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Verschulden bei Vertragsverhandlungen

§§ 311 II, 241 II, 280 BGB

Anspruch aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB (culpa in contrahendo)

  • Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), Anbahnung eines Vertrags (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3), ohne dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein muss.

    • 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB)

      Jeder bewusste Kontakt mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen, genügt; ein konkretes Angebot ist nicht erforderlich.

    • 2. Vertragsanbahnung (§ 311 II Nr. 2 BGB)

      Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen Teils im Hinblick auf einen möglichen Vertragsschluss, z.B. Betreten von Geschäftsräumen.

    • 3. Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB)

      Auffangtatbestand für sonstige rechtsgeschäftsähnliche Kontakte, die eine besondere Vertrauensbeziehung begründen.

    • 4. Einbeziehung Dritter (§ 311 III BGB)

      Dritte können in das vorvertragliche Schuldverhältnis einbezogen sein, wenn sie in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen haben oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben (Sachwalterhaftung).

  • II. Pflichtverletzung (§ 241 II BGB)

    Das Schuldverhältnis verpflichtet zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Typische vorvertragliche Pflichtverletzungen sind: Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten sowie Herbeiführung eines nichtigen oder anfechtbaren Vertrags.

    • 1. Abbruch von Vertragsverhandlungen

      Pflichtwidrig ist der Abbruch, wenn eine Seite beim anderen Teil schutzwürdiges Vertrauen auf den Vertragsschluss erweckt hat und den Abbruch ohne triftigen Grund herbeiführt.

    • 2. Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten

      Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte, insbesondere bei wertbildenden Umständen, die für den Vertragsschluss erkennbar wesentlich sind.

    • 3. Herbeiführung eines unwirksamen Vertrags

      Wer schuldhaft einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag veranlasst, haftet dem anderen Teil auf das negative Interesse.

    • 4. Verletzung von Schutzpflichten (Integritätsinteresse)

      Schutz von Körper, Gesundheit und Eigentum des anderen Teils während der Vertragsanbahnung, z.B. Verkehrssicherungspflichten in Geschäftsräumen (§ 241 II BGB).

  • III. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)

    Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 I BGB); die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB greift: Der Schuldner muss darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner nach § 278 BGB.

    • 1. Vorsatz

      Wissen und Wollen der Pflichtverletzung.

    • 2. Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB)

      Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

    • 3. Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)

      Der Schuldner haftet für das Verschulden von Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie für eigenes Verschulden; § 827, § 828 BGB gelten entsprechend.

  • IV. Schaden

    Ersatzfähig ist grundsätzlich das negative Interesse (Vertrauensschaden): Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf den Vertragsschluss nicht vertraut hätte (§§ 249 ff. BGB). Ausnahmsweise kann das positive Interesse geschuldet sein, wenn der Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten zustande gekommen wäre.

    • 1. Haftungsausfüllende Kausalität

      Die Pflichtverletzung muss für den Schaden kausal sein (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm).

    • 2. Negatives Interesse (Vertrauensschaden)

      Ersatz vergeblicher Aufwendungen, entgangener anderweitiger Vertragsschlüsse und sonstiger im Vertrauen auf den Vertragsschluss entstandener Nachteile.

    • 3. Mitverschulden (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Gläubigers ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

  • V. Rechtsfolge

    Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB; in der Regel Naturalrestitution, hilfsweise Geldersatz. Der Anspruch aus cic tritt neben deliktische Ansprüche; gegenüber vertraglichen Ansprüchen ist das Verhältnis nach dem Vorrang der Spezialregelung zu bestimmen.

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