Schemata
Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts
§ 15 StGBStrafbarkeit gem. § 15 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsmäßiger Erfolg
Eintritt des im jeweiligen Tatbestand beschriebenen Außenwelterfolgs (z. B. Tod eines Menschen bei § 222 StGB).
- b. Handlung
Willkürliches menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen), das kausal zum Erfolg geführt hat.
- c. Kausalität
Äquivalenztheorie: Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen; Maßstab ist der besonnene und gewissenhafte Mensch des jeweiligen Verkehrskreises (objektiver Maßstab).
- e. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Erfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sein.
Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen; er darf nicht auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten sein (rechtmäßiges Alternativverhalten).
Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm erfasst sein.
- cc. Realisierung der unerlaubten Gefahr
Die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene Gefahr muss sich im konkreten Erfolg realisiert haben; atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Keine Vorsatzstrafbarkeit (§ 15 StGB)
Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (§ 15 StGB). Vorsatz des Täters ist gerade nicht gegeben.
- b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen und einzuhalten (individuelle Unterschreitung des objektiven Maßstabs).
- c. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Erfolg muss für den konkreten Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehbar gewesen sein.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z. B. Einwilligung, rechtfertigender Notstand § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB: Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit prüfen.
- 2. Individuelle Vorwerfbarkeit / Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Dem Täter muss persönlich vorgeworfen werden können, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat; bei Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens entfällt die Schuld (übergesetzlicher Entschuldigungsgrund).
- 3. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Kannte der Täter das Verbotensein seines Verhaltens nicht und war dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 4. Entschuldigungsgründe
Z. B. entschuldigender Notstand § 35 StGB, Notwehrexzess § 33 StGB, soweit einschlägig.
- IV. Strafbarkeit / Ergebnis
Fahrlässige Strafbarkeit setzt das ausdrückliche gesetzliche Anordnen der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus (§ 15 StGB). Ergebnis: Strafbarkeit bejahen oder verneinen.