), ohne dass es einer erneuten Einigung oder Übergabe bedarf.

    • 2. Rücktritt des Vorbehaltseigentümers (§ 449 II BGB)

      Der Vorbehaltseigentümer kann bei Zahlungsverzug nach Maßgabe des § 323 BGB zurücktreten; mit wirksamen Rücktritt entfällt die Grundlage des Anwartschaftsrechts und der Vorbehaltseigentümer kann die Sache nach § 985 BGB herausverlangen.

    • 3. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch Dritte (§§ 932, 936 BGB)

      Veräußert der Vorbehaltskäufer die Sache an einen gutgläubigen Dritten, kann dieser nach §§ 929, 932 BGB lastenfreies Eigentum erwerben; das Anwartschaftsrecht erlischt, der Vorbehaltseigentümer verliert sein Eigentum.

  • V. Rechtsfolgen bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
    • 1. Herausgabe (§ 985 BGB analog)

      Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegen den unrechtmäßigen Besitzer analog § 985 BGB.

    • 2. Schadensersatz (§ 823 I BGB)

      Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung des Anwartschaftsrechts als sonstiges absolutes Recht.

    • 3. Verwendungsersatz und Nutzungsherausgabe (§§ 987 ff. BGB analog)

      Die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB) gelten analog zugunsten des Anwartschaftsberechtigten.

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