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Vertragsstrafe

§§ 339-345 BGB

Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Zahlung der Vertragsstrafe gem. §§ 339 ff. BGB

  • I. Wirksame Vertragsstrafenvereinbarung

    Vertragliche Abrede, durch die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit die Zahlung eines Geldbetrags oder eine andere Leistung verspricht (§ 339 S. 1 BGB).

    • 1. Einigung über Vertragsstrafe

      Angebot und Annahme; die Vereinbarung kann im Hauptvertrag oder gesondert getroffen werden.

    • 2. Bestimmtheit der gesicherten Verbindlichkeit

      Die Verbindlichkeit, deren Verletzung die Strafe auslöst, muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.

    • 3. Wirksamkeit der Vereinbarung
      • a. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

        Geschäftsfähigkeit, keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), keine arglistige Täuschung oder Drohung (§§ 123, 142 BGB).

      • b. AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

        Bei vorformulierten Vertragsbedingungen: Einbeziehungskontrolle (§ 305 II BGB), Inhaltskontrolle insbesondere nach § 307 BGB; unangemessen hohe Vertragsstrafen können unwirksam sein.

      • c. Richterliches Herabsetzungsrecht (§ 343 BGB)

        Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden; § 343 BGB gilt nicht für Kaufleute im Handelsverkehr (§ 348 HGB).

    • 1. Verletzung der gesicherten Verbindlichkeit

      Der Schuldner muss die durch die Strafabrede gesicherte Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt haben (§ 339 S. 1 BGB).

      • a. Nichterfüllung

        Vollständiges Ausbleiben der geschuldeten Leistung.

      • b. Nicht gehörige Erfüllung

        Schlechtleistung, Verzögerung oder sonstige Abweichung vom geschuldeten Leistungserfolg.

      • c. Abgrenzung: Strafversprechen für Unterlassung (§ 339 S. 2 BGB)

        Bei Unterlassungspflichten tritt die Verwirkung bereits mit der ersten Zuwiderhandlung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

    • 2. Verschulden des Schuldners

      Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 339 S. 1 BGB i.V.m. §§ 276, 278 BGB); Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 I 2 BGB analog).

    • 3. Bei Verzugsstrafe: Vorliegen des Verzugs (§ 339 S. 1 Alt. 1 BGB)

      Fälligkeit, Mahnung (§ 286 I BGB) oder Mahnungsersatz (§ 286 II BGB), Nichtleistung trotz Mahnung, Vertretenmüssen.

    • 4. Erklärung des Gläubigers (§ 341 III BGB)

      Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, muss er sich den Anspruch auf die Vertragsstrafe vorbehalten; andernfalls ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 341 III BGB).

  • III. Rechtsfolge: Inhalt des Vertragsstrafeanspruchs
    • 1. Wahlrecht des Gläubigers (§ 340 I BGB)

      Statt der Erfüllung kann der Gläubiger die verwirkte Strafe verlangen; verlangt er die Strafe, ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen.

    • 2. Strafe neben Erfüllung (§ 341 I BGB)

      Ist die Strafe für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung versprochen, kann der Gläubiger neben der Erfüllung die Strafe verlangen.

    • 3. Verhältnis zum Schadensersatz (§ 340 II, § 341 II BGB)

      Übersteigt der Schaden die Vertragsstrafe, kann der Gläubiger den Mehrbetrag als Schadensersatz verlangen; die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

  • IV. Kein Ausschluss des Anspruchs
    • 1. Kein Vorbehaltsverlust (§ 341 III BGB)

      Annahme der Leistung ohne Vorbehalt schließt den Strafanspruch aus.

    • 2. Keine Verjährung

      Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

    • 3. Kein Erlass oder Verzicht (§§ 397, 311 I BGB)
  • V. Ergebnis

    Der Gläubiger kann die Vertragsstrafe in der vereinbarten (ggf. herabgesetzten) Höhe verlangen.

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