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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1942 ff. BGB

Wirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gem. §§ 1942 ff. BGB

  • Die Erbschaft fällt dem Berufenen mit dem Erbfall (Tod des Erblassers, § 1922 BGB) kraft Gesetzes an, § 1942 Abs. 1 BGB. Der Erwerb ist zunächst vorläufig; er wird erst mit Ablauf der Ausschlagungsfrist endgültig.

    • 1. Erbfall (§ 1922 BGB)

      Tod des Erblassers; maßgeblich ist der biologische Tod. Todeserklärung nach VerschG steht dem gleich.

    • 2. Berufung zur Erbschaft

      Berufungsgrund ist gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder gewillkürte Erbfolge (Testament/Erbvertrag, §§ 1937, 2274 ff. BGB).

    • 3. Ausschluss des Anfalls (§ 1942 Abs. 2 BGB)

      Ausgeschlagen werden kann nur eine angefallene Erbschaft; nicht anfallsfähig sind Erbschaften, die dem Fiskus zufallen (§ 1942 Abs. 2 BGB).

  • II. Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1944 ff. BGB)
    • 1. Ausschlagungserklärung (§ 1945 BGB)

      Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung oder der Abgabe zur Niederschrift des Nachlassgerichts, § 1945 Abs. 1 BGB.

      • a. Zuständiges Nachlassgericht

        Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG.

      • b. Form

        Notarielle Beurkundung oder Niederschrift des Nachlassgerichts; Schriftform oder privatschriftliche Erklärung genügen nicht.

      • Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden, § 1947 BGB.

    • 2. Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB)

      Die Frist beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt, § 1944 Abs. 2 BGB. Bei Berufung durch Testament beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB.

      • a. Fristbeginn

        Subjektive Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund; grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich.

      • b. Fristwahrung

        Rechtzeitiger Eingang der formgerechten Erklärung beim Nachlassgericht; Postaufgabe genügt nicht.

      • c. Fristversäumnis

        Verstreichenlassen der Frist gilt als Annahme, § 1943 BGB.

    • 3. Wirkung der Ausschlagung (§ 1953 BGB)

      Die Erbschaft gilt als dem Ausschlagenden nicht angefallen; der Anfall gilt als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB.

    • 4. Anfechtung der Ausschlagung (§§ 1954 ff. BGB)

      Die Ausschlagung kann wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB) oder arglistiger Täuschung/widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) angefochten werden, § 1954 BGB.

      • a. Anfechtungsgrund

        Irrtum über Inhalt der Erklärung oder über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 BGB); Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist kein Inhaltsirrtum, sondern Motivirrtum – h.M. lässt ihn als Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft des Nachlasses ausnahmsweise zu, § 1954 Abs. 2 BGB a.F. bzw. allg. Grundsätze.

      • b. Anfechtungsfrist (§ 1954 BGB)

        Sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes; bei Drohung ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufgehört hat.

      • c. Anfechtungserklärung (§ 1955 BGB)

        Gegenüber dem Nachlassgericht; Form wie bei der Ausschlagung (§ 1945 BGB).

      • d. Wirkung der Anfechtung (§ 1957 BGB)

        Erfolgreiche Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme der Erbschaft.

  • III. Annahme der Erbschaft (§§ 1943, 1946 BGB)
    • 1. Ausdrückliche Annahme

      Formlose empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder einem anderen Beteiligten; keine Formvorschrift.

    • 2. Konkludente Annahme (§ 1943 BGB)

      Jedes Verhalten, das den Willen zur Annahme unzweideutig zum Ausdruck bringt, z.B. Verfügung über Nachlassgegenstände als Erbe.

    • 3. Annahme durch Fristablauf (§ 1943 BGB)

      Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB gilt die Erbschaft als angenommen.

    • 4. Anfechtung der Annahme (§§ 1954 ff. BGB)

      Die Annahme kann unter denselben Voraussetzungen wie die Ausschlagung angefochten werden; Wirkung: gilt als Ausschlagung, § 1957 Abs. 1 BGB.

  • IV. Besonderheiten bei beschränkter Geschäftsfähigkeit und Vertretung
    • 1. Minderjährige/Geschäftsunfähige

      Ausschlagung durch gesetzlichen Vertreter; bei Eltern als Vertreter ist familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1850 Nr. 3 BGB erforderlich, wenn die Erbschaft mit Verbindlichkeiten belastet ist.

    • 2. Genehmigungspflicht

      Die Ausschlagung durch den Vormund/Betreuer bedarf der Genehmigung des Familiengerichts/Betreuungsgerichts, §§ 1850 Nr. 3, 1908i BGB.

    • 3. Vollmacht

      Ausschlagung durch Bevollmächtigten möglich; die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein, § 1945 Abs. 3 BGB.

  • V. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

    Mit Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt mit dem Gesamtvermögen, § 1967 BGB. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist durch Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB) möglich.

    • 1. Unbeschränkte Haftung

      Erbe haftet mit Eigen- und Nachlassvermögen, solange keine Haftungsbeschränkung beantragt ist.

    • 2. Haftungsbeschränkung

      Antrag auf Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 BGB) beschränkt die Haftung auf den Nachlass.

    • 3. Inventarpflicht (§§ 1994 ff. BGB)

      Errichtet der Erbe auf Aufforderung kein Inventar, haftet er unbeschränkt auch mit dem Eigenvermögen, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB.

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