Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Unmöglichkeit

§ 275 BGB · Zivilrecht

Unmöglichkeit liegt vor, soweit der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, sei es nur für ihn (subjektiv) oder für jedermann (objektiv). Der Leistungsanspruch besteht dann insoweit kraft Gesetzes nicht (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Leistungsverweigerungsrechte wegen eines zum Leistungsinteresse des Gläubigers grob unverhältnismäßigen Aufwands (§ 275 Abs. 2 BGB) oder wegen persönlicher Unzumutbarkeit einer persönlich geschuldeten Leistung nach Interessenabwägung (§ 275 Abs. 3 BGB) muss der Schuldner dagegen geltend machen.

Merksatz

Der Leistungsausschluss bei Unmöglichkeit hängt nicht davon ab, ob der Schuldner sich darauf beruft.

Unmöglichkeit oder Leistungsverweigerungsrecht?Links steht § 275 Abs. 1 BGB, rechts stehen die Leistungsverweigerungsrechte nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB.
Unmöglichkeit
Leistungsverweigerungsrechte
Leistungshindernis
Der Schuldner oder niemand kann die Leistung erbringen.
Der Aufwand ist grob unverhältnismäßig oder die persönlich geschuldete Leistung ist unzumutbar.
Rechtsfolge
Der Leistungsanspruch besteht insoweit kraft Gesetzes nicht.
Der Schuldner erhält ein Recht, die Leistung zu verweigern.
Geltendmachung
Eine Berufung auf das Hindernis ist nicht erforderlich.
Der Schuldner muss das Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1A verkauft B ein bestimmtes Originalgemälde und verspricht, es am nächsten Tag zu übergeben. 2Vor der Übergabe verbrennt das Gemälde vollständig und lässt sich nicht wiederherstellen.

Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?

„Unmöglichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistung
    A schuldet B die Übergabe gerade dieses Gemäldes.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbar
    Das zerstörte Original kann niemand mehr übergeben.
    erfüllt
BFall B

1A verkauft B ein bestimmtes Originalgemälde und verspricht, es am nächsten Tag zu übergeben. Das Gemälde steht unbeschädigt in As Wohnung; A kann es B am vereinbarten Termin übergeben.

Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?

„Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistung
    A schuldet B die Übergabe gerade dieses Gemäldes.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbar
    A kann die vereinbarte Übergabe weiterhin vornehmen.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB

1A verkauft B eine bestimmte serienmäßig hergestellte Metallfigur für 20 Euro und verspricht ihre Übergabe. Vor der Übergabe fällt die Figur in einen tiefen See; ein Bergungsunternehmen kann sie sicher und unbeschädigt für 100.000 Euro herausholen. B möchte die Figur nur weiterverkaufen, ihr Marktwert liegt weiterhin bei 20 Euro. A hat den Sturz weder verursacht noch verhindern können und lehnt die Bergung gegenüber B wegen der Kosten ab.

Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?

„Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschuldete Leistung
    A schuldet B die Übergabe der konkret verkauften Figur.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbar
    Die Bergung ist möglich; wegen des groben Missverhältnisses zum Gläubigerinteresse greift stattdessen das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei § 275 Abs. 2 und 3 BGB wird ein automatischer Ausschluss des Leistungsanspruchs angenommen.

RichtigDie Leistungsverweigerungsrechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB muss der Schuldner geltend machen.

Verwechslung

FehlerSubjektive Unmöglichkeit wird der zweiten und objektive Unmöglichkeit der ersten Alternative des § 275 Abs. 1 BGB zugeordnet.

RichtigDie erste Alternative betrifft die subjektive, die zweite die objektive Unmöglichkeit.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.