Schemata
Haftung für Erfüllungsgehilfen
§ 278 BGBZurechnung fremden Verschuldens gem. § 278 BGB (Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen)
- I. Bestehen eines Schuldverhältnisses
§ 278 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger voraus; ein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis genügt, auch vorvertragliche Sonderverbindungen (§ 311 II BGB).
- II. Einsatz eines Erfüllungsgehilfen
- 1. Begriff des Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird; eine Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich (h.M.).
- 2. Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
§ 831 BGB betrifft deliktische Haftung mit Exkulpationsmöglichkeit; § 278 BGB ist verschuldensunabhängige Zurechnung ohne Entlastungsbeweis.
- 3. Tätigwerden in Erfüllung der Verbindlichkeit
Die Hilfsperson muss gerade bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Pflicht tätig werden; bloß bei Gelegenheit der Erfüllung begangene Handlungen genügen nicht.
- III. Pflichtverletzung der Hilfsperson
Die Hilfsperson muss eine Pflicht verletzt haben, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger obliegt; maßgeblich ist der Pflichtenkreis des Schuldverhältnisses.
- IV. Verschulden der Hilfsperson
- 1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Das Verschulden der Hilfsperson wird dem Schuldner zugerechnet; es kommt auf das Verschulden der Hilfsperson an, nicht des Schuldners selbst (§ 276 BGB als Maßstab).
- 2. Keine eigene Schuld des Schuldners erforderlich
Der Schuldner haftet auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft; § 278 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Zurechnung fremden Verschuldens.
- V. Kausalität und Schaden
- 1. Haftungsbegründende Kausalität
Die Pflichtverletzung der Hilfsperson muss kausal für den eingetretenen Schaden sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie).
- 2. Schaden
Schaden nach §§ 249 ff. BGB; Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.
- VI. Rechtsfolge
Der Schuldner haftet dem Gläubiger so, als hätte er selbst die Pflichtverletzung begangen; Schadensersatz nach §§ 280 ff., 249 ff. BGB.
- VII. Ausschluss oder Modifikation der Haftung
- 1. Vertragliche Haftungsbeschränkung
Haftungsausschluss oder -begrenzung durch AGB oder Individualvereinbarung, soweit gesetzlich zulässig (§§ 307, 309 Nr. 7 BGB).
- 2. Mitverschulden des Gläubigers
§ 254 BGB: Mitverschulden des Gläubigers kann den Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen.