Definitionen
Unmöglichkeit
§ 275 BGB · ZivilrechtUnmöglichkeit liegt vor, soweit der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, sei es nur für ihn (subjektiv) oder für jedermann (objektiv). Der Leistungsanspruch besteht dann insoweit kraft Gesetzes nicht (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Leistungsverweigerungsrechte wegen eines zum Leistungsinteresse des Gläubigers grob unverhältnismäßigen Aufwands (§ 275 Abs. 2 BGB) oder wegen persönlicher Unzumutbarkeit einer persönlich geschuldeten Leistung nach Interessenabwägung (§ 275 Abs. 3 BGB) muss der Schuldner dagegen geltend machen.
Der Leistungsausschluss bei Unmöglichkeit hängt nicht davon ab, ob der Schuldner sich darauf beruft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1A verkauft B ein bestimmtes Originalgemälde und verspricht, es am nächsten Tag zu übergeben. 2Vor der Übergabe verbrennt das Gemälde vollständig und lässt sich nicht wiederherstellen.
Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete LeistungA schuldet B die Übergabe gerade dieses Gemäldes.
- 2erfülltLeistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbarDas zerstörte Original kann niemand mehr übergeben.
1A verkauft B ein bestimmtes Originalgemälde und verspricht, es am nächsten Tag zu übergeben. Das Gemälde steht unbeschädigt in As Wohnung; A kann es B am vereinbarten Termin übergeben.
Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete LeistungA schuldet B die Übergabe gerade dieses Gemäldes.
- 2fehltLeistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbarA kann die vereinbarte Übergabe weiterhin vornehmen.
1A verkauft B eine bestimmte serienmäßig hergestellte Metallfigur für 20 Euro und verspricht ihre Übergabe. Vor der Übergabe fällt die Figur in einen tiefen See; ein Bergungsunternehmen kann sie sicher und unbeschädigt für 100.000 Euro herausholen. B möchte die Figur nur weiterverkaufen, ihr Marktwert liegt weiterhin bei 20 Euro. A hat den Sturz weder verursacht noch verhindern können und lehnt die Bergung gegenüber B wegen der Kosten ab.
Trifft „Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschuldete LeistungA schuldet B die Übergabe der konkret verkauften Figur.
- 2fehltLeistung für den Schuldner oder für jedermann nicht erbringbarDie Bergung ist möglich; wegen des groben Missverhältnisses zum Gläubigerinteresse greift stattdessen das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht.
Typische Fehler
FehlerAuch bei § 275 Abs. 2 und 3 BGB wird ein automatischer Ausschluss des Leistungsanspruchs angenommen.
RichtigDie Leistungsverweigerungsrechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB muss der Schuldner geltend machen.
FehlerSubjektive Unmöglichkeit wird der zweiten und objektive Unmöglichkeit der ersten Alternative des § 275 Abs. 1 BGB zugeordnet.
RichtigDie erste Alternative betrifft die subjektive, die zweite die objektive Unmöglichkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata