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Haftung für Erfüllungsgehilfen

§ 278 BGB

Zurechnung fremden Verschuldens gem. § 278 BGB (Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen)

  • I. Bestehen eines Schuldverhältnisses

    § 278 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger voraus; ein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis genügt, auch vorvertragliche Sonderverbindungen (§ 311 II BGB).

  • II. Einsatz eines Erfüllungsgehilfen
    • 1. Begriff des Erfüllungsgehilfen

      Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird; eine Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich (h.M.).

    • 2. Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

      § 831 BGB betrifft deliktische Haftung mit Exkulpationsmöglichkeit; § 278 BGB ist verschuldensunabhängige Zurechnung ohne Entlastungsbeweis.

    • 3. Tätigwerden in Erfüllung der Verbindlichkeit

      Die Hilfsperson muss gerade bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Pflicht tätig werden; bloß bei Gelegenheit der Erfüllung begangene Handlungen genügen nicht.

  • III. Pflichtverletzung der Hilfsperson

    Die Hilfsperson muss eine Pflicht verletzt haben, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger obliegt; maßgeblich ist der Pflichtenkreis des Schuldverhältnisses.

  • IV. Verschulden der Hilfsperson
    • 1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit

      Das Verschulden der Hilfsperson wird dem Schuldner zugerechnet; es kommt auf das Verschulden der Hilfsperson an, nicht des Schuldners selbst (§ 276 BGB als Maßstab).

    • 2. Keine eigene Schuld des Schuldners erforderlich

      Der Schuldner haftet auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft; § 278 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Zurechnung fremden Verschuldens.

  • V. Kausalität und Schaden
    • 1. Haftungsbegründende Kausalität

      Die Pflichtverletzung der Hilfsperson muss kausal für den eingetretenen Schaden sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie).

    • 2. Schaden

      Schaden nach §§ 249 ff. BGB; Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.

  • VI. Rechtsfolge

    Der Schuldner haftet dem Gläubiger so, als hätte er selbst die Pflichtverletzung begangen; Schadensersatz nach §§ 280 ff., 249 ff. BGB.

  • VII. Ausschluss oder Modifikation der Haftung
    • 1. Vertragliche Haftungsbeschränkung

      Haftungsausschluss oder -begrenzung durch AGB oder Individualvereinbarung, soweit gesetzlich zulässig (§§ 307, 309 Nr. 7 BGB).

    • 2. Mitverschulden des Gläubigers

      § 254 BGB: Mitverschulden des Gläubigers kann den Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen.

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