Schemata
Verzug des Schuldners
§§ 286, 280 II BGBVoraussetzungen des Schuldnerverzugs gem. §§ 286, 280 II BGB
- I. Fälligkeit der Leistung
Die Leistung muss fällig sein, d.h. der Gläubiger muss die Leistung verlangen können (§ 271 BGB). Vor Fälligkeit kann kein Verzug eintreten.
- II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Der Anspruch darf nicht durch eine Einrede (z.B. Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB) dauerhaft gehemmt sein; eine bloß dilatorische Einrede schließt den Verzug aus.
- III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
Der Schuldner hat die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht.
- IV. Mahnung oder Mahnungsersatz
- 1. Mahnung (Grundsatz, § 286 I BGB)
Die Mahnung ist eine eindeutige, ernsthafte und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (str., h.M.: geschäftsähnliche Handlung).
- 2. Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB)
- a. Kalendermäßig bestimmter Leistungstermin (§ 286 II Nr. 1 BGB)
Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt; der Schuldner gerät mit Ablauf des vereinbarten Termins automatisch in Verzug.
- b. Kalendermäßig berechenbarer Leistungstermin (§ 286 II Nr. 2 BGB)
Der Leistungszeitpunkt ist durch ein Ereignis bestimmbar und der Schuldner hat die Berechnung vorzunehmen (z.B. 30 Tage nach Lieferung).
- c. Ernsthaftes und endgültiges Erfüllungsverweigerung (§ 286 II Nr. 3 BGB)
Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig; eine Mahnung wäre sinnlos.
- d. Besondere Gründe (§ 286 II Nr. 4 BGB)
Aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt.
- e. 30-Tage-Regelung bei Entgeltforderungen (§ 286 III BGB)
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein; gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wird.
- V. Vertretenmüssen (§ 286 IV BGB)
Der Schuldner muss das Ausbleiben der Leistung zu vertreten haben. Maßstab ist § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit); das Vertretenmüssen wird vermutet (Umkehr der Beweislast). Der Schuldner kann sich exkulpieren, wenn er nachweist, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat (z.B. Unmöglichkeit, die er nicht zu vertreten hat, § 275 BGB).
- VI. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
- 1. Schadensersatz neben der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB)
Der Gläubiger kann Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, entgangener Gewinn).
- 2. Verzugszinsen (§§ 288, 247 BGB)
Bei Geldschulden schuldet der Schuldner Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verbraucher) bzw. 9 Prozentpunkten (Unternehmer) über dem Basiszinssatz.
- 3. Haftungsverschärfung (§ 287 BGB)
Der Schuldner haftet während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit sowie für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Leistungssache, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
- 4. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB)
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).