Anmelden

Schemata

A
51 Schemata

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Art. 45 AEUV

Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV

  • A. Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV
    • I. Sachlicher Anwendungsbereich

      Art. 45 AEUV schützt Unionsbürger, die eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausüben oder ausüben wollen; Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält (EuGH, Rs. Lawrie-Blum).

      • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats (Art. 20 AEUV).

      • 2. Arbeitnehmereigenschaft

        Weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt; keine rein marginale und unwesentliche Tätigkeit; autonomer unionsrechtlicher Begriff, nicht nach nationalem Recht zu bestimmen.

      • Erforderlich ist ein grenzüberschreitendes Element; rein innerstaatliche Sachverhalte fallen nicht unter Art. 45 AEUV (Inländerdiskriminierung bleibt nationales Problem).

      • 4. Keine Bereichsausnahmen

        Art. 45 IV AEUV: Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist vom Schutzbereich ausgenommen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die eine besondere Verbundenheit mit dem Staat voraussetzen (eng auszulegen, EuGH, Rs. Sotgiu).

    • II. Persönlicher Anwendungsbereich

      Schutz für Arbeitnehmer, Stellenbewerber sowie Personen, die Arbeit suchen (Art. 45 III lit. a AEUV); auch Arbeitgeber können sich auf Art. 45 AEUV berufen, soweit ihre Maßnahmen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen.

  • B. Beeinträchtigung (Eingriff)
    • I. Diskriminierungsverbot

      Art. 45 II AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

      • Anknüpfung der Maßnahme ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit.

      • Anknüpfung an ein scheinbar neutrales Kriterium (z.B. Wohnsitz, Sprachkenntnisse), das typischerweise Angehörige anderer Mitgliedstaaten stärker belastet (EuGH, Rs. O'Flynn).

    • II. Beschränkungsverbot

      Über das Diskriminierungsverbot hinaus erfasst Art. 45 AEUV auch unterschiedslos anwendbare Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Rs. Bosman); bloß hypothetische oder zu ungewisse Beeinträchtigungen genügen nicht.

  • C. Rechtfertigung
    • I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 45 III AEUV)

      Öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit; diese Ausnahmen sind eng auszulegen und dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken missbraucht werden (RL 2004/38/EG).

      • 1. Öffentliche Ordnung/Sicherheit

        Erfordert eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses; eine strafrechtliche Verurteilung allein genügt nicht (EuGH, Rs. Bouchereau).

      • 2. Öffentliche Gesundheit

        Nur Krankheiten mit epidemischem Potenzial oder besonders gefährliche übertragbare Krankheiten (Anhang II RL 2004/38/EG).

    • II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (zwingende Erfordernisse/Allgemeininteresse)

      Bei unterschiedslos anwendbaren Beschränkungen: Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses möglich (EuGH, Rs. Gebhard); anerkannte Gründe u.a.: Kohärenz des Steuersystems, Schutz der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Wirksamkeit der Steueraufsicht.

      • 1. Legitimes Ziel

        Das verfolgte Ziel muss im Allgemeininteresse liegen und mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

      • 2. Geeignetheit

        Die Maßnahme muss geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten; sie muss kohärent und systematisch angewendet werden.

      • 3. Erforderlichkeit

        Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

      • 4. Verhältnismäßigkeit i.e.S.

        Abwägung zwischen dem Eingriff in die Freizügigkeit und dem verfolgten Allgemeininteresse; milderes, gleich geeignetes Mittel darf nicht verfügbar sein.

    • III. Grundrechte der EU-Grundrechtecharta

      Bei der Rechtfertigung sind die Grundrechte der GRCh zu beachten; eine Maßnahme, die zwar einen anerkannten Rechtfertigungsgrund verfolgt, aber Grundrechte unverhältnismäßig einschränkt, ist gleichwohl unionsrechtswidrig (Art. 51 I GRCh).

  • D. Rechtsfolge

    Eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist unanwendbar (Anwendungsvorrang des Unionsrechts); der Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 45 AEUV berufen (unmittelbare Wirkung, EuGH, Rs. Van Gend en Loos); ggf. Staatshaftungsanspruch nach den Francovich-Grundsätzen.

B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.