Schemata
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 45 AEUVVereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV
- A. Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV
- I. Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 45 AEUV schützt Unionsbürger, die eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausüben oder ausüben wollen; Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält (EuGH, Rs. Lawrie-Blum).
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats (Art. 20 AEUV).
- 2. Arbeitnehmereigenschaft
Weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt; keine rein marginale und unwesentliche Tätigkeit; autonomer unionsrechtlicher Begriff, nicht nach nationalem Recht zu bestimmen.
Erforderlich ist ein grenzüberschreitendes Element; rein innerstaatliche Sachverhalte fallen nicht unter Art. 45 AEUV (Inländerdiskriminierung bleibt nationales Problem).
- 4. Keine Bereichsausnahmen
Art. 45 IV AEUV: Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist vom Schutzbereich ausgenommen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die eine besondere Verbundenheit mit dem Staat voraussetzen (eng auszulegen, EuGH, Rs. Sotgiu).
- II. Persönlicher Anwendungsbereich
Schutz für Arbeitnehmer, Stellenbewerber sowie Personen, die Arbeit suchen (Art. 45 III lit. a AEUV); auch Arbeitgeber können sich auf Art. 45 AEUV berufen, soweit ihre Maßnahmen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen.
- B. Beeinträchtigung (Eingriff)
- I. Diskriminierungsverbot
Art. 45 II AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Anknüpfung der Maßnahme ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit.
Anknüpfung an ein scheinbar neutrales Kriterium (z.B. Wohnsitz, Sprachkenntnisse), das typischerweise Angehörige anderer Mitgliedstaaten stärker belastet (EuGH, Rs. O'Flynn).
- II. Beschränkungsverbot
Über das Diskriminierungsverbot hinaus erfasst Art. 45 AEUV auch unterschiedslos anwendbare Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Rs. Bosman); bloß hypothetische oder zu ungewisse Beeinträchtigungen genügen nicht.
- C. Rechtfertigung
- I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 45 III AEUV)
Öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit; diese Ausnahmen sind eng auszulegen und dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken missbraucht werden (RL 2004/38/EG).
- 1. Öffentliche Ordnung/Sicherheit
Erfordert eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses; eine strafrechtliche Verurteilung allein genügt nicht (EuGH, Rs. Bouchereau).
- 2. Öffentliche Gesundheit
Nur Krankheiten mit epidemischem Potenzial oder besonders gefährliche übertragbare Krankheiten (Anhang II RL 2004/38/EG).
- II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (zwingende Erfordernisse/Allgemeininteresse)
Bei unterschiedslos anwendbaren Beschränkungen: Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses möglich (EuGH, Rs. Gebhard); anerkannte Gründe u.a.: Kohärenz des Steuersystems, Schutz der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Wirksamkeit der Steueraufsicht.
- 1. Legitimes Ziel
Das verfolgte Ziel muss im Allgemeininteresse liegen und mit dem Unionsrecht vereinbar sein.
- 2. Geeignetheit
Die Maßnahme muss geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten; sie muss kohärent und systematisch angewendet werden.
- 3. Erforderlichkeit
Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).
- 4. Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Abwägung zwischen dem Eingriff in die Freizügigkeit und dem verfolgten Allgemeininteresse; milderes, gleich geeignetes Mittel darf nicht verfügbar sein.
- III. Grundrechte der EU-Grundrechtecharta
Bei der Rechtfertigung sind die Grundrechte der GRCh zu beachten; eine Maßnahme, die zwar einen anerkannten Rechtfertigungsgrund verfolgt, aber Grundrechte unverhältnismäßig einschränkt, ist gleichwohl unionsrechtswidrig (Art. 51 I GRCh).
- D. Rechtsfolge
Eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist unanwendbar (Anwendungsvorrang des Unionsrechts); der Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 45 AEUV berufen (unmittelbare Wirkung, EuGH, Rs. Van Gend en Loos); ggf. Staatshaftungsanspruch nach den Francovich-Grundsätzen.