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Vorteilsausgleichung

§§ 249 ff. BGB

Anrechnung schädigungsbedingter Vorteile im Rahmen des Schadensersatzanspruchs (Vorteilsausgleichung, §§ 249 ff. BGB)

  • I. Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach

    Voraussetzung der Vorteilsausgleichung ist ein dem Grunde nach bestehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (z.B. aus §§ 280 ff., 823 ff. BGB).

  • II. Entstehung eines Vorteils beim Geschädigten

    Durch das schädigende Ereignis muss dem Geschädigten neben dem Schaden auch ein Vorteil zugeflossen sein; dieser Vorteil ist im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln (Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis).

    • 1. Arten anrechenbarer Vorteile

      Anrechenbar sind insbesondere: ersparte Aufwendungen, Nutzungsvorteile (z.B. Abzug 'neu für alt'), Versicherungsleistungen (soweit keine cessio legis), steuerliche Vorteile sowie sonstige vermögenswerte Zuwendungen Dritter, sofern sie dem Schädiger zugutekommen sollen.

    • 2. Nicht anrechenbare Vorteile

      Nicht anrechenbar sind Vorteile, die auf eigener Vorsorge des Geschädigten beruhen (z.B. private Unfallversicherung, soweit kein Forderungsübergang), sowie Leistungen Dritter, die dem Schädiger nicht zugutekommen sollen (z.B. Schmerzensgeld-Charakter, Sozialleistungen mit Regressvorbehalt).

      Gesetzliche Sonderregelungen (z.B. § 843 IV BGB, § 86 VVG, §§ 116 SGB X) gehen vor.

  • III. Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil

    Der Vorteil muss adäquat kausal durch dasselbe Ereignis entstanden sein, das den Schaden verursacht hat (Kongruenz von Schaden und Vorteil in sachlicher und zeitlicher Hinsicht).

    • 1. Äquivalente Kausalität

      Der Vorteil darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das schädigende Ereignis entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • 2. Adäquate Kausalität

      Der Vorteil muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine nicht ganz unwahrscheinliche Folge des schädigenden Ereignisses sein.

  • IV. Kongruenz von Schaden und Vorteil

    Schaden und Vorteil müssen gleichartig (kongruent) sein, d.h. derselben Schadensposition zuzuordnen sein; ein Vorteil bei einer anderen Schadensposition ist nicht anrechenbar (z.B. Vorteil beim Vermögensschaden kann nicht auf Schmerzensgeld angerechnet werden).

  • V. Zumutbarkeit und Billigkeit der Anrechnung

    Die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entsprechen und darf den Geschädigten nicht unbillig benachteiligen; der Schädiger soll nicht bessergestellt werden als ohne das schädigende Ereignis, der Geschädigte soll aber auch keinen Gewinn erzielen (Bereicherungsverbot).

    Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen, nicht erst auf Einrede des Schädigers.

    • 1. Abzug 'neu für alt'

      Erhält der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung eine wertvollere Sache als zuvor (z.B. Neuteile statt Altteile), ist der Mehrwert im Rahmen der Billigkeit anzurechnen, sofern dies dem Geschädigten zumutbar ist.

    • 2. Steuerliche Vorteile

      Steuerliche Vorteile aus der Schadensersatzleistung selbst (z.B. Steuerfreiheit) sind grundsätzlich anrechenbar; steuerliche Nachteile des Geschädigten (z.B. Versteuerung der Ersatzleistung) sind hingegen auszugleichen (BGH st. Rspr.).

    • 3. Vorteilsausgleichung bei Drittleistungen

      Leistungen Dritter (z.B. Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger) sind nur anrechenbar, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis) stattfindet; andernfalls geht der Anspruch kraft Gesetzes auf den Dritten über (z.B. § 116 SGB X, § 86 VVG) und eine Anrechnung scheidet aus.

  • VI. Rechtsfolge: Kürzung des Schadensersatzanspruchs

    Der anrechenbare Vorteil wird von dem nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schaden in Abzug gebracht; der Schadensersatzanspruch besteht nur in Höhe des verbleibenden Nettoschadens. Eine Anrechnung über den Schaden hinaus (Entstehung eines Gegenanspruchs des Schädigers) findet nicht statt.

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