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Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts

§ 15 StGB

Strafbarkeit gem. § 15 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsmäßiger Erfolg

        Eintritt des im jeweiligen Tatbestand beschriebenen Außenwelterfolgs (z. B. Tod eines Menschen bei § 222 StGB).

      • b. Handlung

        Willkürliches menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen), das kausal zum Erfolg geführt hat.

      • c. Kausalität

        Äquivalenztheorie: Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

      • Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen; Maßstab ist der besonnene und gewissenhafte Mensch des jeweiligen Verkehrskreises (objektiver Maßstab).

      • Der Erfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sein.

        • Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen; er darf nicht auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten sein (rechtmäßiges Alternativverhalten).

        • Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm erfasst sein.

        • cc. Realisierung der unerlaubten Gefahr

          Die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene Gefahr muss sich im konkreten Erfolg realisiert haben; atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Keine Vorsatzstrafbarkeit (§ 15 StGB)

        Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (§ 15 StGB). Vorsatz des Täters ist gerade nicht gegeben.

      • b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

        Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen und einzuhalten (individuelle Unterschreitung des objektiven Maßstabs).

      • Der Erfolg muss für den konkreten Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehbar gewesen sein.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z. B. Einwilligung, rechtfertigender Notstand § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB: Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen.

    • 2. Individuelle Vorwerfbarkeit / Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Dem Täter muss persönlich vorgeworfen werden können, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat; bei Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens entfällt die Schuld (übergesetzlicher Entschuldigungsgrund).

    • 3. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Kannte der Täter das Verbotensein seines Verhaltens nicht und war dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 4. Entschuldigungsgründe

      Z. B. entschuldigender Notstand § 35 StGB, Notwehrexzess § 33 StGB, soweit einschlägig.

  • IV. Strafbarkeit / Ergebnis

    Fahrlässige Strafbarkeit setzt das ausdrückliche gesetzliche Anordnen der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus (§ 15 StGB). Ergebnis: Strafbarkeit bejahen oder verneinen.

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