Schemata
Aufbau des Versuchs
§§ 22, 23 StGBStrafbarkeit gem. §§ 22, 23 StGB (Versuch)
- I. Vorprüfung
- 1. Nichtvollendung der Tat
Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; andernfalls ist der vollendete Tatbestand zu prüfen.
- 2. Strafbarkeit des Versuchs
Gem. § 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar; der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 12 StGB).
- 3. Kein untauglicher Versuch (Vorüberlegung)
Beim untauglichen Versuch (untaugliches Objekt, untaugliches Mittel, untaugliches Subjekt) ist Strafbarkeit gem. § 23 III StGB möglich; Straflosigkeit nur bei grobem Unverstand.
- II. Tatbestand des Versuchs
Der Täter muss den unbedingten Willen zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale gefasst haben (dolus directus oder dolus eventualis, je nach Delikt).
Umfasst auch den Vorsatz bzgl. aller subjektiven Unrechtselemente (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB).
- a. Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale
Mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestands.
- b. Besondere subjektive Unrechtselemente
Soweit der Tatbestand überschießende Innentendenzen oder Absichten verlangt (z.B. Bereicherungsabsicht, Zueignungsabsicht), müssen diese im Tatentschluss enthalten sein.
- c. Abgrenzung: Tatentschluss vs. Tatplan
Kein bloßer Tatplan oder Tatgedanke; der Entschluss muss endgültig und unbedingt sein. Ein Vorbehalt (z.B. 'wenn günstige Gelegenheit') schließt den Tatentschluss aus.
- 2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Der Täter setzt unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er nach seinem Tatplan die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschreitet und Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (h.M.: subjektiv-objektive Theorie).
- a. Maßstab: subjektiv-objektive Theorie (h.M.)
Ausgangspunkt ist der Tatplan des Täters (subjektiv); danach ist zu fragen, ob die Handlung nach dem Plan unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet, d.h. ob das geschützte Rechtsgut aus Täterperspektive bereits konkret gefährdet ist (objektiv).
- b. Abgrenzung Vorbereitung / Versuch
Vorbereitungshandlungen sind straflos (§ 22 StGB e contrario); sie liegen vor, wenn noch wesentliche Zwischenschritte bis zur eigentlichen Tathandlung erforderlich sind.
- c. Mittäterschaft / mittelbare Täterschaft
Bei Mittäterschaft (§ 25 II StGB) genügt das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters, wenn es dem gemeinsamen Tatplan entspricht. Beim mittelbaren Täter setzt dieser an, wenn er das Werkzeug aus der Hand gibt bzw. die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen ist (h.M.).
- III. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch den Versuchstatbestand; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- IV. Schuld
Allgemeine Schuldvoraussetzungen: Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), kein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB), keine Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB).
- V. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Strafaufhebungsgrund; bei unbeendetem Versuch genügt freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung; bei beendetem Versuch ist freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Verhinderung des Erfolgseintritts erforderlich.
Täter glaubt, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben (Rücktrittshorizont). Rücktritt durch bloßes Aufgeben (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).
Täter glaubt, alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Rücktritt erfordert aktives Verhindern des Erfolgseintritts oder ernsthaftes Bemühen darum (§ 24 I 1 Alt. 2, I 2 StGB).
- 3. Freiwilligkeit
Freiwillig handelt, wer aus autonomen Motiven zurücktritt, nicht weil äußere Hindernisse die Vollendung unmöglich oder wesentlich erschweren (Frank'sche Formel: 'Ich will nicht, obwohl ich könnte' vs. 'Ich kann nicht, obwohl ich wollte').
- 4. Mehrere Beteiligte (§ 24 II StGB)
Jeder Beteiligte muss für sich die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllen; freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Verhinderung genügt, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt.
- VI. Strafzumessung / Konkurrenzen
Versuch kann gem. § 23 II i.V.m. § 49 I StGB gemildert werden (fakultative Strafmilderung). Tritt Vollendung ein, konsumiert diese den Versuch.
Beim untauglichen Versuch kann das Gericht gem. § 23 III StGB von Strafe absehen oder die Strafe nach § 49 II StGB mildern.